Rechtsgutachten: Entwurf zum Landesjagdgesetz teilweise verfassungswidrig
Der von Minister Vogel (Bündnis90/Die Grünen) vorgelegte Entwurf eines Jagdgesetzes für das Land Brandenburg erweist sich im vorliegenden Rechtsgutachten als nicht praxistauglich, in sich widersprüchlich und verfassungsrechtlich problematisch. Das vorgelegte Papier lässt jeglichen juristischen und gesetzgeberischen Sachverstand vermissen.
Den Entwurfsverfassern des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) gelingt es nicht, dem bisherigen Regelungsmodell mit seiner großflächigen Wildbewirtschaftung ein eigenes, praxistaugliches Konzept entgegenzusetzen. „Die Zersplitterung der Jagdausübung ist in seiner Größenfestlegung willkürlich und birgt ein massives Konflikt- und Störungspotenzial in sich. Zudem wird der Wilderei Vorschub geleistet“, sagt Univ.-Prof. Dr. iur. Johannes Dietlein, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Zusätzlich setzt der vorliegende Entwurf die tierschutzrechtlichen Standards deutlich herab und verstößt gegen internationale Übereinkommen zum Schutz wildlebender Tiere. Als verfassungswidrig ist die Aneignungs- und Beseitigungspflicht anzusehen, insbesondere für Unfallwild. Ebenso die Neugestaltung der Regelung zur Jagdabgabe, mit denen Jagdscheininhaber in die Finanzierungsverantwortung für Aufgaben genommen werden sollen, für die sie keine objektive Aufgabennähe und Finanzierungsverantwortung haben ist verfassungswidrig. „Der Referentenentwurf des MLUK verdient diesen Begriff nicht. Die vollständige Zurücknahme des Entwurfs ist aus praktischen und juristischen Gründen unumgänglich“, sagt Dr. Dirk-Henner Wellershoff, Präsident des Landesjagdverbandes Brandenburg.
Der vorliegende Referentenentwurf des MLUK beinhaltet massive ökonomische, ökologische sowie tierschutzrechtliche Nachteile und ist in Teilen verfassungswidrig. Der Verfasser des Rechtsgutachtens, Univ.-Prof. Dr. iur. Johannes Dietlein empfiehlt, den Entwurf vollständig zurückzunehmen.