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Frage-Antwort-Papier zu Jagdwaffen, Schalldämpfer und Nachtzieltechnik
Gemeinsam mit dem Forum Waffenrecht (FWR) hat der Deutsche Jagdverband (DJV) ein Frage-Antwort-Papier zur Novelle des Waffengesetzes veröffentlicht. Grundlage sind zahlreiche Anfragen von Jägern, die FWR und DJV in den letzten Tagen erreicht haben. Schalldämpfer, Nachtsichtgeräte oder Waffenverbotszonen: Die Novelle bringt einige Änderungen mit sich. Auf häufig gestellte Fragen haben FWR und DJV zusammengetragen und beantwortet.
Was hat sich in Bezug auf Schalldämpfer geändert?
Schalldämpfer können durch Jäger jetzt wie eine Jagdlangwaffe erworben werden - das heißt: ohne Voreintrag und Begründung. Der Eintrag in die Waffenbesitzkarte muss innerhalb von zwei Wochen nach Kauf beantragt werden.
Gilt das für alle Schalldämpfer oder gibt es hier Einschränkungen?
Grundsätzlich gilt das für alle Schalldämpfer. Es können jetzt auch mehrere Schalldämpfer in der derselben Kalibergruppe erworben werden - etwa, wenn Büchsen unterschiedliche Gewindemaße aufweisen. Auch für Flinten können Schalldämpfer erworben werden, soweit dies technisch möglich ist.
Was ist bei Waffen für Randfeuerpatronen zu beachten?
Schalldämpfer werden für Kalibergruppen verkauft, eine Unterscheidung in Rand- oder Zentralfeuerpatronen gibt es hier nicht. Wichtig: Der jagdliche Einsatz von Schalldämpfern ist nur für Waffen mit Zentralfeuerzündung zulässig. Jäger, die Randfeuerpatronen einsetzen wollen, etwa für die Jagd auf Friedhöfen, müssen zuvor eine gesonderte Ausnahmeerlaubnis einholen, wenn sie Schalldämpfer nutzen wollen.
Dürfen Jäger jetzt Nachtsichtgeräte erwerben?
Das Umgangsverbot hinsichtlich Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte ist für Jäger aufgehoben. Händler dürfen diese verkaufen. Dies gilt auch für Geräte, die Wärmebildtechnik verwenden. Unter Umgang versteht der Gesetzgeber in Hinblick auf Jäger: Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnahme und Verwendung. Echte Nachtzielgeräte, die ein eigenes Absehen haben und statt eines Zielfernrohrs verwendet werden, bleiben auch für Jäger verboten.
Von der Neuregelung erfasst sind nach Mitteilung des Bundesinnenministeriums nicht nur die Geräte, die am Zielfernrohr befestigt werden, sondern auch solche, die an der Waffe selbst befestigt werden. Wichtig ist, dass das Gerät nur in Verbindung mit einer vorhandenen Zieloptik verwendet werden kann und kein eigenes Absehen hat. Das ergibt sich auch aus einem Merkblatt des Bundekriminalamtes.
Was ist mit Infrarot-Aufhellern?
Alles, was das Ziel beleuchtet, ist weiterhin verboten. Infrarot-Aufheller (IR-Aufheller) gehören dazu. Dies gilt ebenso für in das Gerät integrierte Infrarotstrahler, auch wenn diese bei der Verwendung ausgeschaltet bleiben. Im Zuge der 2020/2021 geplanten Änderung des Bundesjagdgesetzes war auch vorgesehen, dass das Waffengesetz nochmal geändert wird und Beleuchtung an der Waffe (und damit auch Infrarotaufheller) für Jäger ebenfalls erlaubt wird. Die Gesetzesänderung ist allerdings gescheitert, sodass Geräte mit Infrarotaufheller weiterhin nicht verwendet werden können (auch wenn es nach jagdrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes erlaubt wäre).
Dürfen Jäger Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte jetzt uneingeschränkt verwenden?
