Ausnahmebestimmungen für die Verwendung von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Schwarzwild
1. Waffenrecht
Waffenrechtlich ist Jägern der Umgang mit Vorsatz- und Aufsatzgeräten seit Februar 2020 erlaubt. § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG lautet seither:
"Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2."
Hierbei ist zu beachten, dass sich diese Ausnahme nicht auf künstliche Lichtquellen erstreckt, zu denen auch die Infrarotaufheller gehören, die in vielen Nachtsichtgeräten verbaut sind. Diese Nachtsichtgeräte dürfen daher nicht in Verbindung mit einer Waffe verwendet werden, auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt! Der Infrarotaufheller müsste so deaktiviert werden, dass er nicht ohne weiteres wieder in Betrieb genommen werden kann (das Entfernen des Leuchtmittels oder das Abklemmen eines elektrischen Kontaktes dürfte nicht ausreichen).
2. Jagdrecht
Die seit Februar 2020 geltende waffenrechtliche Ausnahme setzt allerdings das nach wie vor bestehende jagdrechtliche Verbot nicht außer Kraft. Die Verwendung von Nachtsichttechnik bei der Jagd ist nach den sachlichen Verboten des § 19 Abs. 1 BJagdG verboten:
In § 19 Abs. 1 BJagdG heißt es:
„Verboten ist (…)
5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen (…);“
Anders als im Waffenrecht dürfen die Länder im Jagdrecht allerdings von den Bundesregelungen abweichen. Hiervon haben fast alle Länder mit Blick auf die Verwendung von Nachtsichttechnik Gebrauch gemacht – lediglich in Bremen und Hamburg gibt es (noch) keine Regelung.
Derzeit (Stand November 2024) gibt es landesrechtliche Ausnahmen in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Regelungen unterscheiden sich in Details, sind zum Teil befristet oder gelten nur für bestimmte Geräte (so z.B. in NRW). In der Regel gelten sie nur für die Jagd auf Schwarzwild, zum Teil auch auf Raubwild. Die landesrechtlichen Regelungen werden unten im Einzelnen wiedergegeben.
Sofern es keine landesrechtlichen Abweichungen gibt, ist das Nachtjagdverbot des § 19 Abs, 1 Nr. 4 BJagdG zu beachten, das jedoch (insbesondere) Schwarzwild ausnimmt.
Die Sonderregelungen enthalten zum Teil auch Ausnahmen zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen. Künstliche Lichtquellen sind - in Verbindung mit der Waffe – jedoch nach wie vor waffenrechtlich verboten, so dass sich die Ausnahme nur auf künstliche Lichtquellen bezieht, die nicht mit der Waffe verbunden sind (es sei denn es liegt eine Genehmigung des BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG vor). Zu den künstlichen Lichtquellen zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Nachtsichtgeräten eingebaut sind (s.o.).
Von den waffenrechtlichen Bestimmungen dürfen die Länder jedoch nicht abweichen. Daher wird in vielen jagdrechtlichen Ausnahmebestimmungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die waffenrechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben und zu beachten sind. Das gilt jedoch überall, auch wo dieser (klarstellende) Hinweis fehlt.
Bei der 2020/2021 geplanten Änderung des Bundesjagdgesetzes war auch geplant, das jagdrechtliche Verbot von Nachtsichttechnik bundesweit in Bezug auf Schwarzwild und invasive gebietsfremde Arten aufzuheben. Außerdem sollte die waffenrechtliche Ausnahme in § 40 Abs. 3 WaffG erweitert werden und damit auch künstliche Lichtquellen (einschließlich Infrarotaufheller) an der Waffe erlaubt werden. Diese Änderungen von BJagdG und WaffG wurden jedoch bislang nicht beschlossen und sind daher aktuell „vom Tisch“. Vorerst bleibt daher alles beim Alten.
