Das EGMR-Urteil
In einem knappen, aber ausführlich begründeten, Urteil hatte der EGMR zunächst entschieden, dass die deutsche Regelung ausgewogen und sachlich gerechtfertigt ist, auch wenn ein Jagdgegner damit die Jagd auf seinem Grundstück hinnehmen musste. Dagegen hat der Beschwerdeführer sich aber an die Große Kammer des EGMR gewandt. In letzter Instanz hat diese dann am 26. Juni 2012 entschieden, dass in diesem Fall eine Verletzung der Rechte des Grundstückseigentümers vorlag. Das Urteil ist vom DJV und vielen anderen heftig kritisiert worden.
Der Gesetzgeber war dadurch aber gezwungen, das Bundesjagdgesetz anzupassen. Dies ist im Jahr 2013 schließlich geschehen. Bei der Umsetzung hat sich der Gesetzgeber aber darauf beschränkt, nicht über das hinauszugehen, was der EGMR gefordert hat. Schon das war schließlich nach Ansicht der Bundesregierung, des DJV, der land- und forstwirtschaftlichen Verbände, der Grundeigentümer und Jagdgenossenschaftsverbände, sowie zahlreicher Rechtswissenschaftler zu viel. Die neue Regelung (§ 6a des Bundesjagdgesetzes) ist am 6. Dezember 2013 in Kraft getreten.
Wie sich die Regelung in der Praxis bewährt, wird man sehen müssen. Es ist derzeit noch zu früh, über die Auswirkungen zu urteilen. Der DJV hat – ebenso wie beispielsweise die Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE) – Hinweise zum Umgang mit dem neuen § 6a BJagd G veröffentlicht.