(Quelle: Adobe Stock/BZL)

Verschärfung Waffengesetz stoppen!

Die Bundesregierung will ihr schlecht gemachtes Sicherheitspaket bis Ende September durch den Bundestag peitschen. Die geforderten Waffengesetzverschärfungen treffen gesetzestreue Bürger wie Handwerker, Angler oder Pilzsucher. Jäger könnten bereits wegen einer Lappalie ihren Jagdschein verlieren. Jetzt Irrsinn stoppen und BZL-Petition unterschreiben sowie Bundestagsabgeordnete informieren, denn: Wir sind keine Terroristen!


Hier gibt es essenzielle Informationen zum Sicherheitspaket der Bundesregierung und zur BZL-Petition. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den geforderten Waffengesetzverschärfungen sind auf dieser Seite zusammengestellt. Zudem gibt es ein Erklärvideo sowie eine Unterschriftenliste und Plakatmotive der Petition zum kostenfreien Herunterladen und Ausdrucken.


BZL-Petition unterschreiben

Zum VDB-Briefgenerator


Hintergrund

Nach den entsetzlichen Taten von Mannheim, Solingen und München hat die Bundesregierung mit dem Sicherheitspaket vom 29. August 2024 dem gewalttätigen Islamismus den Kampf angesagt. Die im Gesetzentwurf der Faktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom 10. September 2024 geplanten Änderungen des Waffenrechtes werden diesem Ziel aber in keinster Weise gerecht. Mit den geplanten Änderungen werden weder islamistischer Terror, Extremismus jedweder Art, illegale Waffen noch Messerkriminalität effektiv bekämpft. Vielmehr geht der Gesetzentwurf komplett an der Lebensrealität vorbei und trifft vor allem Millionen von legalen Waffenbesitzern und rechtstreuen Bürgerinnen und Bürgern.

Über eine sogenannte Fraktionsinitiative wollen die Ampelfraktionen das handwerklich schlecht gemachte Sicherheitspaket schnell durch das Parlament peitschen und missachten demokratische Grundsätze: Weder Vertreter der Betroffen noch die Bundesländer, die die Maßnahmen schließlich umsetzen müssen, sollen die Möglichkeit zur Stellungnahme und sachlicher Diskussion bekommen. Bereits Ende September möchte die Ampel den Gesetzentwurf verabschieden.

Was bedeutet das für mich?

Die geforderten Waffengesetzverschärfungen treffen nicht nur Jäger, Sportschützen oder Waffensammler, sondern auch gesetzestreue Bürger wie Handwerker, Pilzsucher, Angler, Camper und viele andere rechtstreue Menschen, die seit jeher Messer bei sich haben und verantwortungsvoll damit umgehen. Sollte eine dieser Personen ein Messer in einer Messerverbotszone führen, kann das demnächst ein Bußgeld wert sein. Für Jägerinnen und Jäger kann dies sogar mit dem Verlust des Jagdscheins enden. Wie einfach das passieren kann, erklärt DJV-Präsident Helmut Dammann-Tamke in einem kurzen Video.

Das Obstmesser im Kinderwagen, das Multitool als Fahrradwerkzeug, das Messer im Restaurant in der Fußgängerzone, das Essensbesteck auf dem Volksfest, das kleine universelle Taschenmesser am Schlüsselbund, das Cuttermesser eines Hand- oder Heimwerkers, das lediglich durch einen Reißverschluss an der Einkaufstasche gesicherte Messer auf dem Weg vom Kaufhaus in die Küchenschublade und viele mehr, sind nur ein paar Beispiele, wo unbescholtene Bürger dem handwerklich schlecht gemachten Gesetzentwurf zum Opfer fallen. Das Gesetz sieht zwar Ausnahmen bei einem „berechtigten Interesse“ vor, aber wird Anlass für unzählige Diskussionen bieten und auch dazu führen, dass unbescholtene Bürger kriminalisiert werden. Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat die geplanten Änderungen in einer Übersicht und einer Synopse zusammengestellt. Hier gibt es den kompletten Gesetzentwurf.

Was kann ich tun?

