Hinweise zur Verwendung von Wildkameras
Wildkameras sind derzeit verstärkt in der öffentlichen Diskussion und ein wichtiges Thema bei den Datenschutzbeauftragten der Länder. Anders als in manchen Medienberichten oder von Datenschutzbehörden dargestellt, werden unbeteiligte Waldbesucher in der Praxis fast nie aufgenommen. Denn beim Einsatz von Wildkameras geht es nahezu ausschließlich um die Wildtierbeobachtung und keinesfalls um die Ermittlung personenbezogener Daten. Wildkameras werden in erster Linie in den Einstandsgebieten des Wildes eingesetzt, wo sich üblicherweise keine Waldbesucher aufhalten. Wildkameras können einen wertvollen Beitrag zur Hege, der störungsarmen Jagd und damit der Verhütung von Wildschäden dienen. Sie leisten auch einen wertvollen Beitrag zum Artenschutz.
Die Rechtslage zum Einsatz von Wildkameras unterscheidet sich (u. a. wegen unterschiedlicher Regelungen des Waldbetretungsrechts) von Bundesland zu Bundesland. Der DJV hält den Einsatz in den meisten Fällen für datenschutzrechtlich unbedenklich. Dagegen sind einige Landesdatenschutzbeauftragte – fälschlicherweise – der Auffassung, dass der Einsatz in vielen Fällen unzulässig sei. Die unterschiedliche Rechtslage macht es derzeit schwer, abschließende Empfehlungen zur Verwendung von Wildkameras zu geben. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung, sollten beim Einsatz von Wildkameras folgende Grundsätze beachtet werden:
- Aufnahmen von Personen sollten soweit wie möglich vermieden werden; Wildkameras sollten grundsätzlich nicht auf regelmäßig frequentierte Wege gerichtet werden;
- Der Einsatz sollte auf jagdliche Einrichtungen (einschließlich Fütterung, Kirrung und Wildäsungsflächen) sowie Wildwechsel beschränkt werden;
- Sollten unbeabsichtigt Personen aufgenommen worden sein, sind diese Aufnahmen sofort zu löschen (soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind);
- Insgesamt sollten Wildkameras zurückhaltend und auf ein angemessenes Maß begrenzt, eingesetzt werden;
- Beobachtungen von seltenen Arten, insbesondere Wolf, Wildkatze und Luchs sollten mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Eine Klärung der Rechtslage ist wünschenswert. Die Landesjagdverbände und der DJV setzen sich dafür ein. Revierinhaber, die mit Forderungen der Datenschutzbehörden konfrontiert sind, sollten ihren Landesjagdverband informieren.