Satzung
Präambel
Die Jagd als Nutzung natürlicher Ressourcen ist ein seit Jahrhunderten gewachsener Bestandteil menschlicher Kultur. In Deutschland wird diese geprägt durch Verantwortung des Menschen für die Natur. Das Jagdwesen in Deutschland hat sich vielgestaltig und verschieden entwickelt. Es spiegelt die Vielfalt jagdlicher Kultur in den Bundesländern wieder.
Die Landesjagdverbände prägen den Zusammenhalt und den Einsatz für gemeinsame Werte und Ziele. Sie haben sich zu einem Bundesverband der deutschen Landesjagdverbände zusammengeschlossen. Dieser wahrt die Grundsätze der Eigenständigkeit, der Solidarität unter den Jägern und der Subsidiarität des Bundesverbandes.
Artikel 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist unter dem Namen “Deutscher Jagdverband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für den Schutz von Wild, Jagd und Natur” in das Vereinsregister eingetragen. Die Kurzbezeichnung lautet DJV.
(2) Der Sitz des DJV ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2
Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des DJV ist es, den Tier-, Natur- und Landschaftsschutz, das gesamte Jagdwesen, die Jagdwissenschaft sowie jagdliche Kultur und Brauchtum nachhaltig zu fördern und zu sichern.
(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht, indem der DJV als Dachverband selber
a) mit geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher, gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildbestände beiträgt, etwa durch Erfassung der Wildbestände und ihrer Lebensräume;
b) die jagdliche Kultur und das Brauchtum, das jagdliche Schrifttum und die Fortentwicklung allgemein anerkannter Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit fördert, etwa durch entsprechende Bildungsinitiativen, die Förderung des Jagdhornblasens und der wissenschaftlichen Forschung sowie der Vermittlung ihrer Ergebnisse;
c) das Natur- und Umweltbewusstsein junger Menschen fördert, auch in außerschulischen Lernorten, etwa durch Bildungsinitiativen sowie durch Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien und lnformationsbroschüren;
d) durch Kooperation mit und finanzielle Unterstützung (§ 58 Nr. 2 AO) von steuerbegünstigten Forschungs- und Prüfanstalten, etwa zur Vermeidung von Wildunfällen oder Jagdmunition. Die Ergebnisse sollen zeitnah veröffentlicht und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(3) Daneben werden die Satzungszwecke insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung der Bekämpfung von Wildkrankheiten,
b) die Förderung des Tierschutzes durch tierschutzgerechte Jagd,
c) die Unterstützung anderer anerkannter Naturschutzverbände,
d) die Förderung von Hilfsmaßnahmen bei der Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten,
e) die Förderung des jagdlichen Schießens und der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde,
f) die Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher jagdlicher Ressourcen,
g) die Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten Vereinen, etwa aus den Bereichen von Natur-, Umwelt- und Tierschutz, Land- und Forstwirtschaft, Falknerei und Fischerei,
h) die Beratung von Regierung, Parlament und Behörden in Fragen der Jagd und damit zusammenhängender Bereiche sowie
i) der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsverbänden und ihren Untergliederungen.
Artikel 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der DJV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Alle Ämter im Präsidium und in sonstigen Gremien werden ehrenamtlich ausgeübt, soweit sich nicht aus Abs. 3 etwas anderes ergibt.
(3) Mitglieder des Präsidiums und der Gremien können angemessene Aufwandsentschädigungen sowie Aufwendungsersatz erhalten. Soweit Aufwendungsersatz pauschaliert werden soll, muss der Aufwand offensichtlich entstanden und angemessen sein. Voraussetzung für die Zahlung von Pauschalen ist, dass diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen und haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen. Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Präsidiums können gezahlt werden, soweit nachweislich der Tätigkeitsumfang des Präsidiumsmitglieds deutlich das normale Maß einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit überschreitet. Einzelheiten werden durch das Präsidium im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgelegt.
(4) Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Verbandsgeschäftsstelle ist das geschäftsführende Präsidium (Artikel 11 Abs. 2) ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel hauptamtlich Beschäftigte fest anzustellen.
