Grünes Licht für Wolfsjagd als Managementmaßnahme
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat sich für die Genehmigung der Wolfsjagd in Ausnahmefällen ausgesprochen. Konkret geht es in dem Verfahren um die Frage, unter welchen Bedingungen Finnland von den strengen Schutzbestimmungen der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) abweichen darf, um eine Jagd auf Wölfe nach Artikel 16 zuzulassen. Die Stellungnahme ist zwar nicht bindend, wird jedoch normalerweise vom Gerichtshof befolgt. Das Urteil wird in der zweiten Hälfte dieses Jahres erwartet.
Finnland hat unter anderem geltend gemacht, dass es Ziel der geplanten Ausnahmeregelung sei, Wilderei einzudämmen, Hunde zu schützen und das allgemeine Sicherheitsgefühl der Menschen in Wolfsgebieten zu verbessern. Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts geht hervor, dass diese Ziele zur Gewährung von Ausnahmeregelungen herangezogen werden können. Der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüße diese Weichenstellung, sagte DJV-Präsident Hartwig Fischer: "Mitgliedstaaten hätten damit die Möglichkeit, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen sowie regionalen und lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen".
Der Generalanwalt bestätigt mit seiner Stellungnahme eine frühere Entscheidung des Gerichtshofs, wonach Ausnahmegenehmigungen auch für Arten in einem ungünstigen Erhaltungszustand möglich sind, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass Ausnahmen den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtern oder das Erreichen des günstigen Erhaltungszustands nicht verhindern.
In Deutschland hat der Wolf eine Zuwachsrate von 36 Prozent jährlich. Im Frühjahr wird die nächste Generation geboren, sodass bald 1.300 Tiere hierzulande leben. Gemeinsam mit dem Aktionsbündnis Forum Natur (AFN) hat der DJV kürzlich einen Managementplan vorgestellt. Demnach soll es künftig Wolfsausschlussareale in Deutschland geben: In alpinen Regionen, entlang von Deichen oder in urbanen Gebieten sollen keine Wolfsrudel geduldet werden. Nach der Stellungnahme des Generalanwalts wären die im AFN-Managementplan vorgeschlagenen Maßnahmen grundsätzlich zulässig.