(Quelle: DJV)

Fangjagd

Die Fangjagd ist Bestandteil der praktischen Jagdausübung. Mittels Fanggeräten können Wildarten lebend gefangen oder unmittelbar getötet werden.

Bei der Ausübung der Fangjagd sind sowohl die Jagd- und Schonzeiten als auch die länderspezifischen Regelungen zur Verwendung der Fanggeräte zu beachten. Die zeitgemäße Fangjagd zu der sich der DJV deutlich bekennt, orientiert sich am „Übereinkommen über internationale humane Fangnormen“.

Fallenzertifizierung

Der DJV hat die Initiative ergriffen sowohl Totfanggeräte als auch Fangeinrichtungen für den Lebendfang einem Zertifizierungsprozess gemäß des AIHTS-Abkommens zu unterziehen. Dabei stehen solche Geräte im Vordergrund, die in Deutschland bei der Ausübung der Fangjagd bevorzugt angewendet werden.

Weitergehende Informationen zur Fallenzertifizierung finden sie im unteren Bereich.

Die Fangjagd ist eine der ältesten Formen der menschlichen Jagdausübung und somit eine traditionelle Form der Nutzung natürlicher Ressourcen. Sehen Sie hier die DJV-Filme zur Fangjagd.

Der "Förderverein Großtrappenschutz" setzt auf die Fangjagd, um den Trappennachwuchs zu schützen.
Der "Förderverein Großtrappenschutz" setzt auf die Fangjagd, um den Trappennachwuchs zu schützen. (Quelle: djv)

Mittels der Fangjagd können Felle gewonnen werden, die der Produktion hochwertiger ökologischer Produkte dienen. Eine zeitgemäße Form der Fangjagd, zu der sich der DJV deutlich in seinem Eckpunktepapier positioniert, definiert sich unter anderem durch die nachhaltige d.h. nicht Bestands gefährdende Bejagung und sie wahrt den Tierschutz (siehe DJV-Positionen). Insbesondere dem Tierschutzaspekt widmet sich das “Agreement on Humane Trapping Standards (AIHTS)”.

Für den jagdlichen Gebrauch werden sowohl Totfanggeräte (z.B. Eiabzugseisen, Großer und Kleiner Schwanenhals), als auch Lebendfangeinrichtungen (z.B. Kastenfallen, Betonrohrfallen) verwendet.

Darüber hinaus werden Lebendfanggeräte (Kastenfallen, Netze) auch in der Wildtierforschung eingesetzt: beispielsweise zum Markieren von Säugetieren mit Ohrmarken oder Telemetriehalsbändern oder zur Beringung von Vögel und Fledermäusen.

Unterschiedliche Fallentypen im Überblick

Zunehmend von Bedeutung ist die Fangjagd im Artenschutz. In vielen Projekten – an der Küste sowie im Binnenland – ist zu beobachten, dass die Zielarten durch Lebensraumerhalt und Biotopgestaltung alleine nicht erfolgreich zu erhalten sind. Erst durch den fachkundigen Einsatz von Fanggeräten kann eine effektive Reduzierung der zumeist dämmerungs- und nachtaktiven Beutegreifer wie Fuchs, Marderartige, Waschbär und Marderhund erreicht werden. In Schutzgebieten, wo störungsempfindliche Arten leben, ermöglicht die Anwendung von Fangeinrichtungen, die mit Meldesystemen ausgerüstete sind, eine relativ störungsfreie Bejagung von Prädatoren.

Trappenschutz in Sachsen-Anhalt

Wiesenbrüterschutz in Niedersachsen

Wiesenbrüterschutz in Schleswig Holstein

Auerhahnschutz in Baden Württemberg

Sumpfschildkrötenschutz in Brandenburg

AIHTS

Der DJV hat die Initiative ergriffen und eine Arbeitsgruppe zum Thema AIHTS eingesetzt, um mögliche Konsequenzen des Abkommens auf die Fangjagd in Deutschland abzuwägen und erste Schritte für das notwendige Test- und Zertifizierungsprozedere einzuleiten.

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Neben dem Bundesjagdgestz haben die Länder einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zur Fallenjagd erlassen.

Das Bundesjagdgesetz legt die folgenden
Regelungen zur Fallenjagd fest:


§ 19 Sachliche Verbote 
 
(1) Verboten ist […] 
 
2. d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt; […] 
 
5. b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken,  Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete  oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden; […] 
 
7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen  Behörde anzulegen; 
 
8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; 
 
9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zuverwenden; […] 
 
 

Darüber hinaus haben die Länder einschränkende oder erweiternde Bestimmungen erlassen, die Sie hier in der Länderübersicht nachlesen können:

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Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fangjagd in den Bundesländern 2024

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(Quelle: Sutor/DJV)

(1) Die legitimierte Jagd mit zugelassenen Fanggeräten ist eine traditionelle Form der Jagdaus-übung, die nachhaltig natürliche Ressourcen nutzt und schützt.

(2) Zeitgemäße Fangjagd bedeutet den Einsatz zugelassener Fanggeräte unter Beachtung ethischer Grundsätze und rechtlicher Grundlagen (Tierschutzgesetz Bundesjagdgesetz), um auf einem vernünftigen Grund basierend Wildtiere legal zu fangen. Diese strengen gesetzlichen Vorgaben garantieren eine sichere und tierschutzkonforme Jagdausübung. Beispielsweise sind Fallen mindestens einmal täglich morgens zu kontrollieren. Damit wird sichergestellt, dass irrtümlich in die Falle gelangte Tiere zeitnah und körperlich unversehrt freigelassen werden können. Das Anforderungsprofil an Totfangfallen ist ungleich höher; diese müssen selektiv fangen. Bei Anwendung von Totfangfallen muss der Bewusstseinsverlust oder Tod unmittelbar mit dem Fangereignis eintreten. Als spezielle Vorrichtungen gewähren Fang-bunker das Einhalten bestehender, klarer gesetzliche Vorgaben und damit den Schutz von Mensch und Haustier. Den Missbrauch von Fallen verurteilt der ‚Arbeitskreis Falle‘ des Deutschen Jagdverbandes und ruft alle Jäger auf, die entsprechenden Länderverordnungen einzuhalten.

(3) Internationale Abkommen zum humanen Fang von Wirbeltieren geben nicht nur EU-weit Standards vor, nach denen Fallen für die Jagd, den Arten- und Naturschutz sowie der Wissenschaft zertifiziert werden müssen. Die Notwendigkeit einer technischen Weiterentwicklung des Fallenfangs ist nicht nur hinsichtlich des Tierschutzes, sondern auch in Bezug auf die gesellschaftliche Akzeptanz verbunden mit einer transparenten Darstellung in der Öffentlichkeit erforderlich.

(4) Jeder Fallenjäger sollte es als persönliche Verpflichtung ansehen, regelmäßig seine Fallen auf ihre Funktionstauglichkeit zu überprüfen und sich über die aktuellen gesetzlichen Grundlagen und wildbiologischen Erkenntnissen zu informieren.

(5) Der Erhalt und die Gestaltung der Lebensräume, ausgerichtet nach den Bedürfnissen der Zielarten, ist die wesentliche Grundlage für einen erfolgreichen Natur- und Artenschutz. Eine effiziente Populationsreduktion heimischer, invasiver und zumeist opportunistischer Beutegreifer mittels Fallenfang unterstützt die Ziele des Natur- und Artenschutzes. Insbe-sondere überwiegend nachtaktive Raubsäuger können effektiv nur mit dem Fallenfang be-jagt werden.

(6) Hinsichtlich menschlicher und tierischer Gesundheit kann die Fangjagd Gefährdungspoten-tiale minimieren, indem durch die Reduktion von Überträgerpopulationen (Vektoren) die Ausbreitung von Zoonosen, Parasiten und Pathogene verhindert und/oder eingedämmt wird.

(7) In der Freilandforschung ist der Fang von Wildtieren zur Analyse biologischer Faktoren und ökologischer Zusammenhänge notwendig. Damit ist die Anwendung eines zeitgemäßen Einsatzes von Fallen vernünftig begründet.

(8) Menschen im Siedlungsbereich fangen, vergiften und töten Mäuse und Ratten, oft auch Kaninchen, Marder oder andere Wildtiere. Dabei stehen Gesundheits-, Sicherheits- und ökonomische Aspekte im Vordergrund. Dies ist gesellschaftlich akzeptiert obwohl die Tiere nicht immer unmittelbar getötet werden. Jäger haben die staatlich geprüfte Arten- und Sachkenntnis für den tierschutzgerechten Einsatz von Fallen und das Töten. Deshalb for-dert der ‚Arbeitskreis Falle‘ von Politik und Gesellschaft eine sachliche, emotionsfreie Be-wertung des Einsatzes von Fallen hinsichtlich Tier- und Artenschutz – gleichermaßen für die Jagd und die Schädlingsbekämpfung. Schäden durch Wildtiere im Siedlungsbereich können auch mit Hilfe von Vergrämungs- und Baumaßnahmen vermieden werden. Sollten diese Maßnahmen nicht erfolgreich sein, ist der zeitgemäße Fallenfang durch sachkundige Per-sonen eine fachgerechte Methode.

(9) Diese Punkte werden zukünftig von dem ‚Arbeitskreis Falle‘ des Deutschen Jagdverbandes (DJV) weiterentwickelt.

Des Weiteren ist der DJV in einer informellen Arbeitsgruppe zum AIHTS auf internationaler Ebene vertreten. Diese Arbeitsgruppe hat zum Ziel, die Kommunikation zwischen den Vertragsstaaten der Abkommen und die Implementierung des AIHTS in den Ländern zu fördern. Dabei dient diese Arbeitsgruppe insbesondere als Wissens- und Beratungspool für diejenigen Länder, in welchen das AIHTS noch nicht vollständig umgesetzt wurde und welche noch am Anfang der Fallentests und -zertifizierung stehen. Ins Leben gerufen wurde die Arbeitsgruppe von FACE und von der International Fur Trade Federation (IFTF). Weitere Mitglieder sind Vertreter der Kanadischen Regierung, des Fur Institute of Canada (Kanadisches Pelzinstitut), des US Fish and Wildlife Service, Wissenschaftler und Fallenpraktiker aus Kanada, USA, Russland und der EU (Spanien, Ungarn, Dänemark und Deutschland). Diese stehen z.T. auch in engem Austausch mit dem Gemeinsamen Verwaltungsausschuss (JMC).

Tests und Zertifizierung von Fallen durch den DJV:

Totfangfallen:

Der DJV hat zwei Typen von Abzugseisen, das Eiabzugseisen (38 cm Bügelweite) und den Kleinen Schwanenhals (46 cm Bügelweite) an das mit dem AIHTS erfahrenste Institut weltweit, dem Fur Institute of Canada, gesandt. Dort wurden die beiden Totfanggeräte nach den Standards des AIHTS für den Baummarder (Martes martes) getestet. Die Wahl fiel auf diese im AIHTS gelistete Art, da dafür ausreichend Daten für Biosimulationsmodelle vorliegen. Das heißt, dass für den Test der beiden deutschen Eisen keine Tiere getötet werden mussten. Nach Vermessung eines Sets von fünf Stücken je Abzugseisentyp wurden deren Klemm- und Schlagkräfte gemessen. Diese Messungen sowie die Abmessungen der Totfanggeräte wurden in das Baummarder-Computersimulationsmodell eingegeben. Die von dem Fur Institute of Canada entwickelten Modelle sind hoch verlässlich und stellen eine Alternative zu Tests an lebenden Tieren dar. Voraussetzung für Tests mit Computersimulationsmodellen sind jedoch vorangegangene Tests an lebenden Tieren: So muss für jede Tierart ein eigenes Modell erstellt werden. Die Ergebnisse der Computersimulationsmodelle sowie zahlreiche Tests und andere Aspekte hinsichtlich des Tierschutzes und der Fallenanwendung sind in wissenschaftlichen Magazinen veröffentlicht worden.

Das Eiabzugseisen sowie der Kleine Schwanenhals haben die Anforderungen hinsichtlich des AIHTS erfüllt. Beide positiv getesteten Fallen wurden vom Fur Institute of Canada im Dezember 2013 zertifiziert. Die Tests und die Zertifizierung wurden mit Mitteln des DJV finanziert.

Interspezifische Anerkennung der Marderarten:

Eine Studie von Skumatov und Minkov vom russischen Forschungsinstitut für Wildtiermanagement und Pelztierhaltung in Kirov konnte zeigen, dass es keine statistisch signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Anatomie der Marderarten Baummarder (Martes martes), Zobel (Martes zibellina) und Fichtenmarder (Martes americana) gibt. Auch aufgrund der intensiven Erfahrungen im Fang der Arten schlagen die Forscher vor, dass alle Fallen, die für eine der Marderarten zertifiziert wurden, auch für die anderen beiden Arten als zertifiziert gelten und nach AIHTS eingesetzt werden dürfen. Die kanadische Zertifizierungsstelle hat diesen Vorschlag aufgenommen und akzeptiert, dass die Zertifizierung einer Falle für eine Marderart auf eine andere Art übertragbar ist.

