Erleichterter Erwerb für Schalldämpfer im Saarland
Mit Schreiben vom 19.05.2016 hat die Oberste Waffenbehörde den Unteren Behörden mitgeteilt, dass sich der Innenminister Klaus Bouillon und der Umweltminister Reinhold Jost nach eingehender Abwägung der berechtigten Belange des persönlichen Gesundheitsschutzes des einzelnen Jägers einerseits wie auch der öffentlichen Sicherheit andererseits dafür ausgesprochen haben, ein Bedürfnis für Schalldämpfer für Jagdlangwaffen anzuerkennen.
Das heißt, dass jetzt auch im Saarland nach Einzelfallprüfung die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers durch die Untere Waffenbehörde erteilt werden kann, da mit dem neuen Jagdgesetz vom 19.03.2014 das vormalige jagdliche Nutzungsverbot gestrichen wurde.
- Die Bedürfnisprüfung ist eine Einzelfallprüfung und entspricht § 8 WaffG.
- Schalldämpfer stehen (wie wesentliche Teile) den Schusswaffen gleich.
- Es ist ein WBK-Voreintrag erforderlich, für den im Einzelfall ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss.
Von einem Bedürfnis ist auszugehen, wenn der Schalldämpfer auf einer Jagdlangwaffe in einem schalenwildtauglichen Kaliber verwendet werden soll. Er darf nach dem Erwerb auch nur mit einer entsprechenden Jagdlangwaffe verwendet werden.
Es bedarf zum Führen eines Schalldämpfers analog des Führens der (dazugehörigen) Jagdwaffe der gültige Jagdschein und die WBK mit dem eingetragenen Schalldämpfer.
Schalldämpfer sind im Waffenschrank auch analog einer Langwaffe aufzubewahren, wobei sie auf die Waffenkontingente der jeweiligen Aufbewahrungsbehältnisse zahlenmäßig nicht angerechnet werden.
Da weiter die Kennzeichnungsbestimmungen wie bei einer Waffe gelten, ist darauf zu achten, dass der zu erwerbende Schalldämpfer auch die notwendigen Kennzeichen, z.B. auch eine Seriennummer besitzt, sonst wird ggf. eine nachträgliche Anbringung solcher Kennzeichen notwendig (was mit Ärger, aber auch mit Kosten verbunden sein kann bzw. wird).
Vor Verwendung in einem anderen Bundesland ist die dortige Rechtslage eigenverantwortlich zu prüfen. Gleiches gilt auch für die Mitnahme oder das Verbringen in andere EU-Länder.