Jagdbare Tierarten
Nach § 2 BJagdG werden die jagdbaren Tierarten in zwei Gruppen gegliedert. Das Haarwild (= Säugetiere) und das Federwild (= Vögel).
Mit der Gesetzesänderung im Jahr 1976 wurde der Seehund aufgenommen worden, während Biber und Kormoran aus der Liste der jagdbaren Tierarten gestrichen wurden. Für die einzelnen Tierarten gelten neben dem allgemeinen Schutz während der Setz- und Aufzuchtzeiten gesetzliche Jagd- und Schonzeiten, welche das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung festlegt.
Zusätzlich können die Bundesländer nach § 2 Abs. 2 BJagdG weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. Auch haben sie die Möglichkeit einzelne Jagd- und Schonzeiten zu verkürzen oder die Jagdzeit ganz aufzuheben.
So unterliegen eine ganze Reihe besonders geschützter Arten wie etwa Luchs, Wildkatze, Fischotter oder auch alle Greifvögel einer ganzjährigen Schonzeit, genießen jedoch den Vorteil der Hege durch den Jäger, da dieser seiner gesetzlichen Hegepflicht aus § 1 BJagdG nachkommen muss.