Nein. Jäger dürfen diese jetzt zwar erwerben und besitzen, weil das waffenrechtliche Verbot aufgehoben wurde. Zu beachten sind aber mögliche jagdrechtlichen Verbote. Dazu gehört beispielsweise das Nachtjagdverbot im Bundesjagdgesetz. Auch ist Nachtzieltechnik nach dem Bundesjagdgesetz nach wie vor verboten. Im Moment erlauben allerdings Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd (zum Teil beschränkt auf die Jagd Schwarzwild). In Bayern gelten zeitlich begrenzte Sonderregelungen (das Verbot besteht weiterhin, es werden allerdings großzügig Ausnahmen gewährt). Jäger sollten sich über die Details der jeweiligen Regelungen informieren (so sind z.B. in NRW nur "Dual-use"-Geräte erlaubt). Eine Übersicht gibt es hier. Bei der geplanten Änderung des Bundesjagdgesetzes sollte das sachliche Verbot (in Bezug auf Schwarzwild und invasive Arten) aufgehoben werden - allerdings ist die Gesetzesnovelle im Bundestag gescheitert, sodass das Verbot im Bundesjagdgesetz weiter Bestand hat.
Müssen Vor- und Aufsatzgeräte für Nachtsicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden? Werden sie erlaubnispflichtig?
Das Bundeskriminalamt hat ein Merkblatt zu den Vorsatz- und Aufsatzgeräten veröffentlicht. Nach einer ergänzenden Auskunft des Bundesinnenministeriums bleiben zum einen die Geräte, die bisher frei verkauft werden konnten (weil sie außer an Zielfernrohre auch an andere Geräte wie Spektive oder Kameras angebaut werden können - sogenannte "dual-use"-Geräte), auch weiterhin erlaubnisfrei. Das heißt: Sie müssen nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.
Nach Mitteilung durch das Bundesinneministerium gilt dies auch für die Geräte, die zwar über kein eigenes Absehen verfügen, aber über eine Montagevorrichtugn für Schusswaffen (nach dem Merkblatt des BKA "Single-use-Geräte"). Diese Geräte fallen zwar unter das waffenrechtliche Verbot, aber Jäger dürfen jetzt damit Umgang haben (d.h. sie erwerben, besitzen, führen und im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften verwenden). Die Sondervorschrift des § 40 Absatz 3 Waffengesetz führt auch dazu, dass Jäger auch diese Geräte ohne Voreintrag erwerben und besitzen dürfen und dass sie nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden müssen.
Müssen Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte im Waffenschrank aufbewahrt werden?
Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums und dem Merkblatt des BKA gelten für die "Dual-use-Geräte" keine besonderen Aufbewahrungspflichten, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind. Erst dann werden sie zum waffenrechtlich relevanten (und an sich verbotenen) Gegenstand. Das heißt, dass das Gerät nicht in einem Waffenschrank aufbewahrt werden muss. Nur wenn es auf der Waffe montiert ist, gelten auch die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes und der AWaffV - und zwar die für einen verbotenen Gegenstand, d.h. mindestens ein Schrank der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1. Aber auch in einem vor dem 7.7.2017 genutzten B-Schrank, der nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützt ist, ist die Aufbewahrung eines verbotenen Gegenstandes zulässig. Wenn das Gerät auf der Waffe montiert ist, reicht der A-Schrank also nicht aus! Ist das (Dual-use) Gerät nicht montiert, darf die Waffe in den bestandsgeschützten A- oder B-Schrank und das Dual-use-Nachtsichtgerät muss gar nicht in einen bestimmten Schrank.
Geräte, die eine Montagevorrichtung für Schusswaffen besitzen (nach BKA-Merkblatt "Single-use") sind nach wie vor verbotene Gegenstände, für die auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften gelten - auch wenn Jäger nunmehr diese Geräte besitzen und verwenden dürfen. Der Bestandsschutz für alte A-Schränke reicht nicht aus, ein bestandsgeschützter B-Schrank ist aber zulässig. Stufe 0 oder höher nach DIN/EN 1143-1 sind natürlich auch zulässig.
Generell gilt für alle erlaubnispflichtige Waffen, Munition und verbotene Gegenstände, dass der Behörde die zur Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachgewiesen werden müssen (§ 36 Abs. 3 WaffG). Ein gesonderter Nachweis für die Aufbewahrung eines "Single-use"-Gerätes ist nach Auffassung von DJV und FWR nicht erforderlich, wenn der Waffenbehörde bereits nachgewiesen wurde, dass ein Behältnis der erforderlichen Sicherheitsstufe vorhanden ist.
