Aushorstung von Habichten ist legal
Der DFO kann jedoch aus jagdrechtlicher, naturschutzrechtlicher, artenschutzrechtlicher und tierschutzrechtlicher Sicht keine Gründe erkennen, warum das Aushorsten von Habichten verboten werden sollte.
Explizit sieht die EU-Vogelrichtlinie eine Naturentnahme von nicht gefährdeten Arten vor, die im Einzelfall behördlicherseits streng geprüft wird. Auch wenn die Zucht von Habichten unter Haltungsbedingungen gelingt, sollte die Aushorstung oder der Fang von Habichten im streng geprüften Einzelfall entsprechend der EU-Vogelrichtlinie, im Rahmen einer Nutzung natürlicher Ressourcen, weiterhin möglich sein (IUCN 2000).
Aushorstungen und Fang von Habichten erweitern die Methodenvielfalt eines nachhaltigen Wildtiermanagements mit positiven Auswirkungen auf gefährdete Arten und können im Bereich des Artenschutzes und im Konfliktfeld Mensch-Wildtier Lösungsansätze bieten.
Die behördlich genehmigte Aushorstung von 38 Junghabichten deutschlandweit im vergangenen Jahr aus rund 40.000 Nachkommen der ca. 16.000 Habichtspaare in Deutschland ist populationsbiologisch völlig belanglos und ohne jeden Einfluss auf den Erhaltungszustand dieser nicht gefährdeten Art.
Im Hinblick auf den Tierschutz haben die nach der Aushorstung verbleibenden Individuen eine wesentlich höhere Überlebensrate. Die ausgehorsteten Individuen erreichen unter falknerischen Haltungsbedingungen eine weitaus höhere Lebenserwartung gegenüber ihren Geschwistern, deren Sterblichkeitsrate bei ca. 70% in den ersten beiden Lebensjahren liegt.
Der DFO weist ausdrücklich darauf hin, dass die gemeinsam verabschiedete Resolution zur Fachtagung „Vogel des Jahres 2015“ keine Forderung für ein Verbot der Aushorstung von Habichten zu Beizjagdzwecken enthält. Auf der Fachtagung hielt unser stellvertretender Vorsitzender, Herr Bednarek, einen Vortrag. Das Resolutionspapier wurde vom DFO jedoch nicht unterzeichnet.