Amtliche Fleischuntersuchung und Trichinenuntersuchung
Der amtlichen Fleischuntersuchung unterliegt erlegtes Wild mit bedenklichen Merkmalen und Wild ohne bedenklichen Merkmale, das für den gewerblichen Bereich ohne Direktabgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist. Werden entsprechende Merkmale identifiziert, muss das Wild vom Jagdausübungsberechtigten zur amtlichen Fleischuntersuchung angemeldet werden und darf nicht an den Endverbraucher oder Einzelhandelsbetrieben abgegeben werden. Die zuständige Behörde am Erlegerort oder Wohnort ist der amtliche Tierarzt, das Veterinäramt oder Lebensmittelüberwachungsamt. Veränderte Organe müssen zusammen mit dem zugehörigen Wildkörper und den nicht veränderten Organen (außer den unveränderten des Verdauungstraktes) bei der Untersuchungsstelle abgegeben werden.
Trichinenuntersuchung
Wildschwein, Dachs und alle Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, unterliegen einer amtlichen Untersuchung auf Trichinen. Das in Verkehr bringen von Wild vor Abschluss der Trichinenuntersuchung ist strafbar! Grundsätzlich ist der jagdausübungsberechtigte zur Anmeldung einer Trichinenuntersuchung verpflichtet.
Um die Proben selbst vor Ort im Revier entnehmen zu dürfen ist eine Anerkennung (und vorherige Schulung) durch die für den Jagdbezirk zuständige Behörde erforderlich. Die Proben werden aus den Zwerchfellpfeilern und einem Vorderlauf entnommen. Daher ist beim Aufbrechen (Entfernen der Lunge!) darauf zu achten, dass die Zwerchfellpfeiler nicht zerstört werden. Bis zum Abschluss der Untersuchung muss insbesondere das kleine Jägerrecht (Zunge, Lunge, Herz, Leber, Milz, Nieren) so vorgehalten werden, dass es für eine Fleischuntersuchung verwendet werden kann.