Was ist zu beachten, wenn am Wohnort die Jagd mit Vor- und Aufsatzgeräten für Nachtsicht und Wärmebild noch verboten ist, am Ort der Jagdmöglichkeit aber erlaubt?
Für Jäger gilt das waffenrechtliche Verbot nicht mehr. Das heißt, sie dürfen diese Geräte erwerben, besitzen und selbstverständlich auch damit zum Revier fahren. Lediglich beim jagdlichen Einsatz gelten die jagdrechtlichen Bestimmungen vor Ort. Wenn der Einsatz von Nachtzieltechnik im jeweiligen Bundesland verboten ist, ist das Verbot zu beachten.
In Bezug auf die Magazine gab es Neuerungen. Welche sind das?
Jäger sind von den Neuerungen im Waffengesetz in Hinblick auf Magazine nur wenig betroffen. Begrenzungen im waffenrechtlichen Sinn gibt es künftig bei Magazinen für Zentralfeuerwaffen. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei zwanzig Schuss.
Sind Waffen für Randfeuerpatronen nicht betroffen?
Nein. Das Verbot gilt nur für große Magazine, die für Zentralfeuerpatronen eingesetzt werden.
Was gilt für fest eingebaute Magazine?
Hier sind lediglich Selbstladewaffen für Zentralfeuermunition betroffen und keine Repetierer. Lediglich Selbstladewaffen, etwa Flinten, dürfen dann nicht mehr als zehn Patronen fassen (bzw. zwanzig bei Kurzwaffen).
Bei Flintenkalibern gibt es Unterschiede. Welche Kaliberlänge ist für die Begrenzung entscheidend?
Die Magazinkapazität wird anhand des Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe bestimmt hat. Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser Patrone gemessen, nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65 oder 12/60.
Welche Beschränkungen gibt es für Wechselmagazine?
Für Randfeuerwaffen gibt es keine Beschränkungen. Betroffen sind allein Magazine für Zentralfeuermunition - sowohl für Repetierer, als auch für Selbstladewaffen. Diese dürfen zehn Schuss (bzw. zwanzig bei Kurzwaffen) nicht überschreiten - gemessen im kleinsten Kaliber, das vom Hersteller angegeben ist.
Was ist mit größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind?
Am 1. September 2020 ist das Gesetz in diesem Punkt in Kraft getreten. Anschließend bleibt Zeit bis zum 1. September 2021, größere Magazine (die bereits vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden) bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen. Für Magazine, die zwischen dem 13.6.2017 und dem 1.9.2020 erworben wurden, gibt es eine Sonderregelung.
Was passiert mit größeren Magazinen, die nach dem 13. Juni 2017 erworbenen wurden?
Für alle nach dem Stichtag am 13. Juni 2017 erworbenen Magazine bleibt nur die Möglichkeit der Abgabe oder der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG bei Bundeskriminalamt zum Besitz verbotener Gegenstände. Hierzu wurde bereits ein Antragsformular veröffentlicht. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV.
Welche Grenze gilt für Magazine, die sowohl für Kurzwaffen, als auch für Langwaffen verwendbar sind?
Magazine, die sowohl für Kurzwaffen, als auch für Langwaffen verwendbar sind, gelten als Kurzwaffenmagazine, sofern nicht der Besitzer auch im Besitz einer geeigneten Langwaffe ist - dann gilt die niedrigere Grenze für Langwaffenmagazine. Auch wenn der Besitzer eines solchen Magazins bislang nicht im Besitz einer passenden Langwaffe ist, kann kann aber schon - quasi "sicherheitshalber" - das Magazin bei der Waffenbehörde anmelden, um gewappnet zu sein für den Fall, dass er später einmal eine solche Langwaffe erwirbt. Denn dann gilt auch die Altbesitzregelung.
Müssen diese angemeldeten Magazine nicht in einem Schrank der Klasse „0“ aufbewahrt werden, wie ein "verbotener Gegenstand"? Was ist mit der Verwendung? Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen?
