Aktuelles zum Jagd-und Wildtiermanagementgesetz
Verschiedenen Medien, unter anderem der Schwäbischen Zeitung vom Wochenende, ist zu entnehmen, dass Landwirtschaftsminister Bonde dem Kabinett einen geänderten Entwurf des geplanten Jagd-und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) vorgelegt hat. Den Jägern seien dabei „große Zugeständnisse gemacht worden“. Unter anderem soll die Wildschweinbejagung auch während der Schonzeit im Wald bis zu einem Abstand von 200 m zum Waldaußenrand und im Feld möglich bleiben. Damit würde der Forderung des Landesjagdverbandes Rechnung getragen, eine zeitlich durchgängige und zur Bestandsreduzierung notwendige Bejagung von Frischlingen und Überläufern zu ermöglichen. Der Landesjagdverband sieht es positiv, dass sich der Gesetzgeber in dieser wichtigen Frage bewegt hat. Landesjägermeister Dr. Friedmann hat gegenüber dpa die 200m-Regelung als Schritt in die richtige Richtung bezeichnet. Gleichzeitig stellte aber er klar, dass zunächst der Gesetzesentwurf im Gesamten abzuwarten ist, bevor eine Bewertung erfolgen kann.
Der Landesjagverband hat in seiner fast 50-seitigen Stellungnahme und unter Bezugnahme auf das Gutachten des renommierten Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Brenner von der Universität Jena eine ganze Reihe wesentlicher und tiefgreifender Änderungen am Gesetzesentwurf gefordert. Es bleibt abzuwarten, welche weitere Änderungen am Gesetzesentwurf vorgenommen werden. Erst bei Vorlage des Gesetzesentwurfs an die Öffentlichkeit und nicht an die Schwäbische Zeitung stehen die Entscheidungsgrundlagen überhaupt erst fest. Die Kreisjägermeister in Bezirkstagungen und das LJV-Präsidium auf seiner Klausurtagung werden in den beiden kommenden Wochen in Vorbereitung des außerordentlichen Landesjägertages am 30. September 2014 in Denkendorf intensiv über die Position des LJV beraten. Die abschließende Bewertung des auf die Stellungnahmen der Verbände und der Bürgerinnen und Bürger fortgeschriebenen JWMG und die Entscheidung über die Position des LJV bleibt dem außerordentlichen Landesjägertag als höchstem Organ des LJV vorbehalten.