(Quelle: Kauer/DJV)

Prüf- und Bewertungskriterien im AIHTS

Das AIHTS stellt Prüf- und Bewertungskriterien artspezifisch für Fallen und für die Fangmethode auf. Dabei unterscheidet das AIHTS zwischen „killing traps“, Tötungsfallen (Totfangfallen) und „restraining traps“, bewegungseinschränkenden Fallen (Lebendfangfallen).

Für die Normen zur Bescheinigung von Fallen sind unter anderem folgende Grenzwerte und Indikatoren festgelegt worden:

A – für bewegungseinschränkende Fallen: Niveau der Indikatoren, bei deren Überschreitung das Befinden der gefangenen Tiere als schlecht zu betrachten ist

B – für Tötungsfallen: die Zeit bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit und die Beibehaltung dieses Zustands bis zum Tod des Tieres.

Welche Standards werden zur Bewertung nach AIHTS zugrunde gelegt (Anforderungen an die Fallen)?

Zu A: Um zu beurteilen, ob eine bewegungseinschränkende Fangmethode diesen Normen entspricht, muss das Befinden des gefangenen Tieres anhand der im AIHTS gelisteten Verhaltens- und Verletzungsindikatoren beurteilt werden.

Zu B: Um zu beurteilen, ob eine Tötungsfalle diesen Normen entspricht, muss die Zeitdauer bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit infolge des Tötungsmechanismus bestimmt werden. Es ist zu prüfen, ob dieser Zustand bis zum Tod (d.h. dem endgültigen Aufhören der Herzfunktion) fortdauert.

Die Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit ist zu kontrollieren, indem der Kornealreflex und der Augenlidreflex oder andere geeignete, wissenschaftlich erprobte Substitutionsparameter geprüft werden.

Grenzwerte:

Zu A: Eine bewegungseinschränkende Fangmethode genügt den Normen, wenn

a) Daten über mindestens 20 Exemplare derselben Zielart verfügbar sind und

b) bei mindestens 80 Prozent dieser Tiere keiner der im AIHTS genannten Kriterien (die auch Verhaltens- und Verletzungsindikatoren und/oder die Anzeichen eines schlechten Befindens der gefangenen Tiere sind) feststellbar ist.

Zu B: Eine Tötungsfangmethode entspricht der Norm, wenn

a) Daten über mindestens zwölf Exemplare der gleichen Zielart verfügbar sind und

b) mindestens 80 Prozent der gefangenen Tiere binnen der Höchstdauer Bewusstsein und Empfindungsvermögen verloren haben und bis zum Tod in diesem Zustand bleiben.

Das AIHTS empfiehlt die ISO Testprozeduren (ISO 10990-4:1999 (E) und ISO 10990-5:1999 (E)) bei den Fallentests anzuwenden. Die ISO 10990 Teil 4 stellt dabei Testprozeduren für den Fallenfang von Säugetieren für Tötungsfallen, die ISO 10990 Teil 5 für bewegungseinschränkende Fallen dar.

AIHTS

Der DJV hat die Initiative ergriffen und eine Arbeitsgruppe zum Thema AIHTS eingesetzt, um mögliche Konsequenzen des Abkommens auf die Fangjagd in Deutschland abzuwägen und erste Schritte für das notwendige Test- und Zertifizierungsprozedere einzuleiten.

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