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Frage-Antwort-Papier zum Coronavirus
Was ist SARS-CoV-2? Wie kann jeder Einzelne beitragen, die Ausbreitung zu verlangsamen? Und: Sind Jagdhunde und andere Haustiere gefährdet? Diese und weitere Fragen hat der DJV in einem Frage-Antwort-Papier beantwortet.
Stand: 06.05.2020
In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ausnahmen davon gelten nur für Angehörige des gleichen Haushalts. Das gilt für Familienmitglieder und Mitbewohner gleichermaßen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren fremden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Demnach dürfen Jägerinnen und Jäger allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands die Jagd und damit verbundene Tätigkeiten weiter ausüben. Entscheidend sind die jeweiligen Verordnungen der einzelnen Bundesländer, deren Bestimmungen teils schärfer ausfallen. Beispielsweise gilt in Mecklenburg-Vorpommern ein Mindestabstand von 2 Metern. in Bayern ist sogar der Kontakt zu haushaltsfremden Personen grundsätzlich (jedoch mit Ausnahmen) verboten.
Arbeit allein ist weiterhin möglich. Tägliche Aufgaben wie Kontrollgänge, Reviergänge, Ausbringen von Salzlecken oder die Beschickung von Kirrungen sind erlaubt. Gruppenarbeiten sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zusätzlich dürfen gemeinsame Arbeiten auch mit maximal einer haushaltsfremden Person durchgeführt werden. Dabei ist jedoch der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
Einzeljagd ist weiterhin möglich. Ich darf also alleine ansitzen und auf die Pirsch gehen. In Begleitung darf ich die Jagd nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben. Für haushaltsfremde Personen gilt der Mindestabstand, der einzuhalten ist, wo immer dies möglich ist.
Gesellschaftsjagden sind nicht erlaubt. Sollte ein Sammelansitz geplant sein, empfiehlt es sich, sich telefonisch und per Nachrichtendienst abzusprechen, jeweils alleine anzufahren, einzeln anzusitzen und das Wild möglichst alleine zu bergen, zu versorgen und abzutransportieren. Ein persönliches Treffen nach der Jagd ist nicht möglich.
Ich darf auch weiterhin meine Waffe im Revier einschießen. Aber auch hier gelten die Kontaktbeschränkungen.
Jäger dürfen sich an den Unfallort begeben. Sofern Personen anwesend sind, muss der Mindestabstand beachtet werden. Fallwild darf der Jäger alleine oder zusammen mit Haushaltsangehörigen nachsuchen und bergen. Sofern ein Hundeführer zur Hilfe kommt, muss der Mindestabstand gewährleistet sein.
Bewegung an der frischen Luft ist gestattet und selbstverständlich auch das Ausführen des Jagdhundes, damit dieser seine Notdurft tätigen und sich bewegen kann. Aber auch zur Ausbildung darf ich meinen Jagdhund weiterhin ausführen. Gemeinsam darf ich meinen Jagdhund nur im Kreis der Familie oder sonstiger Personen des eigenen Hausstandes ausführen. Unter Beachtung des Mindestabstandes kann beim Ausführen des Jagdhundes ansonsten auch eine weitere, nicht im eigenen Haushalt lebende Person anwesend sein. Der Besuch in der Hundeschule, sowie Lehrgänge sind derzeit nicht möglich. Auch Prüfungen finden derzeit nicht statt.
Hygienevorschriften sind bei der Lebensmittelverarbeitung grundsätzlich immer einzuhalten. Hände sollten zwischen verschiedenen Arbeitsschritten regelmäßig gewaschen und desinfiziert werden. Beim Anliefern an Metzgereien oder bei der Direktvermarktung ist darüber hinaus der Mindestabstand zu beachten (soweit möglich). Gegenstände und Oberflächen, die von verschiedenen Personen angefasst werden, sollten regelmäßig desinfiziert werden. Für den eigenen Hofladen gilt: Die erforderlichen Hygienestandards (maßgeblich sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts), die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sind strikt zu beachten. In Wartebereichen dürfen sich keinesfalls zu viele Personen gleichzeitig aufhalten. Diese müssen den Mindestabstand einhalten.
