(Quelle: Kauer/DJV)

Neues Jagdjahr beginnt für viele Jäger ohne Jagdschein

1. April 2025 (DJV) Berlin

Behörden nach der Waffengesetzänderung nach wie vor überlastet. DJV fordert Behörden auf, Jagdscheine unverzüglich zu erteilen. Munition für Langwaffen darf nur mit gültigem Jagdschein besessen werden.

Viele Jäger starten ohne gültigen Jagdschein in das neue Jagdjahr.
Viele Jäger starten ohne gültigen Jagdschein in das neue Jagdjahr. (Quelle: Dorn/DJV)

Zum Beginn des Jagdjahres am 1. April 2025 haben viele Jäger noch keinen neuen Jagdschein erhalten, obwohl sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen und den Antrag rechtzeitig gestellt haben. Darauf lassen die zahlreichen Anfragen der vergangenen Tage beim Deutschen Jagdverband (DJV) schließen. Hintergrund ist die Änderung des Waffengesetzes im Oktober 2024, die eine erweiterte Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorsieht ohne Übergangsfrist. Die Behörden konnten sich nicht angemessen vorbereiten, deutlich mehr Behörden müssen abgefragt werden oftmals nicht automatisiert. Der Deutsche Jagdverband (DJV) fordert die Behörden auf, die Jagdscheine unverzüglich zu erteilen, sofern es nicht Hinweise auf fehlende Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung gibt. Der Verband weist darauf hin, dass ein bereits erteilter Jagdschein zurückgenommen werden kann, wenn sich herausstellt, dass der Jagdschein nicht hätte erteilt werden dürfen.

Das Fehlen eines gültigen Jagdscheins kann gravierende Folgen haben:

  • Die Befugnis zum Besitz von Langwaffenmunition wird bei Jägern nicht durch die Waffenbesitzkarte vermittelt, sondern ausschließlich durch den Jagdschein. Daher dürfen Jäger, wenn sie vorübergehend keinen Jagdschein haben, auch keine Langwaffenmunition besitzen. Sie müssen diese z.B. vernichten lassen oder einem Berechtigten überlassen. Sofern dies ein anderer Jäger ist, muss dieser nicht selbst eine Langwaffe des entsprechenden Kalibers besitzen - weil der Jagdschein auch zum Besitz anderer Langwaffenmunition befugt.
  • Das Bundesjagdgesetz schreibt vor, dass ein Pächter im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein muss. Zwar erlischt der Pachtvertrag nicht automatisch, aber der Pächter muss (je nach Landesregelung) nachweisen, dass er alle Voraussetzungen der Jagdscheinerteilung erfüllt hat.
  • Wenn es im Revier keine anderen Jagdausübungsberechtigten oder Jagdaufseher gibt, können wichtige Pflichten wie die Nachsuche nach Unfallwild nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden. Möglicherweise muss der Unteren Jagdbehörde ein anderer Jäger benannt werden, der die Befugnisse vorübergehend ausübt. Hierzu gibt es unterschiedliche Landesregelungen.

Auch Ausländerjagdscheine werden derzeit in manchen Bundesländern nicht erteilt, da sich die Behörden darauf berufen, dass sie die vorgeschriebene Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht durchführen könnten.

Der DJV hat bereits vergangenen Herbst vor dem absehbaren Chaos gewarnt. Schon bei der Einführung der verpflichtenden Abfrage bei den Verfassungsschutzämtern im Jahr 2020 hatte es entsprechende Schwierigkeiten gegeben. Der Verwaltungsaufwand für die Behörden ist bei den letzten Änderungen des Waffenrechts massiv angestiegen. Die Regelungen sind sowohl für die Verwaltung als auch für den Bürger und die Gerichte deutlich unübersichtlicher und weniger praktikabel geworden. Statt immer mehr Kapazitäten in die Verwaltung des legalen Waffenbesitzes zu stecken, sollten sich die Sicherheitsbehörden laut DJV auf den illegalen Waffenbesitz konzentrieren, das eigentliche Sicherheitsproblem.