DJV-Position zum Management invasiver gebietsfremder Arten
Weltweit gefährden invasive gebietsfremde Arten (IGA) die biologische Vielfalt: Sie konkurrieren erfolgreich mit heimischen Arten um Nahrung und Lebensraum und fressen diese. Zudem können IGA neue Krankheitserreger und Parasiten einschleppen oder bestehende Seuchenzyklen verstärken. Weiteres Gefährdungspotenzial: Hybridisierung durch Verpaarung mit heimischen Arten. Deutschland muss deshalb die "EU-Verordnung Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten" umsetzen. Da invasive Arten keine Ländergrenzen kennen, erfordern effektive Prävention und Eindämmung ein bundesweit abgestimmtes Management.
Die Jagd hat eine besondere Bedeutung: Durch das Revierjagdsystem sind Jäger die einzige, flächendeckend organisierte Gruppierung, die auf Basis staatlich geprüfter und nachgewiesener Qualifikation in Wildtierbestände eingreifen darf. Sie verfügen über Ortskenntnis, die für effektive Maßnahmen erforderlich ist. Intensive Bejagung hilft, Populationen etablierter, weit verbreiteter Arten (z.B. Waschbär) im Sinne der EU-Verordnung einzudämmen. Durch eine Bejagung mit Waffe und Falle können Jäger zudem eine weitere Verbreitung lokal bereits etablierter IGA unterbinden oder stark eindämmen, wie dies beispielsweise für die Nutria gilt.
Für eine konsequente Umsetzung der EU-Verordnung zum Management invasiver Arten sieht der DJV folgende Punkte als elementar an:
1. Der Jäger ist erster Ansprechpartner, wenn es um die Eindämmung von Waschbär, Marderhund und Co. geht.
Die Jagd ist ein wirkungsvolles tierschutzgerechtes Instrument des Wildtiermanagements und daher bei der Umsetzung der EU-Verordnung für das Management invasiver Arten unerlässlich. Revierinhaber sind erste Ansprechpartner für die Umsetzung dieser öffentlichen Aufgabe. Da der Einsatz von Fanggeräten und Schusswaffen zum Eingriff in diese Wildtierbestände unerlässlich ist, sind die Jagdausübungsberechtigten in jedem Fall einzubeziehen, wie auch im Bundesnaturschutzgesetz und dem Bundesjagdgesetz (§ 28a) anlässlich der Umsetzung der EU-Verordnung klargestellt wurde. Die zuständigen Behörden müssen sich mit ihnen im Vorfeld abstimmen. Nur wenn ein Jagdausübungsberechtigter die Aufgabe nicht wahrnehmen kann, dürfen Behörden in Absprache nach anderen Lösungsmöglichkeiten suchen.
Andererseits müssen sich die Revierinhaber auch ihrer Verpflichtungen bewusst sein: Der Umgang mit invasiven Arten kann in besonderem Maße ein abgestimmtes Vorgehen erfordern. Ein Revierinhaber darf sich daher nicht grundlos der Zusammenarbeit verweigern. Die Jägerschaft ist aufgerufen, konkrete Projekte vor Ort, in Abstimmung mit allen weiteren Beteiligten (z.B. Behörden, Land- und Forstwirtschaft, Wasser- und Bodenverbänden sowie anderen Naturschutzverbänden) und mit finanzieller Unterstützung durch die öffentliche Hand, zu entwickeln und umzusetzen.
2. Unnötige Einschränkungen der Jagd erschweren die Umsetzung der
EU-Verordnung und müssen aufgehoben werden.
Arten der Unionsliste wie Waschbär, Marderhund, Nutria oder Nilgans sowie Arten, deren Invasivität in Fachkreisen unbestritten ist und die daher Listenanwärter sind, wie z.B. Mink, müssen in allen Bundesländern jagdbar sein. Eine wirkungsvolle Eindämmung und Reduzierung invasiver gebietsfremder Arten gelingt nur, wenn diese als Wild definiert sind oder ganzjährig jagdliche Eingriffe auf andere Weise möglich sind.
Beschränkungen in der Jagd wie ein Verbot der Fangjagd oder eine Schonzeit für invasive Arten sind für eine wirkungsvolle Umsetzung der EU-Verordnung kontraproduktiv und auch im Sinne des Tierschutzes nicht erforderlich.
Der im Bundesjagdrecht über § 22 Abs. 4 geregelte Elterntierschutz gilt für alle jagdbaren Arten, auch für invasive gebietsfremde Arten. Er gilt auch in der Jagdzeit, daher ist eine zusätzliche Schonzeit nicht nötig; im Gegenteil befördert eine längere Schonzeitphase den Populationsanstieg invasiver Arten und erhöht damit die Gefährdung für heimische Arten.
Die über die Jagdrechte bzw. Fangjagdverordnungen der Länder zugelassenen Fanggeräte erfüllen bei sachgerechter Anwendung in hohem Maße die Anforderungen des Tierschutzes. Darüber hinaus regelt das Bundesjagdgesetz die Grunderfordernisse moderner Fangjagd (§19 Abs. 1 Nr. 9): Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder sofort töten sind verboten. Vor allem bei dämmerungs- und nachtaktiven Tieren wie Waschbär und Marderhund trägt die Fangjagd ganz entscheidend zur Populationsreduktion bei.
3. Bejagungsverbote in Siedlungsgebieten und in Schutzgebieten müssen aufgehoben werden.
Die EU-Verordnung zum Management invasiver gebietsfremder Arten sieht vor, bereits bestehende Populationen zu reduzieren und eine Ausbreitung zu verhindern. Dies ist nur möglich, wenn die Bejagung flächendeckend durchgeführt wird – also auch in Siedlungsräumen und in Schutzgebieten. Einige Arten bevorzugen sogar besiedelte Gebiete (z.B. der Waschbär). Darüber hinaus kann ein Jagdverbot in Schutzgebieten den eigentlichen Zweck des Areals, Rückzugsräume für bestandsbedrohte Arten zu bieten, sogar behindern, da sie auch dort durch invasive Arten gefährdet werden.
4. Personelle und finanzielle Ressourcen müssen effektiv für die Reduktion invasiver, gebietsfremder Arten eingesetzt werden.
Die EU-Liste für invasive gebietsfremde Arten wird nach wissenschaftlichen Kriterien unter Einbeziehung internationaler Experten erstellt. Eine nochmalige Bewertung einer Art wie des Waschbären durch nationale Forschungsprojekte ist daher überflüssig und Ressourcenverschwendung. Vielmehr sollten die bestehenden Strukturen genutzt und finanziell unterstützt werden, um eine effektive Reduzierung invasiver gebietsfremder Arten voranzutreiben. Dazu gehört zum Beispiel, dass die Nutzung gefangener Tiere gefördert und die Beschaffung von Fangsystemen gefördert wird.
5. Nichtjagdliche Maßnahmen müssen praktikabel und wirkungsvoll sein.
Es kann lokal sinnvoll sein, neben der Bejagung zusätzliche Maßnahmen für das Management invasiver gebietsfremder Arten anzuwenden. Beispielsweise mindern Zäune um Laich- und Brutgewässer oder Schutzmaßnahmen an Horstbäumen und Nistkästen die Verluste durch Prädation. Im Gegensatz dazu ist die "Unfruchtbarmachung" von Neozoen, wie das von Tierschutzverbänden für den Waschbären gefordert wird, aus mehreren Gründen unsinnig. Im Jagdjahr 2017/18 haben Jäger beispielsweise 134.000 Waschbären erlegt. Abgesehen von der fehlenden Praktikabilität würde es 13 Millionen Euro kosten, dieselbe Zahl an Wildtieren zu kastrieren. Das Freilassen nach der Kastration widerspricht zudem der EU-Verordnung und verstößt gegen das Bundesjagdgesetz. Daher müssten kastrierte Tiere in Gefangenschaft gehalten werden. Mit Blick auf das Tierwohl und die Folgekosten ein fragwürdiges Vorgehen. Unabhängig von gesetzlichen Grundlagen, würden frei gelassene kastrierte Waschbären weiter auf Nahrungssuche gehen und Nestlinge und Gelege heimischer Vogelarten, Amphibien und Reptilien gefährden.
Die Anti-Baby-Pille für den Waschbären (immunologische Kontrazeption) – ein weiterer Vorschlag der Tierschutzlobby – wäre ein nicht abschätzbarer Eingriff in heimische Ökosysteme. Ohne Erfolgsgarantie: Es ist nicht steuerbar, welche Tierart die Futterköder aufnimmt und ob bei verschiedenen Individuen der Zielart die Dosierung angemessen ist. Nach Auskunft des Leibniz-Institutes für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) müsste man für diesen Lösungsansatz pro Tierart einem finanziellen Forschungsaufwand von etwa einer Million Euro kalkulieren.