SVLFG passt Hinweise zur Unfallverhütungsvorschrift an
Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (SVLFG) hat in Bezug auf Erntejagden klargestellt, dass die Verwendung von Drückjagdböcken nicht immer zwingend ist. Damit bestätigt sie die Auffassung des Deutschen Jagdverbandes (DJV). Der Verband hat sich bereits bei der Änderung der Hinweise zur Unfallverhütungsvorschrift Jagd im vergangenen Jahr entsprechend geäußert. Der DJV weist gleichzeitig auf die hohe Verantwortung von Jagdleiter und Schützen bei Erntejagden hin und ruft zur strikten Beachtung der sicherheitsrelevanten Bestimmungen auf. Für den notwendigen Kugelfang ist in der Regel eine erhöhte Ansitzeinrichtung notwendig. Erntejagden sind effektiv, um den regionalen Bestand des Schwarzwildes zu reduzieren. Das dynamische Geschehen während einer Erntejagd auf relativ kleiner Fläche stellt jedoch hohe Anforderungen an die Beteiligten.
Die Unfallverhütungsvorschrift Jagd verlangt, dass ein Schuss erst abgegeben werden darf, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Im vergangenen Jahr hatte die SVLFG in den unverbindlichen Auslegungshinweisen dazu geschrieben: „Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn bei Erntejagden die Schussabgabe ohne erhöhte jagdliche Einrichtung und ohne Beschränkung der Schussentfernung erfolgt.“ Der DJV hat anschließend darauf hingewiesen, dass die Verwendung von erhöhten Ansitzeinrichtungen zwar immer empfehlenswert, aber nicht immer zwingend erforderlich ist – etwa, wenn kupiertes Gelände ausreichend Kugelfang bietet. In den aktuellen Auslegungshinweisen heißt es jetzt allgemeiner, dass eine Gefährdung beispielsweise dann gegeben ist, „wenn bei Erntejagden keine angemessenen technischen sowie organisatorischen Maßnahmen im Zuge der Jagdvorbereitung und Jagddurchführung erfolgen.“ In Mecklenburg-Vorpommern ist die Verwendung erhöhter Ansitzeinrichtungen bei Erntejagden jedoch gesetzlich vorgeschrieben, Abweichungen davon sind trotz der geänderten Hinweise zur Unfallverhütungsvorschrift nicht möglich.
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