(Quelle: Kauer/DJV)

Frage-und-Antwort-Papier zum neuen Verpackungsgesetz

1. Juli 2022 (DJV) Berlin

Update Juli 2022: Der DJV hat sein Frage-Antwort-Papier zum Thema Verpackungsgesetz aktualisiert. Hier finden Jäger detaillierte Antworten zur möglichen Registrierungspflicht.

Das neue Verpackungsgesetz löst zum 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung ab
Das neue Verpackungsgesetz löst zum 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung ab (Quelle: DJV)

Was ist das Verpackungsgesetz und was wird darin geregelt?

Das Verpackungsgesetz hat zum 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung abgelöst. Sowohl in der alten Verordnung, als auch im neuen Gesetz geht es um die Vermeidung, Entsorgung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Auch bisher schon mussten die Hersteller verpackter Waren für die Entsorgung ihrer Verpackungen einstehen. In der Regel erfolgt dies über die Beteiligung an einem „Dualen System“ (das die Entsorgung über die gelbe Tonne oder den gelben Sack sicherstellt). Unternehmen, die unter die Verpackungsverordnung fielen bzw. das Verpackungsgesetz fallen, müssen sich an einem solchen "Dualen System" beteiligen. Dies geschieht, indem die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge bei einem Dualen System "lizenziert" wird - natürlich gegen Entgelt.

Zum 1. Januar 2019 wurde im Verpackungsgesetz unter anderem ein zentrales Verpackungsregister eingeführt, in dem sich alle "Hersteller" (das ist derjenige, der das verpackte Produkt in Verkehr bringt, z.B. ein Jäger, der gewerbsmäßig Wildbret anbietet) von verpackten Produkten registrieren müssen. Dies dient in erster Linie der Überwachung der Pflichten im Zusammenhang mit Verpackungen, insbesondere der Beteiligung an einem "Dualen System". Zum 1.7.2022 ist die Registrierungspflicht erweitert worden (s.u.).
 

Wer muss sich registrieren?

Registrieren müssen sich alle "Hersteller" von "systembeteiligungspflichtigen" Verpackungen. Das betrifft alle, die verpackte Waren gewerbsmäßig an den Endverbraucher oder kleinere Betriebe ("vergleichbare Anfallstellen" nach § 3 Abs. 11 VerpackG) liefern. Der Kreis der beteiligungspflichtigen "Hersteller" ist im Gesetz erst einmal sehr weit gefasst. Gemeint ist damit nicht der Hersteller der Verpackung, sondern der Hersteller des verpackten Produkts. Allerdings fallen die meisten Jäger nicht unter die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz, weil sich nicht "gewerbsmäßig" handeln (siehe nächste Frage).

Der Registrierungsvorgang wird weiter unten noch behandelt.
 

Gibt es eine Sonderregelung für Kleinunternehmer?

Nein. Allerdings gilt das Verpackungsgesetz nur, wenn Verpackungen (bzw. verpackte Waren) "gewerbsmäßig" in Verkehr gebracht werden. Daher fallen die meisten Jäger nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, weil sie nicht "gewerbsmäßig" handeln: Viele Jäger, die in nicht zu großem Umfang selbst erlegtes Wild oder Wild aus dem eigenen Revier vermarkten, sind vom Verpackungsgesetz nicht betroffen. Jäger erfüllen mit der Jagd auch einen öffentlichen Auftrag und die Erlöse aus der Jagd decken den finanziellen Aufwand meistens bei weitem nicht ab.

Das bestätigt nicht nur ein vom DJV in Auftrag gegebenes Gutachten eines Experten für Abfallrecht, sondern auch das Verpackungsregister selbst (ohne dass Jäger ausdrücklich genannt werden). Es stellt in seinem Frage-Antwort-Papier zum Merkmal "gewerbsmäßig" - unter anderem auf die steuerliche Einstufung ab: "Tätigkeiten, die steuerrechtlich als Liebhaberei bzw. Hobby bewertet werden und daher nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen/müssen, sind danach nicht gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG“

Nach diesen Maßstäben sind die meisten Jäger nicht von den Pflichten aus dem Verpackungsgesetz betroffen.
 

Wann handeln Jäger beim Verkauf von Wildbret "gewerbsmäßig"?

Gewerbsmäßig ist das Handeln in erster Linie, wenn es mit "Gewinnerzielungsabsicht" erfolgt. Auch wenn ein Jäger das Wildbret verkauft, handelt er dabei meistens nicht mit der Absicht Gewinne zu erzielen, sondern möchte lediglich einen Teil des finanziellen Aufwands für die Jagd wieder hereinholen. Weil die Jagd in den allermeisten Fällen ein "Zuschussgeschäft" ist, wird sie auch steuerlich als "Liebhaberei" behandelt. So ärgerlich das bei der Steuer ist, beim Verpackungsgesetz ist es hilfreich. Denn die steuerliche Einordnung ist ein maßgebliches Kriterium für die Einordnung als "gewerbsmäßig" nach dem Verpackungsgesetz.

Keine Liebhaberei ist es, wenn die Jagd Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist (selbst wenn die Kosten der Jagd den Erlös aus dem Wildbretverkauf übersteigen). Auch in diesen Fällen handelt der Jäger gewerbsmäßig. Die Gewinne müssen versteuert werden, dafür können aber auch die Kosten gegengerechnet werden.

Auch wenn jemand viel Wildbret vermarktet und ggf. auch noch von anderen Jägern Wild zukauft, um es zu vermarkten, kann es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln.

In diesen Fällen besteht eine Registrierungspflicht beim Verpackungsregister.
 

Ich verkaufe nur selten und nur in geringen Mengen vakuumiertes Wildbret. Falle ich unter das Verpackungsgesetz?

Ein solcher Fall fällt nicht in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes, da es sich nicht um ein "gewerbsmäßiges" Vermarkten handelt.

Die Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer (s.u.) bleibt aber trotzdem bestehen!
 

Ich gebe Wild ausschließlich in der Decke ab, z.B. an die Gastronomie, Metzger oder Bekannte. Falle ich unter das Verpackungsgesetz?

Nein, denn dabei wird kein Wildbret in Verpackungen abgegeben.
 

Ich gebe zwar Wildbret auch vakuumiert ab, aber nicht direkt an den Endverbraucher, sondern nur an die Gastronomie. Falle ich trotzdem unter das Verpackungsgesetz?

Grundsätzlich fällt auch diese Situation in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes, sofern die Abgabe gewerbsmäßig geschieht. Denn das Verpackungsgesetz gilt nicht nur bei der Abgabe von verpackten Produkten an den Endverbraucher, sondern auch bei der Abgabe an "ähnliche Anfallstellen", zu denen ausdrücklich auch Gaststätten gehören (so ist es in § 3 Abs. 11 Verpackungsgesetz definiert). Auch hier kommt es aber vor allem auf das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit an. Entscheidend ist also, wie die Jagd steuerlich eingestuft wird: Wer die Aufwendungen für die Jagd steuerlich geltend machen kann, handelt in der Regel gewerbsmäßig.
 

Wir sind eine Jagdpächtergemeinschaft und mehrere Mitpächter verkaufen unabhängig voneinander Wildbret. Muss sich jeder einzelne registrieren?

Auch eine solche Konstellation fällt normalerweise nicht in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes, da es sich nicht um eine "gewerbsmäßige" Abgabe handelt.
 

Ich betreibe Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft. Die Jagd ist Teil meines Betriebes, auch wenn ich damit (für sich genommen) keinen Gewinn erwirtschafte. Falle ich unter das Verpackungsgesetz?

An sich fällt zwar die Land- und Forstwirtschaft ebenso wie die Jagd nicht unter den Begriff des "Gewerbes" nach der Gewerbeordnung, weil es sich um "Urproduktion" handelt. Eine Gewerbeanmeldung ist dafür also nicht erforderlich. Aber für das Verpackungsgesetz kommt es darauf an, wie die Jagd steuerlich behandelt wird. Wenn die Aufwendungen für die Jagd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, greift in aller Regel das Verpackungsgesetz, wenn Wildbret (ebenso wie landwirtschaftliche Produkte) im Wege der Direktvermarktung abgegeben wird. Es kann aber möglich sein, vorlizenzierte "Serviceverpackungen" zu verwenden (siehe unten), bei denen die Kosten der Lizenzierung mit dem Verkauf der Verpackung abgegolten sind. Dennoch besteht auch in diesem Fall eine Registrierungspflicht! Diese Registrierungspflicht hat sich seit 2019 geändert: Damals mussten Verwender von vorlizenzierten Serviceverpackungen sich noch nicht registrieren.
 

Was sind "Serviceverpackungen"? Kann ich diese verwenden und muss ich mich dann trotzdem registrieren?

Sogenannte "Serviceverpackungen" sind "Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen“. Darunter fallen zum Beispiel Einweggeschirr, Frischhaltefolien oder die Tüten, in denen Lebensmittel auf Wochenmärkten verpackt werden. Das vom DJV in Auftrag gegebene Gutachten kommt zum Ergebnis, dass auch Vakuumbeutel dazu zählen. Bei diesen Verpackungen gibt es die Besonderheit, dass "vorlizenzierte" Verpackungen verwendet werden können. Der Verpackungshersteller zahlt dann für die Entsorgung einen Beitrag an das duale System. Mit dem Kaufpreis für diese Verpackungen ist dann auch die Entsorgung abgegolten.

Wichtig ist dabei aber das Merkmal "beim Letztvertreiber befüllt". Der "Letztvertreiber" ist z.B. der Jäger, der das Wild an den Endverbraucher abgibt, aber nicht jemand der es an den Einzelhandel abgibt. Deswegen darf ein (gewerbsmäßiger) Jäger, der das verpackte Wildbret an den Einzelhandel abgibt, keine vorlizenzierten Serviceverpackungen verwenden. In diesem Fall ist nicht nur eine Registrierung im Verpackungsgesetz erforderlich, sondern auch eine Anmeldung bei einem Dualen System (Lizenzierung der Verpackungen).
 

Ich nehme die Dienstleistung eines Metzgers beim Zerwirken und veredeln in Anspruch. Muss ich mich dann auch beim Verpackungsregister registrieren und an einem Dualen System beteiligen?

Viele Jäger nehmen beim Zerwirken, Verpacken und ggf. der weiteren Verarbeitung des Wildbrets (z.B. zu Würsten) die Hilfe eines Metzgers in Anspruch und bezahlen diesen für diese Dienstleistung. Das ist zulässig, da nach Lebensmittelrecht keine Abgabe erfolgt (jedenfalls wenn das Wildbret vollständig wieder zurückgenommen wird - in Form von Würsten oder zerwirkt und vakuumiert). Der Jäger bleibt als Lebensmittelunternehmer verantwortlich und nimmt lediglich für einzelne Schritte Dienstleistungen in Anspruch. Dies wird allerdings in manchen Bundesländern von den Veterinärbehörden noch anders bewertet. Teilweise sehen die Veterinärbehörden darin eine "Abgabe" mit der Folge, dass der Jäger kein Direktvermarkter mehr ist. Bitte informieren Sie sich daher bei ihrer zuständigen Veterinärbehörde.

Aber auch wenn darin schon eine "Abgabe" im Sinne des Lebensmittelrechts gesehen wird, kann der Metzger vorlizenzierte Serviceverpackungen verwenden, sofern die fertigen Produkte nur an Endverbraucher (z.B. Privathaushalte oder die Gastronomie), aber nicht an den Einzelhandel abgegeben werden. Zu diesem Schluss kommt ebenfalls das vom DJV in Auftrag gegebene Gutachten. Denn auch wenn (im lebensmitterechtlichen Sinn) das Wild an den Metzger schon "in Verkehr gebracht" werden sollte, ist der Metzger (im verpackungsrechtlichen Sinn) trotzdem "verlängerte Werkbank" des Jägers. Der Begriff des "Inverkehrbringens" wird in den einzelnen Bereichen unterschiedlich definiert.

Entscheidend ist aber auch hier, ob der Jäger überhaupt "gewerbsmäßig" handelt oder nicht. Wer nur begrenzte Mengen Wildbret vermarktet, um wenigstens einen Teil der Kosten für das Jagdrevier abzudecken, handelt nicht gewerbsmäßig und muss sich daher nicht beim Verpackungsregister registrieren und auch nicht bei einem Dualen System anmelden. Die Registrierung bei der Veterinärbehörde als Lebensmittelunternehmer ist davon aber unabhängig (s.u.)!
 

Wie läuft die Registrierung ab? Was ist der Unterschied zwischen Registrierung und Lizenzierung?

Die Registrierung erfolgt online unter www.verpackungsregister.org. Die Registrierung selbst ist kostenlos.

Bei der Registrierung (oder im Anschluss) muss auch angegeben werden, an welchem Dualen System sich der "Hersteller" beteiligt. Die Registrierung selbst ist nicht sehr aufwendig. Zur Registrierung gehören insbesondere die Angabe von Name und Anschrift, Handelsregisternummer, Umsatzsteuer-ID (jeweils sofern vorhanden) oder die eigene Steuernummer sowie die verwendeten Markennamen. Bei der Registrierung muss auch angegeben werden, ob "systembeteiligungspflichtige" Verpackungen verwendet werden. Das sind alle Verpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Also nicht z.B. Transportverpackungen, aber auch die vorlizenzierten oder "vorbeteiligten" Serviceverpackungen. Wer nur solche Verpackungen verwendet, kann dies bei der Registrierung auch angegeben.

Kostenpflichtig ist aber die Lizenzierung der Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden. Hierfür besteht (wenn es sich um "gewerbsmäßiges" Inverkehrbringen handelt) die Pflicht, sich an einem "Dualen System" zu beteiligen und darüber die Verpackungen zu lizenzieren (es gibt mehrere Anbieter, eine Auflistung findet sich hier). Mit dieser Verpackungslizenzierung werden die Kosten der Entsorgung (über die "gelbe Tonne") abgedeckt. Die Anbieter bieten für Kleinmengen in der Regel einen jährlichen Pauschalpreis an, der meist ab etwa 30 Euro beginnt. Für sehr geringe Mengen kann es aber auch günstigere Angebote geben (ab etwa 10 Euro pro Jahr).
 

Ich bin schon als Lebensmittelunternehmer registriert. Reicht das aus?

Die Registrierung als Lebensmittelunternehmer (bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde, z.B. Veterinäramt) hat mit der Registrierung beim Verpackungsregister nichts zu tun.

Die Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer besteht nach der EG-Verordnung 852/2004. Die Vorschriften werden in den Bundesländern unterschiedlich angewandt. In der Regel ist eine Registrierung erst erforderlich, wenn das Wild zerwirkt, aber nicht, wenn es in der Decke an Endverbraucher abgegeben wird. In einigen Bundesländern wird eine Registrierung aber für jede Form der Abgabe verlangt, auch bei der Abgabe in der Decke. Bitte informieren Sie sich über die für Sie geltenden Bestimmungen: In jedem Fall sind die Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts einzuhalten. Dabei gibt es im Einzelnen eine unterschiedliche Handhabung der Bestimmungen durch die Behörden der Bundesländer.

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Frage-und-Antwort-Papier zum Verpackungsgesetz (Stand: Juli 2022)

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