Wildunfälle und Schadensregulierung
Für die Schäden, die beim Zusammenstoß eines Fahrzeugs mit Wild entstehen, haftet nicht der Jagdausübungsberechtigte eines Jagdbezirks. Grundsätzlich werden Wildschäden von der Teilkaskoversicherung übernommen. Mit Einschränkungen: Nach den Versicherungsbedingungen handelt es sich nur um einen “Schaden”, wenn Haarwild – also beispielsweise Hirsche, Wildschweine, Rehe oder Hasen – beteiligt sind. Nach den Allgemeinen Kraftfahrzeug-Bedingungen (AKB) sind über Teilkaskoversicherung Schäden am Fahrzeug versichert, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild herbeigeführt worden sind.
Autofahrer hat Beweispflicht
Die Beweispflicht liegt beim Fahrer. Das Oberlandesgericht Köln wies den Entschädigungsanspruch gegen eine Versicherung ab, weil der Autofahrer nicht beweisen konnte, dass er mit einem Hasen kollidiert ist und dass dieser den anschließenden Unfall verursacht hat. Bei einem Zusammenstoß mit einem Reh oder einem Wildschwein sind die Spuren am Auto in der Regel eindeutig und der Nachweis unkompliziert.
Eine so genannte Wildschadensbestätigung von der Polizei oder vom zuständigen Jagdpächter erleichtert die spätere Beweisführung. Zudem sollten Unfallspuren am Auto nicht beseitigt werden, bevor die Versicherung diese begutachten konnte.
Versicherungen akzeptieren nicht jeden Unfall mit Tieren als Schaden
Nicht über Teilkasko versichert sind Schäden, die beispielsweise durch Vögel wie Fasanen entstehen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Geht bei dem Zusammenstoß die Windschutzscheibe zu Bruch, bekommt der Autofahrer zumindest den Glasschaden ersetzt.
Autounfälle mit Hunden, Katzen, Schafen oder Rindern können ebenfalls nicht über die herkömmliche Teilkaskoversicherung reguliert werden. Es lohnt sich jedoch, beim Anbieter konkret nachzufragen. Einige haben den Schutz sogar auf alle Wirbeltiere erweitert.
Sind Schäden durch Ausweichmanöver versichert?
Weicht ein Autofahrer einem Tier aus, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, so sind die Folgeschäden grundsätzlich nicht durch die Teilkaskoversicherung gedeckt. Ein Ausweichmanöver als “Rettungsmaßnahme” ist jedoch erlaubt. Damit ist nicht die Rettung des Tieres, sondern vielmehr die Vermeidung eines Schadens am Auto gemeint. Kommt es dabei zum Unfall, kann der Autofahrer Schadensersatz vom Versicherungsträger verlangen. Dabei gilt: Der drohende Schaden muss stets größer sein als das freiwillig eingegangene Schadensrisiko (Bundesgerichtshof AZ IV ZR 276/02). Dies ist nur bei großen Tieren wie Reh oder Wildschwein der Fall. Ein Ausweichmanöver vor einem Hasen gilt nicht als Rettungsmaßnahme – der Fahrer geht bei der Teilkaskoversicherung leer aus (Bundesgerichtshof AZ 1V ZR 321/95).
Vollkaskoversicherung zahlt den Schaden immer
Die Vollkaskoversicherung zahlt immer für den Schaden am Auto – egal, ob der Fahrer Schuld hat oder ob ein Wildunfall vorliegt. Ein klassischer Wildunfall, der einer Vollkaskoversicherung gemeldet wird, erhöht den so genannten Schadensfreiheitsrabatt nicht. Das bedeutet: Der Versichertenbeitrag steigt nicht an. Liegt das Verschulden des Unfalls nach Ansicht der Versicherung jedoch beim Fahrer, droht eine Erhöhung. Bis zu einem Betrag von 1.000 Euro lohnt es sich deshalb in der Regel, den selbst verschuldeten Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen.
Übrigens: Einige Automobilclubs sehen Leistungen bei Wildschäden vor. Diese Leistungen können zusätzlich zur Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden.