Kein Verbandsklagerecht für PETA in Baden-Württemberg
Mit Urteil von Mittwoch, dem 12. März 2020 hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass die Tierschutzorganisation People for the Ethical Treatement of Animals (PETA) in Baden-Württemberg nicht verbandsklageberechtigt ist. Laut Pressemitteilung kritisiert der VGH unter anderem die geringe Zahl von nur sieben ordentlichen Mitgliedern. Die nur geringfügig höhere Zahl ordentlicher Mitglieder im Verhältnis zu den Mitgliedern im Vorstand sei jedoch unzureichend im Sinne des Verbandsklagerechts. Damit sehen sich der Deutsche Jagdverband (DJV) und der Landesjagdverband Baden-Württemberg (LJV) in ihrer Auffassung bestätigt, wonach PETA in erster Linie eine intransparente politische Lobbyorganisation ist, die Menschenrechte für Tiere einfordert, aber zum praktischen Tierschutz vor Ort kaum etwas beiträgt.
Intransparenz von Mitgliedschaft bei PETA
Interessierte, die ordentliches Mitglied bei der Tierrechtsorganisation werden wollen, würden laut VGH-Pressemitteilung enttäuscht: "Insgesamt werde der Zugang zur ordentlichen Mitgliedschaft unzumutbar erschwert". Weder sei ein Antragsformular zu einer ordentlichen Mitgliedschaft auf der Homepage der Tierschützer zu finden, noch würden Interessierte über Rechte einer solchen aufgeklärt. Lediglich eine fördernde Mitgliedschaft, die jedoch auf das Verbandsgeschehen keinen Einfluss nehmen kann und ausschließlich der Finanzierung dient, sei einfach zu erlangen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klage in erster Instanz bereits 2017 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung vor dem VGH blieb erfolglos.
Juristisches Gutachten: fragwürdige Verwendung von Geldern
PETA macht immer wieder mit fragwürdigen Aktionen auf sich aufmerksam. Ein juristisches Gutachten, das dem DJV vorliegt, kommt zu dem Schluss, dass eine Reihe von Punkten dafür sprächen, dass die Geschäftsführung von PETA Deutschland das Gemeinnützigkeitsprivileg verletze und Mittel satzungswidrig verwende. So sei beispielsweise eine führende Persönlichkeit dieser Organisation erstinstanzlich bereits wegen Volksverhetzung für schuldig befunden worden. Das Strafverfahren wurde im Jahr 2010 in der Berufungsinstanz gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000 Euro eingestellt, die höher war als die in erster Instanz verhängte Geldstrafe (Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 35 Ns 7 Js 2717/04). Sie behaupteten unter anderem, der militante Kampf für Tiere sei ein Eintreten für Gerechtigkeit; ein Leben habe immer mehr Wert als eine aufgebrochene Tür oder ein in Brand gesteckter Fleischlaster.