Landesrechtliche Ausnahmen im Einzelnen
Baden-Württemberg
Das bis 2020 bestehende jagdrechtliche Verbot der Verwendung von künstlichen Lichtquellen und Nachtzielgeräten in § 31 Abs. 1 Nr. 10 JWMG ist aufgehoben. Es gilt jedoch das Nachtjagdverbot (§ 31 Abs. 1 Nr. 9 JWMG), das die Jagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild und bis 22 Uhr auch Alttiere, Schmaltiere und Kälber beim Rotwild) und Federwild verbietet.
Bayern
In § 11a Abs. 1 S. 1 AVBayJG heißt es:
„Bei der Jagd auf Schwarzwild, dem Haarwild unterfallendes Raubwild und Nutria dürfen künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden.“
Die Ausnahme gilt jedoch nicht für Tierarten nach Anhang IV und V (z.B. Gamswild) der FFH-Richtlinie, ausgenommen Fischotter, für die Abs. 2 S. 3 eine Sonderregelung enthält. Die waffenrechtlichen Ausnahmen des § 40 Abs. 3 WaffG werden in Bayern außerordentlich großzügig gehandhabt (vgl. gemeinsames Vollzugsschreiben von Innen- und Landwirtschaftsministerium vom 10.8.2020, Nr. 3).
Berlin
In der Allgemeinverfügung zur Einschränkung von Verboten nach § 22 Abs. 4 Landesjagdgesetz vom 15.6.2020 heißt es:
"Zur Erlegung von Schwarzwild werden gemäß § 22 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes (...) folgende Ausnahmen von den verboten des § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 b) und 5 a) des Bundesjagdgesesetzes (...) für alle Jagdbezirke, für jagdbezirksfreie Flächen und befriedete Bezirke zugelassen:
(...)
(...)
Verwendung von künstlichen Lichtquellen Verwendung von Nachtzielgeräten (Nachtsichtvorsätze und nachtsichtausfsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre)), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen"
Allgemeinverfügung vom 15.6.2020: https://ljv-berlin.de/jagd-und-waffenrecht/articles/allgemeinverfuegung-zur-befristeten-einschraenkung-von-verboten-nach-22-absatz-4-des-landesjagdgesetzes.html
Brandenburg
§ 3 Abs. 1 LJagdG-DVO bestimmt:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild, Waschbären und Marderhunde zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt."
Hessen
In § 23 Abs. 2a LJagdG heißt es:
"Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Bejagung von Schwarzwild Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (...) zulässig ist."
Mecklenburg-Vorpommern
In § 22 Abs. 3 LJagdG heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Nutria Nachtsichtvorsatz- oder Nachtsichtaufsatzgeräte zu verwenden.“
In § 3 Abs. 3 Jagdzeitenverordnung heißt es:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.“
Niedersachsen
In § 24 Abs. 2 LJagdG heißt es:
„… ; im Übrigen ist es abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, auf Raubwild sowie auf sonstiges Wild gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG) zulässig ist.“ [Anm: Die genannten Wildarten nach § 5 S. 1 sind Waschbär, Marderhund, Mink und Nutria]
Für Wildarten, die in Anhang IV oder V der FFH-Richtlinie aufgeführt sind (z.B. Wolf, Luchs, Fischotter, Goldschakal, Baummarder, Iltis und Seehund) ist die Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 2 LJagdG erforderlich.
In § 1 Abs. 1 der LJagdGDVO heißt es:
"Schwarzwild darf
(...)
2. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung
a) von künstlichen Lichtquellen und von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, die jeweils nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sowie
b) von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (zum Beispiel Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,
erlegt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt."
Nordrhein-Westfalen
In § 2 der ASP-Jagdverordnung heißt es:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes (...) ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen zulässig. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Schussabgabe ist nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig.“
Erlaubt sind also nur Dual-use-Geräte, die nicht auf der Waffe selbst befestigt sind, sondern nur solche, die an der Zieloptik befestigt sind. Ebenfalls nicht erlaubt sind Geräte, die einen Bildwandler besitzen (insbesondere Wärmebildgeräte).
Nach § 3 ist es im (ASP-) gefährdeten Gebiet, einer Pufferzone oder einem Kerngebiet, entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes erlaubt,
„künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels für die Erlegung von Schwarzwild zu verwenden. Künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte (DualUse-Geräte), die für Schusswaffen bestimmt sind, dürfen nur dann bei der Schussabgabe auf Schwarzwild verwendet werden, wenn hierfür zuvor eine schriftliche Beauftragung durch die untere Jagdbehörde erfolgt ist.“
Rheinland-Pfalz
In einer Allgemeinverfügung (Staatsanzeiger Nr. 22 vom 22.6.2020, S. 394) wurde das sachliche Verbot aufgehoben:
"Zur Erlegung von Schwarzwild wird gem. § 23 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJG) eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz zugelassen."
Staatsanzeiger Nr. 22 vom 22.6.2020, S. 394 (https://ljv-rlp.de/wpcontent/uploads/2020/06/2020-06-22-StA-Nr._22_Nachtsicht-Allgmverfg.pdf)
Der Entwurf eines geänderten Landesjagdgesetzes sieht ebenfalls Änderungen vor.
Saarland
In § 62a DVO-SJagdG heißt es:
„(1) Künstliche Lichtquellen dürfen beim Erlegen von Schwarzwild verwandt werden, sofern sie nicht mit der Schusswaffe verbunden sind.
„(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen oder Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ausgenommen.
Eine Ausweitung der Aufnahme auf Raubwild und Neozoen ist geplant, aber noch nicht in Kraft.
Sachsen
In § 4c der LJagdG-DVO heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Langwaffen bestimmt sind, verwendet und genutzt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“
Zur verstärkten Bejagung in ASP-Restriktionsgebieten hat das zuständige Staatsministerium ein Merkblatt herausgegeben. (https://www.tiergesundheit.sachsen.de/download/Merkblatt-Ausuebung-JagdSchwarzwildentnahme-ASP-Restriktionsgebieten.pdf), in dem auch auf Allgemeinverfügungen eigegangen wird (siehe dazu auch unter 3.).
Sachsen-Anhalt
In § 19a LJagdG-DVO heißt es:
„Das Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes, künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen, gilt nicht für die Jagd auf Schwarzwild mit Langwaffen. Waffenrechtliche Verbote oder Beschränkungen bleiben unberührt."
Schleswig-Holstein
In § 29 LJagdG heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Jagd auf Haarraubwild und Nutria künstliche Lichtquellen sowie nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes für Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulässige Hilfsmittel zu verwenden.“
In § 1 der Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des Schwarzwildes heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig,
1. beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild künstliche Lichtquellen zu verwenden oder zu nutzen; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;
2. beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, zu verwenden oder zu nutzen; dies gilt nur für Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Jahresjagdschein mindestens ein Jahr besessen haben; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;
3. bei der Fangjagd auf Schwarzwild auch mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen, sofern diese eine Mündungsenergie von mindestens 400 Joule haben."
Thüringen
In § 10 AVThürJagdG heißt es:
„Für die Bejagung des Schwarzwildes und für die Bejagung der jagdbaren invasiven Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, einschließlich Infrarotaufhellern und von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zugelassen. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt."
3. Sonderregelung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
In ASP-gefährdeten Gebieten, einer Pufferzone oder einer Kernzone nach der SchweinepestVO können Sonderregelungen durch die Veterinärbehörden erlassen werden. Diese gehen nach §§ 24 und 44a BJagdG vor. Wenn dies behördlich angeordnet wird, dürfen Jäger dann auch Umgang mit waffenrechtlich verbotenen Gegenständen, wie v.a. integrierten Nachtzielgeräten haben. Diese Sonderregelungen, die in den von der ASP betroffenen Gebieten gelten, sind hier nicht aufgeführt.