Nationale und internationale Kooperation des DJV mit anderen Organisationen zur Umsetzung des Abkommens:

In Ergänzung zur Zertifizierung des Eiabzugseisen und des Kleinen Schwanenhales hat der Deutsche Jagdverband das Von-Thünen-Institut beauftragt eine Übertragung der Fallenzertifizierung  bei Steinmarder (Martes foina) und Baummarder (Martes martes) zu prüfen. Das vorliegende Gutachten belegt, dass die Zertifizierung von Fanggeräten und Fangmethoden gemäß AIHTS-Abkommen in Fallentests und Wirkungsuntersuchungen an einer der beiden Marderarten ausreichend und eine Übertragung der Zertifizierung auf die jeweils andere Art zulässig ist.

Lebendfangfallen:

Im Rahmen des Prädatorenprojektes des MELUR Schleswig-Holstein und des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein auf Eiderstedt (Nord-Friesland) wurden in zwei Fangjagdperioden (November 2013 bis März 2014, September 2014 bis Dezember 2014) Tests gemäß AIHTS-Kriterien an Lebendfangfallen durchgeführt. In der Studie, finanziert durch den DJV, wurden die Strack´sche Holzkastenfalle für den Steinmarder (Martes foina) und die Betonrohrwippfalle für den Rotfuchs (Vulpes vulpes), nach den wissenschaftlichen Kriterien der ISO 10990-5 getestet.

Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erfolgte durch die Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, Institut für Terrestrische und Aquatische Wildtierforschung unter Leitung von Prof. Dr. Ursula Siebert. Weitere Projektpartner waren Jun. Prof. Dr. Marion Piechotta vom Endokrinologischen Labor, Dr. Charlotte Lempp und Prof. Dr. Wolfgang Baumgärtner vom Institut für Pathologie, sowie Dr. Jörg Driver, Tierarztpraxis Reinsbüttel.

Die gefangenen Tiere wurden narkotisiert, klinisch begutachtet, Blutproben entnommen und anschließend euthanasiert. Danach erfolgten röntgenologische und histologische Untersuchungen. Um eine mögliche Stressbelastung der gefangenen Tiere in der Falle zu dokumentieren, waren zwei Fangeinrichtungen mit Infrarotkameras ausgerüstet, die Aufzeichnungen vom Falleninnenraum ermöglichen.

Der vorliegende Forschungsbericht bestätigt, dass beide Lebendfangeinrichtungen die erforderlichen Kriterien erfüllen und somit im Sinne des AIHTS-Abkommens zertifiziert werden können.

Fangjagd - unterschiedliche Fallentypen im Überblick

Ihre Notwendigkeit – auch im Sinne des Artenschutzes – ist aber kaum umstritten. Das internationale Abkommen „Agreement on Humane Trapping Standards (AIHTS)“ (deutsch: Übereinkommen über internationale humane Fangnormen) zwischen der EU, Kanada und Russland sowie ein weiteres zwischen der EU und den USA setzen einheitliche Standards zur Stärkung des tierschutzgerechten Einsatzes von Fallen. Was die Abkommen beinhalten, wie der Stand der Umsetzung ist, welche Chancen und Risiken sie bergen und viele weitere Fragen beantwortet der Deutsche Jagdverband (DJV) mit diesem Informationspapier.

Überblick und Hintergrund

Warum gibt es das AIHTS?

Im Jahr 1991, nach erheblichem Druck durch die Anti-Pelz-Lobby, verabschiedete die Europäische Gemeinschaft die Verordnung 3254/91, auch „Tellereisenverordnung“ (leg hold trap regulation) genannt. Diese hat zum Ziel, den Import von Pelzprodukten von 13 Arten wildlebender Tiere in die EU zu verbieten. Es sei denn, Tellereisen (leg hold traps) sind im Herkunftsland verboten oder die in einem Land verwendeten Fangmethoden genügen international vereinbarten Fallenstandards. Die Verordnung 3254/91 ist in der EU noch immer in Kraft. Damit wurde der Import von Pelzen in die EU erschwert. Die Verordnung kann unter folgendem Link eingesehen werden: http://eur-lex.europa.eu

Welche Länder sind am AIHTS-Abkommen beteiligt?

Nach vielen Jahren intensiver Verhandlungen willigte die EU im Jahr 1997 in zwei Abkommen zum humanen Fang ein. Das Übereinkommen über internationale humane Fangnormen, das AIHTS, wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation als völkerrechtlicher Vertrag verhandelt und im Jahr 1998 erfolgreich nach Ratifizierung (gemäß Beschluss 98/142/EG) angenommen. Ein zusätzliches bilaterales Abkommen mit vergleichbaren Standards wurde zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 1998 separat unterzeichnet (Beschluss 98/487/EG). Beide Abkommen sind für die Vertragspartner bindend und beinhalten dieselben Standards.

Welche sind die wesentlichen Eckpunkte des AIHTS-Abkommens?

Ziel des Abkommens ist die Einrichtung internationaler Normen für den humanen Fallenfang, die Verbesserung der Kommunikation und Kooperation zwischen den Parteien bei der Umsetzung und Entwicklung dieser Normen sowie die Förderung des Handels zwischen den Parteien des Übereinkommens. Darüber hinaus legt es harmonisierte technische Normen fest, die ein ausreichendes Schutzniveau für das Wohlergehen der gefangenen Tiere gewährleisten sollen, regelt die Herstellung und den Einsatz von Fallen und fördert den Handel mit Fallen und Erzeugnissen, die aus den vom Abkommen erfassten Arten hergestellt wurden. Wichtig ist der Aspekt des Tierschutzes: Die Umsetzung des AIHTS trägt zur Gewährleistung eines ausreichenden Tierschutzniveaus und weiterer Verbesserungen des Befindens der in Fallen gefangenen Tiere bei.

Das Abkommen trat erst lange nach der Unterzeichnung in Kraft, am 22. Juli 2008, nach Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde durch die Russische Föderation. Die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, die durch das AIHTS festgelegten Normen zu erfüllen. Nach dem Abkommen müssen alle Fallen nach den im AIHTS-Abkommen festgelegten Standards getestet werden und – wenn sie den Anforderungen entsprechen – von der zuständigen Behörde zertifiziert werden. Wenn die Fallen diesen Standards nicht entsprechen, müssen sie durch zertifizierte Fallen ersetzt werden. Im Rahmen des Umsetzungsplans müssen die Vertragsparteien bis zum Jahr 2013 (d.h. fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung) ihre Fangmethoden, d.h. Fallentypen testen und bis zum Jahr 2016 den Einsatz nicht zertifizierter Fallen entsprechend der in der Vereinbarung niederlegten Normen verbieten.

Laut AIHTS garantieren die Vertragsparteien (Kanada, EU und Russland, im Parallelabkommen auch die USA), keine Handelsrestriktionen gegenüber Pelzprodukten der aufgelisteten Arten von anderen unterzeichnenden Parteien aufzuerlegen.

Das Abkommen umschließt den Fang von 19 Säugetierarten (Pelztierarten), von denen elf in Europa vorkommen, für folgende Zwe cellpadding="0" cellspacing="0">

Ursprüngliche 13 Tierarten (Nordamerika und Russland)

Hinzugefügte europäische Arten

Coyote – Canis latrans

(Europäischer) Biber – Castor fiber

Wolf Canis lupus

(Europäischer) Fischotter – Lutra lutra

(Nordamerikanischer) Biber – Castor canadensis

(Europäischer) Luchs – Lynx lynx

Rotluchs – Felis rufus

Baummarder – Martes martes

(Nordamerikanischer) Fischotter – Lutra canadensis

(Europäischer) Dachs – Meles meles

(Nordamerikanischer) Luchs – Lynx canadensis

Marderhund – Nyctereutes procyonoid

Fichtenmarder – Martes americana

Fischmarder – Martes pennanti

Zobel – Martes zibellina

Hermelin Mustela erminea

Bisamratte Ondatra zibethicus

Waschbär Procyon lotor

(Nordamerikanischer) Dachs – Taxidea taxus

*in fett gedruckt: Arten, die in Deutschland vorkommen

Für Arten, die im Abkommen nicht aufgeführt sind, gilt das AIHTS nicht. Das heißt, dass Fallen, die z.B. für Fuchs oder Steinmarder eingesetzt werden, nicht nach AIHTS zertifiziert sein müssen. Zu beachten ist aber, dass die Vertragsparteien das Abkommen in Zukunft auch auf weitere Arten erweitern können.

Weitere Aspekte des AIHTS:

  • Das AIHTS sieht vor, dass die Vertragsparteien ein Training für Fallensteller/Fallenverwender entwickeln und bereitstellen. Dabei stehen die Sicherheit des Fallenstellers sowie die Fangmethode (Falle, Fallenort, Stellzeitpunkt usw.) und der selektive Fang im Vordergrund
  • Die Parteien des AIHTS treffen sich in regelmäßigen Abständen, um die Umsetzung des Abkommens zu begleiten und zu überwachen. Die Delegierten dieses Treffens bilden den Gemeinsamen Verwaltungsausschuss (Joint Management Committee, JMC). Die Vereinigten Staaten von Amerika sind ein ständiger Beobachter des JMC.
  • Laut AIHTS sollen die im Abkommen genannten Normen weiterentwickelt werden. So sollen die Vertragsparteien die Forschung zur Weiterentwicklung der Normen fördern und ermutigen. Darüber hinaus soll in regelmäßigen Abständen eine Neubewertung und Aktualisierung der Normen vorgenommen werden. Dies dient einer kontinuierlichen Weiterentwicklung von Fallen hinsichtlich des Tierschutzes.