Artikel 3 a
Zusammenarbeit zwischen DJV und Mitgliedsverbänden
(1) Dem DJV obliegt
(a) die Vertretung der Jägerschaft auf bundesdeutscher und internationaler Ebene,
(b) die Interessenvertretung der in den deutschen Landesjagdverbänden zusammengeschlossenen Jägerinnen und Jäger und deren Vertretung in Staat und Gesellschaft und
(c) die Öffentlichkeitsarbeit und lnteressenwahrnehmung des Verbraucherschutzes auf Bundesebene.
(2) Der DJV als Dachverband der Landesjagdverbände erkennt die Selbstständigkeit der ihm als ordentliche Mitglieder angeschlossenen Landesjagdverbände an und ist zu deren Kontrolle nicht befugt. Er nimmt seine Aufgaben wahr
(a) in allen internationalen Bereichen sowie national im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes,
(b) durch Koordination der Interessen der Mitgliedsverbände und Förderung des Meinungsaustausches zwischen Landesverbänden des DJV,
(c) durch Unterstützung seiner Mitglieder sowie
(d) auf ausdrücklichen Wunsch eines oder mehrerer Landesjagdverbände in deren Aufgabenbereich.
(3) Die Beschäftigung mit parteipolitischen oder konfessionellen Fragen ist ausgeschlossen.
(4) Soweit Angelegenheiten eine bundeseinheitliche Regelung erfordern oder Angelegenheiten eines Landesverbandes die Interessen anderer Landesverbände oder des DJV wesentlich berühren und gleichzeitig von besonderer Bedeutung sind, kann das Präsidium des DJV dafür erforderliche Entscheidungen treffen. Diese sind im Rahmen der Loyalitätspflicht von den Mitgliedern zu beachten, es sei denn, dass landesgesetzliche Regelungen oder zwingende regionale Besonderheiten eine Umsetzung des Beschlusses unzumutbar machen.
(5) Die Beschlüsse nach Absatz 4 bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller Landesverbände sowie der anwesenden Stimmberechtigten gemäß Artikel 11 Abs. 11. In der Tagesordnung ist auf die geplante Beschlussfassung nach diesem Absatz besonders hinzuweisen. Wenn ein solcher Beschluss gefasst ist, kann jeder Landesverband verlangen, dass in der nächsten Sitzung oder einer Sondersitzung des Präsidiums innerhalb von zwei Monaten darüber erneut beraten und abgestimmt wird.
(6) Im Rahmen seiner Aufgaben wirkt der DJV in anderen Organisationen auf Bundesebene oder internationaler Ebene mit.
Artikel 4
Mitglieder
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft im DJV kann auf freiwilliger Grundlage von den deutschen Landesjagdverbänden, die jedoch im Sinne der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“ erfüllen und als gemeinnützig anerkannt sein müssen, beantragt werden. Aus jedem Bundesland kann jeweils nur der vom Präsidium des DJV als Landesverband anerkannte Verband aufgenommen werden. Die Aufnahme anderer Jagdorganisationen ist ausgeschlossen.
(2) Bundesweit tätige Verbände der Land- und Forstwirtschaft, der Sportfischer, des Natur-, Tierund Umweltschutzes sowie sonstige Verbände, die im Zusammenhang mit Wild, Jagd und Natur stehen, können als außerordentliche Mitgliedsverbände ohne Stimmrecht - und passives oder aktives Wahlrecht aufgenommen werden.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedsverbänden entscheidet das Präsidium. Gegen den ablehnenden Bescheid ist binnen dreier Monate die Berufung an die nächste Delegiertenversammlung zulässig.
(4) Alle ordentlichen Mitgliedsverbände haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben bei der Ordnung ihrer Belange die Interessen des DJV zu berücksichtigen und seine Ziele durch Zusammenarbeit und laufende Information zu fördern. Ihre Satzungen dürfen nicht im Gegensatz zur Satzung des DJV stehen.
Artikel 5
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung, bei der eine Frist von sechs Monaten einzuhalten ist, zum Schluss des Geschäftsjahres beendet werden. Ebenso endet die Mitgliedschaft durch Auflösung des Mitgliedsverbandes oder durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) die Aufgaben und Ziele des DJV in seiner Verbandspolitik nicht mehr beachtet oder hiergegen verstößt,
b) einen Beschluss des DJV gemäß Artikel 3a Abs. 4 trotz schriftlicher Abmahnung nicht befolgt oder
c) seiner Beitragspflicht gemäß Artikel 6 trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedsverbandes entscheidet das Präsidium. Gegen dessen Entscheidung ist binnen drei Monaten die Berufung an die nächste Delegiertenversammlung zulässig.
Artikel 6
Beiträge
(1) Der DJV erhebt Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Präsidiums oder eines Landesverbandes festgesetzt wird. Ein Antrag eines Landesverbandes ist spätestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin der Delegiertenversammlung an das Präsidium zu richten. Die Beiträge richten sich nach der Zahl der von den Mitgliedsverbänden vertretenen natürlichen Personen (Erstmitglieder), unabhängig davon, wo diese ihren Wohnsitz haben. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder in der Mitgliederstatistik der Landesverbände zum Jahresende des Vorjahres.
(2) Außerordentliche Mitgliedsverbände zahlen Beiträge nach Vereinbarung mit dem Präsidium.
Artikel 7
Organe
Organe des DJV sind die Delegiertenversammlung und das Präsidium.
Artikel 8
Allgemeines für Organe und Gremien
(1) Die Mitglieder der Organe und sonstigen Gremien bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit erfolgen. Bis zur Nachwahl kann der Präsident, im Falle des Ausscheidens des Präsidenten das Präsidium, eine kommissarische Versehung bestimmen. Ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums scheidet nicht deswegen aus, weil es nicht mehr Präsident eines Mitgliedsverbandes ist.
(2) Die Mitglieder der Organe müssen Mitglied eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds sein.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Abstimmungen werden offen durchgeführt, soweit nicht mindestens ein Drittel der Abstimmenden eine geheime Abstimmung fordert. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, sie dürfen jedoch festgestellt werden.
(5) Wahlen werden in Textform durchgeführt. Sie können auch per Handzeichen durchgeführt werden, wenn nicht mehr Kandidaten zur Wahl stehen als Ämter zu besetzen sind und nicht mehr als zwanzig stimmberechtigte Anwesende widersprechen.
(6) Wahlen werden einzeln durchgeführt. Mehrere Wahlen können in einem Wahlgang zusammengefasst werden.
(7) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sofern eine Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet ein dritter Wahlgang und danach das Los, welches durch den Vorsitzenden zu ziehen ist.
(8) Sind in einem Wahlgang mehrere Ämter zu besetzen, dürfen so viele Stimmen abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben und mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel gewählt wurden. Gegebenenfalls kann ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden.
(9) Bei allen Sitzungen sowie bei Bedarf an Arbeitstagungen und sonstigen Gremien werden Niederschriften gefertigt, die vom jeweiligen Vorsitzenden der Sitzung oder der Tagung sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(10) Zu Sitzungen und Versammlungen ist in Textform einzuladen sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(11) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die das Präsidium beschließt. Die Befugnis der Organe, sich darüber hinaus eine eigene Geschäftsordnung zu geben, bleibt unberührt.
(12) In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Pandemie oder Naturkatastrophe, können die Organe und Gremien auch ohne Präsenzversammlung entscheiden. Die Gründe für die Beschlussfassung nach diesem Absatz sind darzulegen und zu dokumentieren. Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Artikel 9
Delegiertenversammlung
(1) Der Delegiertenversammlung gehören Delegierte der Mitglieder an, die von den Mitgliedsverbänden gegenüber dem DJV benannt werden. Die Zahl der einem Mitgliedsverband in der Delegiertenversammlung zustehenden Stimmen ergibt sich aus der Zahl der von ihm vertretenen natürlichen Personen; für je angefangene 1.000 wird eine Stimme gewährt.
(2) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über Anträge an die Delegiertenversammlung,
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums,
c) Genehmigung des vorgelegten Jahresabschlusses nach Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung,
e) Wahl gemäß Artikel 11 Abs. 3 und Abberufung des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Schatzmeisters,
f) Bestellung von Rechnungsprüfern,
g) Festsetzung des Beitrages für das folgende Jahr nach Artikel 6 Abs. 1 und Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplans,
h) Satzungsänderungen (einschließlich Änderungen des Vereinszwecks nach Artikel 2 Abs. 1), die einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen bedürfen,
i) Berufungen nach Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 Abs. 3,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) Auflösung des DJV.
(3) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten mit einer Frist von zwei Monaten mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Der Präsident oder einer der Vizepräsidenten führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung.