Durch Anmeldung fallen die Magazine, die bis zum 13.6.2017 erworben und innerhalb der Frist anbgemeldet wurden, aus dem Verbot und unterliegen damit auch keinen besonderen Aufbewahrungsbestimmungen. Sie dürfen nach Auskunft des Bundesinnenministeriums auch weiter verwendet werden (im Rahmen das jagdlich und schießsportlich Zulässigen). Wenn ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn Schuss für Schießsport geladen wird, kann es für Selbstladebüchsen weiter genutzt werden. Bei Kurzwaffen liegt die Grenze bei über zwanzig Patronen.
Es werden jetzt weitere Teile von Waffen „wesentlich“, werden also rechtlich waffengleich behandelt. Welche sind das?
Bisher waren nur Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen das Griffstück „wesentliche Teile“. Jetzt werden auch Gehäuseteile und der Verschlussträger „wesentlich“ im Sinne des Waffengesetzes.
Was bedeutet das für Waffenbesitzer?
Zunächst einmal überhaupt nichts, solange es Teile einer Komplettwaffe sind. Hier muss nichts nachträglich gemeldet oder eingetragen werden. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums muss hierfür jeweils ein Bedürfnis geltend gemacht werden. Alternativ können diese Überschussteile natürlich auch beispielsweise bei der Waffenbehörde oder Polizei abgegeben werden.
Welche konkreten Waffenteile sind betroffen?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Es gibt erste technische Vorgaben des BKA, was genau zukünftig als „wesentliches Waffenteil“ anzusehen ist. Zudem hängt dies natürlich auch von den unterschiedlichen Waffenkonstruktionen ab. Hier sind noch viele Fragen zu klären. Bei klassischen Jagdwaffen wie Kipplaufbüchsen oder Repetierern wird sich wohl nicht allzu viel ändern.
Besonderheiten gibt es aber bei modularen Jagdwaffen, wie zum Beispiel Blaser R8 und R 93. Der Systemkasten ist wesentliches Waffenteil und hier muss der Altbestand nachgemeldet werden, wenn er nicht Bestandteil einer kompletten Waffe ist. Das Zusammensetzen dieser Teile durch den Jäger ist kein erlaubnispflichtiges "Herstellen" im Sinne des Gesetzes.
Was muss ich bei der Anzeige des Erwerbs einer Waffe beachten?
Die Anzeigepflichten nach dem Erwerb oder dem Überlassen einer Waffe wurden in einigen Details geändert. Die wesentlichen Punkte bleiben allerdings unverändert (v.a. die Anzeigefristen), aber die Daten die angegeben werden müssen, wurden detaillierter geregelt. Die Anzeigepflichten ergeben sich jetzt aus den §§ 37 bis 37i des Waffengesetzes. Wichtigste Vorschrift für private Waffenbesitzer ist der § 37f Waffengesetz. In der Regel bieten die Waffenbehörden Formulare an, die zur Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens verwendet werden sollen.
Was ist die "NWR-ID" und wozu benötige ich sie?
Die NWR-ID ist eine Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters, die eine eindeutige Zuordnung jeder einzelnen Waffe oder waffenrechtlichen Erlaubnis ermöglicht. Sie wird einmalig für Daten zu Personen, Erlaubnissen bzw. Erlaubnisdokumenten und Waffen oder Waffenteilen vergeben. Nähere Informationen hierzu gibt es auf der Internetseite der Fachlichen Leitstelle des Waffenregisters: https://www.nwr-fl.de/was-ist-die-nwr-id.html
Private Waffenbesitzer benötigen die NWR-ID nur, wenn sie Ihre Waffe z.B. an einen Händler verkaufen, für eine länger (mehr als einen Monat) dauernden Reparatur zum Büchsenmacher bringen oder wenn ein wesentliches Teil geändert oder ausgetauscht wird. Manche Büchsnemacher verlangen die ID jedoch auch darüber hinaus. Büchsenmacher benötigen ab dem 1.9.2020 die NWR-ID, um die elektronische Meldung an das Waffenregister vornehmen zu können.
Kann ich meine Waffe verkaufen (oder eine neue kaufen) ohne NWR-ID?