Das AIHTS stellt Prüf- und Bewertungskriterien artspezifisch für Fallen und für die Fangmethode auf. Dabei unterscheidet das AIHTS zwischen „killing traps“, Tötungsfallen (Totfangfallen) und „restraining traps“, bewegungseinschränkenden Fallen (Lebendfangfallen).

Für die Normen zur Bescheinigung von Fallen sind unter anderem folgende Grenzwerte und Indikatoren festgelegt worden:

A – für bewegungseinschränkende Fallen: Niveau der Indikatoren, bei deren Überschreitung das Befinden der gefangenen Tiere als schlecht zu betrachten ist

B – für Tötungsfallen: die Zeit bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit und die Beibehaltung dieses Zustands bis zum Tod des Tieres.

Welche Standards werden zur Bewertung nach AIHTS zugrunde gelegt (Anforderungen an die Fallen)?

Zu A: Um zu beurteilen, ob eine bewegungseinschränkende Fangmethode diesen Normen entspricht, muss das Befinden des gefangenen Tieres anhand der im AIHTS gelisteten Verhaltens- und Verletzungsindikatoren beurteilt werden.

Zu B: Um zu beurteilen, ob eine Tötungsfalle diesen Normen entspricht, muss die Zeitdauer bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit infolge des Tötungsmechanismus bestimmt werden. Es ist zu prüfen, ob dieser Zustand bis zum Tod (d.h. dem endgültigen Aufhören der Herzfunktion) fortdauert.

Die Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit ist zu kontrollieren, indem der Kornealreflex und der Augenlidreflex oder andere geeignete, wissenschaftlich erprobte Substitutionsparameter geprüft werden.

Grenzwerte:

Zu A: Eine bewegungseinschränkende Fangmethode genügt den Normen, wenn

a) Daten über mindestens 20 Exemplare derselben Zielart verfügbar sind und

b) bei mindestens 80 Prozent dieser Tiere keiner der im AIHTS genannten Kriterien (die auch Verhaltens- und Verletzungsindikatoren und/oder die Anzeichen eines schlechten Befindens der gefangenen Tiere sind) feststellbar ist.

Zu B: Eine Tötungsfangmethode entspricht der Norm, wenn

a) Daten über mindestens zwölf Exemplare der gleichen Zielart verfügbar sind und

b) mindestens 80 Prozent der gefangenen Tiere binnen der Höchstdauer Bewusstsein und Empfindungsvermögen verloren haben und bis zum Tod in diesem Zustand bleiben.

Das AIHTS empfiehlt die ISO Testprozeduren (ISO 10990-4:1999 (E) und ISO 10990-5:1999 (E)) bei den Fallentests anzuwenden. Die ISO 10990 Teil 4 stellt dabei Testprozeduren für den Fallenfang von Säugetieren für Tötungsfallen, die ISO 10990 Teil 5 für bewegungseinschränkende Fallen dar.

AIHTS

Der DJV hat die Initiative ergriffen und eine Arbeitsgruppe zum Thema AIHTS eingesetzt, um mögliche Konsequenzen des Abkommens auf die Fangjagd in Deutschland abzuwägen und erste Schritte für das notwendige Test- und Zertifizierungsprozedere einzuleiten.

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Das Abkommen ist ein Vertrag zwischen den beteiligten Staaten bzw. der EU. Daher gilt er nicht unmittelbar für den Fallenanwender. Die Vertragsparteien haben sich dadurch aber gegenseitig verpflichtet, das Abkommen in ihrem Bereich umzusetzen, das heißt in verbindliche Vorschriften zu gießen, etwa ein für alle geltendes Gesetz oder eine Verordnung.

Europäische Ebene:

Das Abkommen ist ein Vertrag zwischen den beteiligten Staaten bzw. der EU. Daher gilt er nicht unmittelbar für den Fallenanwender. Die Vertragsparteien haben sich dadurch aber gegenseitig verpflichtet, das Abkommen in ihrem Bereich umzusetzen, das heißt in verbindliche Vorschriften zu gießen, etwa ein für alle geltendes Gesetz oder eine Verordnung.