(4) Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Präsidenten innerhalb eines Monats mit einer Frist von einem weiteren Monat einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitgliedsverbände des DJV verlangt wird.
(5) Anträge der Mitgliedsverbände an die ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens einen Monat, solche an außerordentliche Delegiertenversammlungen spätestens eine Woche, vor dem Versammlungstermin in Textform und mit Begründung an den Präsidenten zu richten. Über die Zulassung eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Antrages entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedsverbandes oder des Präsidiums werden jährlich drei Rechnungsprüfer gewählt. Ein Rechnungsprüfer darf das Amt höchstens fünf Jahre ausüben und darf nicht Mitglied des Präsidiums sein.
(7) Über Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und Kernelemente der Diskussion der Delegiertenversammlung ist ein Verlaufs- und Ergebnisprotokoll zu fertigen.
Artikel 10
Stimmrecht in der Delegiertenversammlung
(1) Die Mitgliedsverbände werden durch ihre Präsidenten und durch Delegierte vertreten. Ein Delegierter kann bis zu drei Stimmen seines Mitgliedsverbandes auf sich vereinigen. Nicht durch Delegierte vertretene Stimmen können bis zu einem Drittel der einem Mitgliedsverband gemäß Artikel 9 Abs. 1 zustehenden Stimmen durch den Präsidenten des Mitgliedsverbandes oder bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Präsidenten des Mitgliedsverbandes wahrgenommen werden.
(2) Mitglieder des Präsidiums dürfen bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums nicht mitstimmen.
(3) Hat ein Mitgliedsverband bis zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht oder nur teilweise seine Beiträge an den DJV bezahlt, so ruht sein Stimmrecht im Verhältnis der nicht bezahlten Beiträge. Die Mitgliederstärke wird nach den Angaben zu Artikel 6 Abs. 1 festgestellt.
Artikel 11
Präsidium
(1) Mitglieder des Präsidiums sind der Präsident, bis zu vier Vizepräsidenten, der Schatzmeister und die Präsidenten der ordentlichen Mitglieder.
(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte des DJV und zur Vorbereitung der Sitzungen des Präsidiums bilden der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister ein geschäftsführendes Präsidium. § 31a BGB findet Anwendung.
(3) Der Präsident, der Schatzmeister und die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Präsidiums oder eines Landesverbandes gewählt. Dabei sollen die unterschiedliche Größe der Mitgliedsverbände und die regionale Ausgewogenheit beachtet werden.
(4) Die Wahl erfolgt auf vier Jahre.
(5) Bei der Wahl des geschäftsführenden Präsidiums hat der lebensälteste Präsident eines ordentlichen Mitglieds, sofern er nicht selbst kandidiert, den Vorsitz.
(6) Die Präsidenten der ordentlichen Mitgliedsverbände können sich im Präsidium durch einen satzungsmäßigen ständigen Vertreter vertreten lassen. Sofern der Präsident eines ordentlichen Mitgliedsverbandes und sein ständiger Vertreter verhindert sind, kann sich der Mitgliedsverband durch ein anderes ehrenamtliches Mitglied seines Vorstands vertreten lassen. Ist der Präsident zugleich Präsident eines Mitgliedsverbandes kann er sich im Präsidium nicht gesondert durch ein Mitglied des Präsidiums seines Mitgliedsverbandes vertreten lassen, sofern er an der Sitzung selbst teilnimmt.
(7) Der Präsident und ein Vizepräsident oder der Schatzmeister, im Falle der Verhinderung des Präsidenten ein weiterer Vizepräsident, vertreten den DJV im Sinne des § 26 BGB.
(8) Das Präsidium leitet den DJV. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) Entscheidungen über die Verbandspolitik unter Berücksichtigung der von der Delegiertenversammlung festgelegten Beschlüsse und Richtlinien,
b) die Vertretung des DJV auf nationaler und internationaler Ebene sowie in der Öffentlichkeit,
c) die Entscheidung über Zeit und Ort der Delegiertenversammlung sowie deren Vorbereitung,
d) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
e) die Erstattung des Jahresberichtes,
f) der Vorschlag zur Festsetzung des Beitrages,
g) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
h) die Erstellung des Jahresabschlusses zur Vorlage an die Delegiertenversammlung,
i) die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung der leitenden Angestellten,
j) die Bildung und Auflösung der Fachausschüsse sowie Benennung der Mitglieder,
k) die Entscheidung über den Beitritt bzw. Austritt des DJV zu oder aus anderen Organisationen auf nationaler oder internationaler Ebene bei einem Mitgliedsbeitrag von bis zu 1000 (eintausend) Euro jährlich und
l) die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen und der Höhe der Aufwendungsersatzansprüche für Mitglieder des DJV-Präsidiums sowie anderer DJV-Gremien.