Ja, unter Privatleuten ist dies weiterhin möglich. Hier wird keine NWR-ID benötigt. Für die Anzeige des Erwerbs oder Überlassens gilt § 37f Waffengesetz. Die NWR-ID ist nicht bei den mitzuteilenden Daten aufgeführt.
Bin ich jetzt verpflichtet, mich über die NWR-ID meiner Waffen zu informieren?
Waffenbesitzer müssen ihre Identifikationsnummern nicht gesondert abfragen. Die Erlaubnis-ID der Waffenbesitzkarte und die persönliche ID des Waffenbesitzers können in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden (dies kann auch erfolgen, wenn ohnehin eine Eintragung erfolgt). Die Waffen-ID kann mit einem "Stammdatenblatt" abgefragt werden. Waffenbesitzer können diese Daten bei ihrer Waffenbehörde abfragen, sie können es aber auch später jederzeit nachholen (z.B. anlässlich des Verkaufs an einen Händler). Manche Waffenbehörden informieren von sich aus die Waffenbesitzer und teilen die Identifikationsnummern mit.
1. Waffenrecht
Waffenrechtlich ist Jägern der Umgang mit Vorsatz- und Aufsatzgeräten seit Februar 2020 erlaubt. § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG lautet seither:
"Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2."
Hierbei ist zu beachten, dass sich diese Ausnahme nicht auf künstliche Lichtquellen erstreckt, zu denen auch die Infrarotaufheller gehören, die in vielen Nachtsichtgeräten verbaut sind. Diese Nachtsichtgeräte dürfen daher nicht in Verbindung mit einer Waffe verwendet werden, auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt! Der Infrarotaufheller müsste so deaktiviert werden, dass er nicht ohne weiteres wieder in Betrieb genommen werden kann (das Entfernen des Leuchtmittels oder das Abklemmen eines elektrischen Kontaktes dürfte nicht ausreichen).
2. Jagdrecht
Die seit Februar 2020 geltende waffenrechtliche Ausnahme setzt allerdings das nach wie vor bestehende jagdrechtliche Verbot nicht außer Kraft. Die Verwendung von Nachtsichttechnik bei der Jagd ist nach den sachlichen Verboten des § 19 Abs. 1 BJagdG verboten:
In § 19 Abs. 1 BJagdG heißt es:
„Verboten ist (…)
5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen (…);“
Anders als im Waffenrecht dürfen die Länder im Jagdrecht allerdings von den Bundesregelungen abweichen. Hiervon haben fast alle Länder mit Blick auf die Verwendung von Nachtsichttechnik Gebrauch gemacht – lediglich in Bremen und Hamburg gibt es (noch) keine Regelung.
Derzeit (Stand November 2024) gibt es landesrechtliche Ausnahmen in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Regelungen unterscheiden sich in Details, sind zum Teil befristet oder gelten nur für bestimmte Geräte (so z.B. in NRW). In der Regel gelten sie nur für die Jagd auf Schwarzwild, zum Teil auch auf Raubwild. Die landesrechtlichen Regelungen werden unten im Einzelnen wiedergegeben.
Sofern es keine landesrechtlichen Abweichungen gibt, ist das Nachtjagdverbot des § 19 Abs, 1 Nr. 4 BJagdG zu beachten, das jedoch (insbesondere) Schwarzwild ausnimmt.
Die Sonderregelungen enthalten zum Teil auch Ausnahmen zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen. Künstliche Lichtquellen sind - in Verbindung mit der Waffe – jedoch nach wie vor waffenrechtlich verboten, so dass sich die Ausnahme nur auf künstliche Lichtquellen bezieht, die nicht mit der Waffe verbunden sind (es sei denn es liegt eine Genehmigung des BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG vor). Zu den künstlichen Lichtquellen zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Nachtsichtgeräten eingebaut sind (s.o.).
Von den waffenrechtlichen Bestimmungen dürfen die Länder jedoch nicht abweichen. Daher wird in vielen jagdrechtlichen Ausnahmebestimmungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die waffenrechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben und zu beachten sind. Das gilt jedoch überall, auch wo dieser (klarstellende) Hinweis fehlt.
