Ausreichender Tierschutz im Jagdgesetz
Nach Angaben des Informationsdienstes Agrar Europe (AgE) sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, das Bundesjagdgesetz aus Tierschutzgründen zu ändern. Das geht aus der Antwort von Agrar-Staatssekretär Dr. Gerd Müller auf eine Kleine Anfrage der Grünen hervor.
Dem Staatssekretär zufolge enthält das geltende Jagdrecht die notwendigen Normen, die das Verhältnis von Jagd und Tierschutz in zentralen Bereichen regeln. Dazu zählten Jagdbeschränkungen und Pflichten bei der Jagdausübung wie ein Verbot quälerischer Fanggeräte, ein Bejagungsverbot von Elterntieren sowie das Bewahren des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden. Im Rahmen der Jägerprüfung müssten die Bewerber zudem Kenntnisse im Tierschutzrecht nachweisen und eine Schießprüfung ablegen.
„Der Tierschutz ist Teil der Jagdgesetzgebung und wird bei der Jagdausübung in Deutschland angemessen berücksichtigt“, stellt Müller fest. Unter tierschutzrelevanten Aspekten werde derzeit vor allem die Fangjagd diskutiert, die vornehmlich bei nachtaktiven Tierarten wie dem Fuchs zur Anwendung komme, sowie das Töten von wildernden Hunden und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes.
Nach den Ausführungen des Staatssekretärs unterliegt die Fangjagd hinreichenden arten-, tierschutz- und jagdrechtlichen Beschränkungen. Details zum Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen seien in den Landesjagdgesetzen geregelt. Eine bundesweite Regelung hält die Bundesregierung laut Müller nicht für erforderlich.
Lesen Sie hier die kleine Anfragen der Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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