Setzt die EU ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen nicht um, steht als Druckmittel der anderen Vertragsparteien zunächst das im Abkommen vorgesehene Verfahren (zuerst eine Befassung des Ausschusses der Vertragsparteien, dann die Einsetzung einer Schiedskommission) zur Verfügung. Darüber hinaus können die anderen Parteien die Einfuhr von Pelzen aus der EU verbieten.

Ob die anderen Staaten zu diesem Druckmittel greifen, ist fraglich. Die aus kanadischer und russischer Sicht wichtigen Punkte (kein Einfuhrverbot in die EU) gelten unabhängig von der Umsetzung des AIHTS-Abkommens hinsichtlich der Fallenzertifizierung. Dieser Teil des Abkommens wurde durch die EU auch umgesetzt.

Die EU-Kommission hatte im Jahr 2004 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, mit dem das Abkommen nach einheitlichen Vorgaben europaweit umgesetzt werden sollte. Dieser Vorschlag wurde vom Europäischen Parlament aber abgelehnt und von der Kommission daraufhin zurückgezogen. Das bedeutet aber nicht, dass das AIHTS nicht gelten würde. Denn auch die Mitgliedsstaaten sind in der Pflicht, das Abkommen umzusetzen. Die Kommission hat außerdem angekündigt, ihre Bemühungen zur Umsetzung des AIHTS-Abkommens fortzusetzen.

Die Kommission kann die Umsetzung des AIHTS-Abkommens entweder mit einer Verordnung oder mit einer Richtlinie erreichen. Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten für jeden einzelnen, ähnlich einem nationalen Gesetz. Eine Richtlinie muss von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden und ist erst dann für den einzelnen Jäger verbindlich. Für die Umsetzung werden den Mitgliedsstaaten Fristen gesetzt, die in der Regel mehrere Jahre betragen.

Trotz des Abkommens können die EU und die Mitgliedsstaaten alle Fallen verbieten, die sie verbieten wollen, selbst wenn diese den Normen nach AIHTS entsprechen. Die EU kann für Europa außerdem strengere Normen definieren als es das Abkommen vorsieht. Sie kann die Standards aber nicht absenken.

Umsetzung auf nationaler Ebene: Deutschland:

In Deutschland ist die Umsetzung noch nicht sehr weit fortgeschritten, auch wenn schon jetzt bei der Fangjagd der Tierschutz eine entscheidende Rolle spielt. Es sind nach dem Bundesjagdgesetz alle Fallen verboten, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG). Es ist zudem verboten, Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 BJagdG). In vielen Bundesländern bestehen darüber hinaus detailliertere Bestimmungen, etwa dass Fallen für den Lebendfang verblendet sein müssen.

Solange weder die EU noch Deutschland das Abkommen umgesetzt haben, bleibt für den einzelnen Jäger (bzw. für alle, die Fallen anwenden) alles beim Alten. Zur Umsetzung kann die EU eine Verordnung erlassen, die dann unmittelbar für jeden Anwender gilt und den Gesetzen der einzelnen EU-Staaten vorgeht. Die EU kann aber auch eine Richtlinie erlassen. Dadurch ändert sich für den einzelnen Anwender zunächst nichts. Aber die Mitgliedsstaaten müssen die Inhalte innerhalb einer bestimmten Frist in ihr nationales Recht umsetzen. Dann müssten das Bundesjagdgesetz, die Landesjagdgesetze oder die entsprechenden Verordnungen angepasst werden.

Zur Umsetzung gehört auch, dass festgelegt wird, welche Behörde die Zertifizierung der Fallen durchführt und welche zum Beispiel für Ausnahmen zuständig ist. Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, wer in Deutschland für das AIHTS zuständig ist. Das heißt, es wurde bisher noch keine zuständige Behörde bestimmt. Daher sind viele Fragen rund um das AIHTS und dessen Umsetzung in Deutschland noch ungeklärt.

Welchen Einfluss hat das AIHTS-Abkommen auf den Fallenfang in Deutschland?

Der Zeitplan sieht den Test von Lebendfangfallen innerhalb von drei bis fünf Jahren ab Inkrafttreten (Juli 2008) und von Totfangfallen binnen fünf Jahren vor, d.h. bis Juli 2013. Das Abkommen sieht zudem vor, dass die Behörden den Einsatz von nicht-zertifizierten Fallen drei Jahre nach Ablauf der Testfristen, d.h. bis Juli 2016, verbieten. Es gilt auch hier, dass ein Verbot erst von der EU und den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Es sind daher nicht automatisch ab Juli 2016 alle nicht zertifizierten Fallen verboten. Allerdings erhöht diese Frist den Druck auf die EU und die Mitgliedsstaaten, das Abkommen umzusetzen.