Bei der 2020/2021 geplanten Änderung des Bundesjagdgesetzes war auch geplant, das jagdrechtliche Verbot von Nachtsichttechnik bundesweit in Bezug auf Schwarzwild und invasive gebietsfremde Arten aufzuheben. Außerdem sollte die waffenrechtliche Ausnahme in § 40 Abs. 3 WaffG erweitert werden und damit auch künstliche Lichtquellen (einschließlich Infrarotaufheller) an der Waffe erlaubt werden. Diese Änderungen von BJagdG und WaffG wurden jedoch bislang nicht beschlossen und sind daher aktuell „vom Tisch“. Vorerst bleibt daher alles beim Alten.
Landesrechtliche Ausnahmen im Einzelnen
Baden-Württemberg
Das bis 2020 bestehende jagdrechtliche Verbot der Verwendung von künstlichen Lichtquellen und Nachtzielgeräten in § 31 Abs. 1 Nr. 10 JWMG ist aufgehoben. Es gilt jedoch das Nachtjagdverbot (§ 31 Abs. 1 Nr. 9 JWMG), das die Jagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild und bis 22 Uhr auch Alttiere, Schmaltiere und Kälber beim Rotwild) und Federwild verbietet.
Bayern
In § 11a Abs. 1 S. 1 AVBayJG heißt es:
„Bei der Jagd auf Schwarzwild, dem Haarwild unterfallendes Raubwild und Nutria dürfen künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden.“
Die Ausnahme gilt jedoch nicht für Tierarten nach Anhang IV und V (z.B. Gamswild) der FFH-Richtlinie, ausgenommen Fischotter, für die Abs. 2 S. 3 eine Sonderregelung enthält. Die waffenrechtlichen Ausnahmen des § 40 Abs. 3 WaffG werden in Bayern außerordentlich großzügig gehandhabt (vgl. gemeinsames Vollzugsschreiben von Innen- und Landwirtschaftsministerium vom 10.8.2020, Nr. 3).
Berlin
In der Allgemeinverfügung zur Einschränkung von Verboten nach § 22 Abs. 4 Landesjagdgesetz vom 15.6.2020 heißt es:
"Zur Erlegung von Schwarzwild werden gemäß § 22 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes (...) folgende Ausnahmen von den verboten des § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 b) und 5 a) des Bundesjagdgesesetzes (...) für alle Jagdbezirke, für jagdbezirksfreie Flächen und befriedete Bezirke zugelassen:
(...)
(...)
Verwendung von künstlichen Lichtquellen Verwendung von Nachtzielgeräten (Nachtsichtvorsätze und nachtsichtausfsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre)), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen"
Allgemeinverfügung vom 15.6.2020: https://ljv-berlin.de/jagd-und-waffenrecht/articles/allgemeinverfuegung-zur-befristeten-einschraenkung-von-verboten-nach-22-absatz-4-des-landesjagdgesetzes.html
Brandenburg
§ 3 Abs. 1 LJagdG-DVO bestimmt:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild, Waschbären und Marderhunde zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt."
Hessen
In § 23 Abs. 2a LJagdG heißt es:
"Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Bejagung von Schwarzwild Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (...) zulässig ist."
Mecklenburg-Vorpommern
In § 22 Abs. 3 LJagdG heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Nutria Nachtsichtvorsatz- oder Nachtsichtaufsatzgeräte zu verwenden.“
In § 3 Abs. 3 Jagdzeitenverordnung heißt es:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.“
Niedersachsen
In § 24 Abs. 2 LJagdG heißt es:
„… ; im Übrigen ist es abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, auf Raubwild sowie auf sonstiges Wild gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG) zulässig ist.“ [Anm: Die genannten Wildarten nach § 5 S. 1 sind Waschbär, Marderhund, Mink und Nutria]
Für Wildarten, die in Anhang IV oder V der FFH-Richtlinie aufgeführt sind (z.B. Wolf, Luchs, Fischotter, Goldschakal, Baummarder, Iltis und Seehund) ist die Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 2 LJagdG erforderlich.
In § 1 Abs. 1 der LJagdGDVO heißt es:
"Schwarzwild darf
(...)
2. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung
a) von künstlichen Lichtquellen und von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, die jeweils nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sowie
b) von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (zum Beispiel Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,
erlegt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt."
Nordrhein-Westfalen
In § 2 der ASP-Jagdverordnung heißt es:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes (...) ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen zulässig. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Schussabgabe ist nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig.“
Erlaubt sind also nur Dual-use-Geräte, die nicht auf der Waffe selbst befestigt sind, sondern nur solche, die an der Zieloptik befestigt sind. Ebenfalls nicht erlaubt sind Geräte, die einen Bildwandler besitzen (insbesondere Wärmebildgeräte).
Nach § 3 ist es im (ASP-) gefährdeten Gebiet, einer Pufferzone oder einem Kerngebiet, entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes erlaubt,
„künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels für die Erlegung von Schwarzwild zu verwenden. Künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte (DualUse-Geräte), die für Schusswaffen bestimmt sind, dürfen nur dann bei der Schussabgabe auf Schwarzwild verwendet werden, wenn hierfür zuvor eine schriftliche Beauftragung durch die untere Jagdbehörde erfolgt ist.“
Rheinland-Pfalz
In einer Allgemeinverfügung (Staatsanzeiger Nr. 22 vom 22.6.2020, S. 394) wurde das sachliche Verbot aufgehoben:
"Zur Erlegung von Schwarzwild wird gem. § 23 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJG) eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz zugelassen."
Staatsanzeiger Nr. 22 vom 22.6.2020, S. 394 (https://ljv-rlp.de/wpcontent/uploads/2020/06/2020-06-22-StA-Nr._22_Nachtsicht-Allgmverfg.pdf)
Der Entwurf eines geänderten Landesjagdgesetzes sieht ebenfalls Änderungen vor.
Saarland
In § 62a DVO-SJagdG heißt es:
„(1) Künstliche Lichtquellen dürfen beim Erlegen von Schwarzwild verwandt werden, sofern sie nicht mit der Schusswaffe verbunden sind.
„(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen oder Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ausgenommen.
Eine Ausweitung der Aufnahme auf Raubwild und Neozoen ist geplant, aber noch nicht in Kraft.
Sachsen
In § 4c der LJagdG-DVO heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Langwaffen bestimmt sind, verwendet und genutzt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“
Zur verstärkten Bejagung in ASP-Restriktionsgebieten hat das zuständige Staatsministerium ein Merkblatt herausgegeben. (https://www.tiergesundheit.sachsen.de/download/Merkblatt-Ausuebung-JagdSchwarzwildentnahme-ASP-Restriktionsgebieten.pdf), in dem auch auf Allgemeinverfügungen eigegangen wird (siehe dazu auch unter 3.).
Sachsen-Anhalt
In § 19a LJagdG-DVO heißt es:
„Das Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes, künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen, gilt nicht für die Jagd auf Schwarzwild mit Langwaffen. Waffenrechtliche Verbote oder Beschränkungen bleiben unberührt."
Schleswig-Holstein
In § 29 LJagdG heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Jagd auf Haarraubwild und Nutria künstliche Lichtquellen sowie nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes für Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulässige Hilfsmittel zu verwenden.“
In § 1 der Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des Schwarzwildes heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig,
1. beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild künstliche Lichtquellen zu verwenden oder zu nutzen; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;
2. beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, zu verwenden oder zu nutzen; dies gilt nur für Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Jahresjagdschein mindestens ein Jahr besessen haben; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;
3. bei der Fangjagd auf Schwarzwild auch mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen, sofern diese eine Mündungsenergie von mindestens 400 Joule haben."
Thüringen
In § 10 AVThürJagdG heißt es:
„Für die Bejagung des Schwarzwildes und für die Bejagung der jagdbaren invasiven Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, einschließlich Infrarotaufhellern und von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zugelassen. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt."
3. Sonderregelung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
In ASP-gefährdeten Gebieten, einer Pufferzone oder einer Kernzone nach der SchweinepestVO können Sonderregelungen durch die Veterinärbehörden erlassen werden. Diese gehen nach §§ 24 und 44a BJagdG vor. Wenn dies behördlich angeordnet wird, dürfen Jäger dann auch Umgang mit waffenrechtlich verbotenen Gegenständen, wie v.a. integrierten Nachtzielgeräten haben. Diese Sonderregelungen, die in den von der ASP betroffenen Gebieten gelten, sind hier nicht aufgeführt.