(9) Die Sitzungen des Präsidiums finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden vom Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Vizepräsidenten geleitet.
(10) Zu den Sitzungen wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen. Eine Sitzung des Präsidiums ist auch auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums einzuberufen.
(11) Die Abstimmung im Präsidium erfolgt nach Kopfzahl. Auf Antrag eines Mitgliedsverbandes muss die Abstimmung nach Kopfzahl und entsprechend der Stimmverhältnisse in der Delegiertenversammlung gemäß Artikel 9 Abs. 1 erfolgen.
(12) Das Präsidium kann Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform fassen, wenn nicht mehr als ein Viertel seiner Mitglieder widerspricht. Absatz 13 S. 1 gilt entsprechend, Absatz 14 bleibt unberührt.
(13) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung unter den Mitgliedern des Präsidiums und die Geschäftsstellenordnung enthält. Über den wesentlichen Hergang der Sitzung des Präsidiums und über die von ihm gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist. Das Ergebnisprotokoll wird den Mitgliedern des Präsidiums sowie deren ständigen Vertretern zugeleitet.
(14) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur Einberufung einer regulären Präsidiumssitzung aufgeschoben werden kann, kann eine Entscheidung durch das Präsidium auch in einer Online- oder Telefonkonferenz oder in hybrider Form getroffen werden. Zu dieser Sitzung ist mit angemessener Frist, mindestens jedoch 48 Stunden, einzuladen. Ist auch dies nicht möglich, entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Die Art der Erledigung sowie die Begründung sind dem Präsidium unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(15) Jedes Mitglied ist berechtigt, eine neue Abstimmung im Präsidium über Sachverhalte zu verlangen, zu denen frühere Präsidiumsbeschlüsse vorliegen, wenn neue Erkenntnisse oder Entscheidungsgrundlagen bekannt geworden sind.
Artikel 12
Fachausschüsse
Das Präsidium kann Fachausschüsse einsetzen und auflösen. Diese haben beratende Funktion und werden auf Beschluss und nach Maßgabe des Präsidiums tätig.
Artikel 13
Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfungen, an der mindestens zwei Rechnungsprüfer teilzunehmen haben, findet jährlich rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung, in der Regel in der Geschäftsstelle, statt.
(2) Die Rechnungsprüfung umfasst die Prüfung der
a) Ordnungsgemäßheit der Buchführung,
b) Einhaltung der Haushaltspläne,
c) Umsetzung der von Vereinsorganen gefassten Beschlüsse,
d) Einhaltung von Gesetzes- und Satzungsvorgaben und
e) Einschätzung zur Liquidität und zur finanziellen und wirtschaftlichen Situation.
Insbesondere obliegt den Rechnungsprüfern die Überprüfung der Kasse, der Vereinskonten sowie der Vollständigkeit der Belege. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben.
(3) Die Rechnungsprüfer erstellen einen schriftlichen Prüfungsbericht. Dieser muss das Ergebnis ihrer Prüfungsfeststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Präsidiums enthalten.
Artikel 14
Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.
(3) Näheres im Umgang mit personenbezogenen Daten regelt eine vom Präsidium zu verabschiedende Verfahrensordnung Datenschutz.
Artikel 15
Auflösung
(1) Die Auflösung des DJV kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Delegiertenstimmen beschlossen werden. Die Delegiertenversammlung bestimmt einen Liquidator.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Tierschutzes, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes sowie der Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung im Sinne des Artikel 2 einzusetzen hat.
Artikel 16
Eintragung, Beanstandung
Das Präsidium ist berechtigt, Beanstandungen von Gerichten oder Behörden, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens notwendig werden, zu beheben und in diesem Zusammenhang Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, über die die nächste Delegiertenversammlung informiert werden muss. Nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister wird die Neufassung der Satzung, der Zeitpunkt des lnkrafttretens und das Eintragungsdatum mitgeteilt.