Am Schadensort sind die notwendigen Mindestabstände einzuhalten. Vor Ort dürfen immer nur zwei Personen gleichzeitig sein.
Nein. Versammlungen jeglicher Art sind für den Zeitraum der Gültigkeit der jeweiligen Verordnung gänzlich untersagt und Gastronomiebetriebe dürfen auch keine Räumlichkeiten hierfür anbieten. In der Regel muss ein bereits angemieteter Raum dann auch nicht bezahlt werden. Pauschale Aussagen hierzu sind aber schwierig, da es auch auf die (örtlich unterschiedlichen) Verordnungen zu den Kontaktbeschränkungen ankommt.
Dies ist grundsätzlich weiterhin erlaubt. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben jedoch ein Einreiseverbot zu touristischen Zwecken verfügt. Fahrten ins Jagdrevier - auch für auswärtige Jäger - fallen jedoch nicht unter diese Verbot touristischer Reisen. Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein erlauben allerdings nur Jagdausübungsberechtigten und Inhabern eines entgeltlichen Begehungsscheins die Einreise.
Hotels, Zimmervermietungen usw. dürfen nach den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen der Länder keine Übernachtungen zu touristischen Zwecken anbieten. Weiterhin erlaubt ist aber die Vermietung zu beruflichen oder ähnlichen Zwecken. Sucht ein Jäger für mehrere Tage sein entfernt gelegenes Revier auf, hält er sich nach Auffassung des DJV dort nicht zu einem touristischen Zweck auf, da die Jagd zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. zur Abschussplanerfüllung, zur Verhütung von Wildschäden, zur Bejagung invasiver Arten usw.) erforderlich ist.
Grundsätzlich ist dies erlaubt, ähnlich wie die Anreise innerhalb Deutschlands (s.o.). Es finden an einigen deutschen Außengrenzen derzeit aber Grenzkontrollen statt. Die Bundesregierung und die Länder haben sich auf die Einführung einer verpflichtenden Quarantäne nach der Einreise nach Deutschland geeinigt, die für jedermann (Deutsche, andere EU-Bürger, Drittstaatsangehörige) gilt, von der es aber Ausnahmen gibt (etwa für Geschäftsreisende). Die Rechtslage betreffend die Einreise ist aber zum Teil unklar und unterscheidet sich mitunter auch von Bundesland zu Bundesland, da die Länder für die Umsetzung der Beschlüsse zuständig sind.
Nach Auffassung des DJV kann die Anreise ins Revier durchaus einen solchen wichtigen Grund darstellen. Eine Einschätzung treffen aber letztlich die Beamten vor Ort. Die Bundespolizei bestätigt (FAQ), dass die Anreise ins Revier einen wichtigen Grund darstellen kann, wenn es um die Verhütung von Wildschäden geht.
In manchen Bundesländern kann die Polizei oder die zuständige Ordnungsbehörde den Nachweis für das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung erlauben, verlangen. In diesem Fall reicht es aus, den Jagdschein vorzulegen, sowie gegebenenfalls die schriftliche Jagderlaubnis, die bei der Jagd ohnehin mitzuführen ist (nach den landesrechtlichen Vorschriften). Mit diesen Unterlagen kann ich mich als Pächter oder Jagderlaubnisinhaber für mein Revier ausweisen. Ein Passierschein oder ähnliches ist daher nicht erforderlich.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab dem neuartigen Coronavirus aus China den Namen SARS-CoV-2. Das steht für Severe Acute Respiratory Syndrome-Coronavirus-2. Die resultierende Atemwegserkrankung hat den Namen COVID-19 bekommen - Coronavirus-Disease-2019. COVID-19-Patienten sind also Menschen, die das Virus SARS-CoV-2 in sich tragen und Symptome zeigen. Das neuartige Virus gehört zur Coronaviren-Familie. Verschiedenste Coronaviren wurden schon früher von der Wissenschaft beschrieben und können auch Wirbeltiere wie Säugetiere, Vögel und Fische befallen. Beim Menschen sind sieben Coronaviren bekannt, die leichte Erkältungskrankheiten bis hin zu schweren Atemwegserkrankungen verursachen.
Inzwischen sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt worden. Das Robert-Koch-Institut stuft die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland inzwischen als hoch ein. Ziel des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, Infektionen schnellstmöglich zu erkennen und eine Verbreitung des Virus zu verzögern. Damit soll die Zahl der gleichzeitig erkrankten Menschen möglichst gering gehalten werden. Sonst droht eine Überlastung des Gesundheitssystems. Zudem soll Zeit gewonnen werden, um Medikamente und Impfstoffe zu entwickeln.
Weitere Infos:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Der wichtigste Übertragungsweg ist eine sogenannte Tröpfchen-Infektion: Infizierte Menschen verteilen Coronaviren durch Husten und Niesen in der Luft, Gesunde atmen diese ein. Es gibt auch Schmierinfektionen: Erreger gelangen von den Händen auf die Schleimhäute der Nase oder des Auges, wo sie zur Infektion führen können.
Laut Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gibt es derzeit keine nachgewiesenen Fälle einer Infektion mit dem Coronavirus durch Verzehr kontaminierter Lebensmittel oder Kontakt mit trockenen Oberflächen. Schmierinfektionen sind allerdings denkbar, wenn Oberflächen kurz zuvor verunreinigt wurden. Die allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und die Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln sollten eingehalten werden.
Das BfR berichtet, dass Coronaviren nach starker Kontamination bis zu 3 Stunden als Aerosol, bis zu 4 Stunden auf Kupferoberflächen, bis zu 24 Stunden auf Karton und bis zu 3 Tagen auf Edelstahl und Plastik infektiös bleiben können. Die Stabilität von Coronaviren in der Umwelt hängt von vielen Faktoren ab - etwa Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Beschaffenheit der Oberfläche.
Weitere Infos:
https://www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und_gegenstaende_uebertragen_werden_-244062.html
Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen gängige Hygieneregeln auch vor dem Coronavirus. Über die Hände werden Infektionskrankheiten am häufigsten übertragen - regelmäßiges und gründliches Händewaschen ist deshalb sehr wichtig. Auf das Händeschütteln sollte verzichtet werden. Menschen mit einer akuten Atemwegserkrankung sollten zu Hause bleiben. Grundsätzlich gilt: Abstand zu Mitmenschen halten - empfohlen werden ein bis zwei Meter. Beim Husten oder Niesen gilt: von anderen Personen abwenden, am besten Einwegtaschentuch nutzen und dieses anschließend entsorgen. Notfalls die Armbeuge vor Mund und Nase halten.
Weitere Infos:
https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps.html
Es gibt bisher keine Hinweise darauf, dass sich Schweine, Hühner und andere bei uns übliche Nutztiere/lebensmittelliefernde Tiere mit SARS-CoV-2 infizieren können.
Weitere Infos:
https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/coronavirus/
Es gibt bisher keine Hinweise darauf, dass Hunde oder Katzen eine Rolle bei der Verbreitung von SARS-CoV-2 spielen (siehe auch Einschätzung des European Centre for Disease Control und der WHO).
Weitere Infos:
https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/coronavirus/
Dies ist je nach Tierart nicht komplett auszuschließen.
Weitere Infos:
https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/coronavirus/
Bisher gibt es keinen wissenschaftlich belegbaren Hinweis auf eine epidemiologisch relevante Infektion von Hunden durch infizierte Personen.
Weitere Infos:
https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/coronavirus/
Unter Laborbedingungen hat das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen, dass sich Frettchen infizieren lassen und SARS-Cov-2 unter Versuchsbedingungen an Artgenossen weitergeben können.
Dies erlaubt allerdings keine Rückschlüsse darauf, ob Katzen und Frettchen Virusmengen ausscheiden, die für eine Infektion des Menschen ausreichen.
Weitere Infos:
https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/coronavirus/