Der Deutsche Jagdverband sieht in der Umsetzung des AIHTS großes Potenzial, um die gesellschaftliche Akzeptanz des Einsatzes von Fallen – nicht nur im jagdlichen Bereich – zu fördern. Internationale Beispiele zeigen, dass aufgrund des AIHTS eine Legitimierung der Fangjagd erfolgte; so beispielsweise in Spanien oder Ungarn. Ein Totalverbot der Fangjagd zog in den beiden Ländern einen exponentiellen Anstieg des Einsatzes von Giften zur Reduzierung wilder Beutegreifer nach sich. Erst nach Argumenten für die Fangjagd mit Einsatz von Fallen, die nach den international anerkannten Normen geprüft wurden, wurde die Fangjagd für Spanien und Ungarn wieder erlaubt und der illegale Gifteinsatz verringerte sich daraufhin signifikant.

Die wissenschaftliche Überprüfung von Fanggeräten nach international vereinbarten Standards ermöglicht eine neutrale und sachgerechte Diskussion zum Einsatz von Fallen in allen Bereichen: der Jagd, der Schädlingsbekämpfung, dem Arten- und Naturschutz und der wissenschaftlichen Forschung. Der Einsatz von Fallen muss auch weiterhin als jagdliches Werkzeug eines modernen Wildtiermanagements und der Nutzung natürlicher Ressourcen möglich sein. Die Prüfung von Fallen kann auch Anlass dazu geben, die nationalen Regelungen zur Fangjagd oder die Tellereisenverordnung zu überdenken. So gibt es Fallen, die nach AIHTS zertifiziert sind, aber wegen der Tellereisenverordnung in ganz Europa oder wegen des Schlingenverbots in Deutschland nicht eingesetzt werden dürfen.

Das Abkommen dient dem Erhalt der Fangjagd

Die Fangjagd ist heute großen Kontroversen ausgesetzt. In einigen Bundesländern dürfen Totfangfallen nicht mehr eingesetzt werden, in anderen Bundesländern wird sogar über die Abschaffung der Fangjagd insgesamt diskutiert. Bei der Fangjagd gelten aber auch jetzt schon hohe Tierschutzstandards. Daher können Jagdgegner und Tierschutzorganisationen auch kein Verbot der Fangjagd mit der Begründung fordern, dass keine nach AIHTS getesteten Fallen verfügbar sind.

Oftmals stehen Nichtwissen und Vorurteile über die Fangjagd im Vordergrund. Es ist große Problem, dass es kaum wissenschaftliche Untersuchungen zu Tierschutzaspekten, zur Effizienz der Fangjagd selbst und zu den eingesetzten Fallen gibt. Das Fehlen von objektiven wissenschaftlichen Daten und Ergebnissen lässt viel Spielraum für Spekulationen. Daher bedarf es einer ergebnisoffenen, wissenschaftlichen Begutachtung des Fallenfangs. Aus diesem Grund hat der DJV erste Schritte eingeleitet, um die gängigsten Fallentypen für den jagdlichen Bereich zu testen und möglichst zu zertifizieren.

Der DJV hat die Initiative ergriffen sowohl Totfanggeräte als auch Fangeinrichtungen für den Lebendfang einem Zertifizierungsprozess gemäß des AIHTS-Abkommens zu unterziehen. Dabei stehen solche Geräte im Vordergrund, die in Deutschland bei der Ausübung der Fangjagd bevorzugt angewendet werden.

Der DJV übernahm sowohl die Organisation als auch die Finanzierung von zwei Totfanggeräten: Vom Fur Institute of Canada (www.fur.ca) – eine in diesem Bereich weltweit anerkannte Institution – wurden das Eiabzugseisen (38 cm Bügelweite) und der Kleine Schwanenhals (46 cm Bügelweite) mittels Computersimulationsmodell gemäß AIHTS-Kriterien getestet. Beide Fanggeräte haben die Untersuchungen erfolgreich durchlaufen und wurden im Dezember 2013 für den Fang von Baummarder Martes martes, Fichtenmarder Martes americana und Zobel Martes zibellina zertifiziert.

Zwei Lebendfangeinrichtungen sollen ebenfalls nach AIHTS getestet und zertifiziert werden. Weitergehende Informationen zur Fallenzertifizierung finden sie unter: 03_ Projekte/ 06_AIHTS