Dies wird durch die Schweinepestverordnung (SchwPestV) und das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) im Grundsatz geregelt. Bei Verdacht oder Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist das jeweilige Veterinäramt des Kreises oder der Stadt zuständig und erster Ansprechpartner. Im bestätigten Seuchenfall hat das Veterinäramt als zuständige Behörde auch das Weisungsrecht und legt die konkreten Maßnahmen fest.
Besteht der Verdacht, dass ein Wildschwein an der ASP erkrankt oder verendet ist, wird die zuständige Behörde eine virologische Untersuchung des Wildschweins anordnen. Ist der Ausbruch der ASP amtlich bestätigt (durch das jeweilige Landeslabor und das bundesweit zuständige Referenzlabor, das Friedrich-Loeffler-Institut), stehen der zuständigen Behörde verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, um das Infektionsgeschehen einzudämmen (§ 14d Abs. 1 SchwPestV).
Die zuständigen Behörden in Brandenburg und Sachsen haben beispielsweise unmittelbar Restriktionszonen eingerichtet - und zwar ein gefährdetes Gebiet um den Abschuss- bzw. Fundort und eine Pufferzone um das gefährdete Gebiet. Soweit es erforderlich ist, wird die zuständige Behörde auch ein Kerngebiet (als Teil des gefährdeten Gebiets) einrichten. Bei Einrichtung der Restriktionszonen spielen mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Höhe der Schwarzwildpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Population und natürliche Grenzen eine wesentliche Rolle (§14d Abs. 1, 2, 2a SchwPestV).
Nach der Einrichtung der Restriktionszonen stehen den zuständigen Behörden eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, um das Seuchengeschehen einzudämmen (§ 14d Abs. 2a - 2c, 5, 5a, 6 i.V.m. § 14a Abs. 8-10 SchwPestV und § 6 Abs. 1 Satz 18, 18a, 20, Abs. 6 Satz 1TierGesG). Diese werden jeweils für das Kerngebiet, das gefährdete Gebiet und die Pufferzone abgestuft erlassen und werden bei Bedarf angepasst. Zu den möglichen Maßnahmen gehören insbesondere:
- Aussprache eines Jagdverbots,
- Einschränkung des Fahrzeugs- und Personenverkehrs in und aus dem Kerngebiet,
- Bewirtschaftungsverbot für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen,
- Anlage von Bejagungsschneisen,
- Maßnahmen zur Absperrung des Kern- und gefährdeten Gebiets
- Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Personen, Hunden und Gegenständen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind,
- Leinenzwang für Hunde.
Bei Gesellschaftsjagden im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone (sofern sie überhaupt zulässig sind) muss das Aufbrechen zentral erfolgen und der Aufbruch ist nach Anordnung der Behörde in der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen.