Übersicht zu Fangjagdregelungen der Bundesländer
Das Bundesjagdgesetz legt die folgenden
Regelungen zur Fallenjagd fest:
§ 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist […]
2. d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt; […]
5. b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden; […]
7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zuverwenden; […]
Darüber hinaus haben die Länder einschränkende oder erweiternde Bestimmungen erlassen, die Sie hier in der Länderübersicht nachlesen können: