Vorsicht mit Alkohol bei der Jagd
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (Az. 6 C 30.13) zum Umgang mit Waffen unter Alkoholeinfluss hat schon allein auf Grund der veröffentlichten Pressemitteilung hohe Wellen geschlagen. Nun liegt auch die vollständige Urteilsbegründung vor, die verlässliche Rückschlüsse zulässt.
Hervorzuheben sind im Urteil zwei Aspekte: Zum einen führt nicht jeglicher Alkoholkonsum zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers, sondern nur eine Menge die „typischerweise verhaltensbeeinflussend wirkt“. Das ist nach Studien zu Alkohol im Straßenverkehr bei nur sehr geringen Mengen nicht der Fall. Eine 0,0-Promille-Grenze könne das Bundesverwaltungsgericht daher nicht einführen und habe es auch nicht getan, betonte DJV-Präsidiumsmitglied Ralph Müller-Schallenberg. Zum anderen ist Alkoholeinfluss nicht bei jeder Form des Umgangs mit Waffen unzulässig, sondern nur bei dem Gebrauch der Waffe, insbesondere beim Schießen. Der Umgang mit Waffen nach der Jagd, etwa die vorübergehende Aufbewahrung während des Schüsseltreibens oder der Transport nach der Jagd würden von dem Urteil nicht erfasst. Da auch der Transport der Waffe sorgfältig erfolgen muss, ist auch dabei Zurückhaltung erforderlich.
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren könne zudem nur über die Rechtmäßigkeit einer Behördenentscheidung im Einzelfall entschieden werden. Allgemeine Regeln (etwa eine fixe Promille-Grenze) könne nur der Gesetzgeber aufstellen. Allerdings habe eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus, sagte Müller-Schallenberg weiter. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,39 mg/l. Das entspricht einem Blutalkoholwert von etwa 0,8 Promille.
Unabhängig von den Aussagen des Urteils des Bundes-verwaltungsgerichts, rät der DJV von jedem Alkoholkonsum vor und während der Jagd ab.
Bereits kurz nach dem Urteil (als die schriftliche Begründung noch nicht vorlag) hatte der DJV ein Interview mit Rechtsanwalt Clemens Hons geführt, der den Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten hatte. Das Interview ist unter www.jagdverband.de einzusehen. Das Urteil ist im Internet auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts abrufbar.