Der Bundesverband zivile Legalwaffen (BZL), dem der Deutsche Jagdverband (DJV) angehört, hat unter dem Titel „Waffengesetzverschärfungen zu Lasten rechtstreuer Bürger jetzt stoppen!“ eine öffentliche Petition auf der Plattform „openPetition“ gestartet. Die Petition läuft bis Ende Oktober, doch es ist wichtig, jetzt abzustimmen. Die Bundesregierung muss jetzt sehen, wie viele Bürgerinnen und Bürger die geplanten Änderungen des Waffenrechts ablehnen. Diese Meinungsbekundung können und dürfen die gewählten Volksvertreter nicht ignorieren.

Ebenso wichtig ist es, dass Sie auf Ihren Bundestagsabgeordneten zugehen. Informieren Sie ihn. Klären Sie ihn über das miserable Sicherheitspaket auf.

Ein weiteres Instrument ist der Briefgenerator (www.briefgenerator.de) des Verbands der Büchsenmacher (VDB). Damit ist es möglich, mit wenigen Klicks die Bundestagsabgeordneten in der Nähe oder Politiker in Berlin über die Missstände mit einem persönlichen Brief zu informieren und zu protestieren. Wir unterstützen die Aktion.

Unsere Forderungen

Der DJV und die Verbände der legalen Waffenbesitzer fordern die Ampelfraktionen und die Bundesregierung erneut auf, endlich einen runden Tisch mit betroffenen Verbänden und Vollzugsbehörden des Waffenrechts in den Ländern und Kommunen einzuberufen. Bereits seit Jahren verweigert Bundesinnenministerin Nancy Faeser beharrlich einen ernstgemeinten Dialog. Den braucht es jedoch mit allen Betroffenen, um tragfähige Lösungen für die Bekämpfung illegaler Waffen und Extremismus zu finden. Zudem braucht es laut DJV eine ernstgemeinte Evaluierung der Auswirkungen zurückliegender Waffenrechtsänderungen, die im Koalitionsvertrag festgeschrieben ist. Denn illegale Waffen sind das Problem für die innere Sicherheit – nicht legale Waffen.

DJV-Präsident ruft zum Stopp der neuen Waffengesetzverschärfungen auf

Mit dem Messer im Auto versehentlich in einer Messerverbotszone am Bahnhof parken? Oder einfach in der Bahn einen Apfel schälen? Wenn es nach der Bundesregierung geht, ist das demnächst ein Bußgeld wert – und kann für Jägerinnen und Jäger mit dem Verlust des Jagdscheins enden. Das geplante Sicherheitspaket gängelt rechtstreue Menschen statt islamistischen Terror und Messerkriminalität zu verhindern. DJV-Präsident Helmut Dammann-Tamke bittet um Unterstützung der Petition des BZL „Waffengesetzverschärfungen jetzt stoppen“. Zeigen wir der Bundesregierung die rote Karte! Jetzt BZL-Petition unterschreiben.

Änderung des Waffengesetzes (BT-Drs. 20/12805)

Stellungnahme

Die im Rahmen des Sicherheitspaketes geplante Verschärfung des Waffengesetzes soll jetzt in höchster Geschwindigkeit durch das Gesetzgebungsverfahren gepeitscht werden, um zu beweisen, dass „die Politik“ gegen die zunehmende Messerkriminalität hart durchgreift. Wir lehnen die geplanten Änderungen zum einen aus diesem Grund, aber auch wegen der Inhalte der geplanten Änderung ab.

A. Allgemein

Kein Mehrwert von Waffenverbotszonen für die innere Sicherheit:

Die bisherigen Erfahrungen mit Waffenverbotszonen zeigen, dass diese weder einen Einfluss auf die Kriminalitätsentwicklung haben, noch auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung (vgl. Spiegel, https://www.spiegel.de/panorama/justiz/frankfurt-am-main-leipzig-hamburg-was-bringen-waffenverbotszonen-in-grossstaedten-a-f2f346c0-4ede-47cb-ade6-b70d35beca47). Vorliegende Daten zeigen, zum einen, dass solche Verbote keinen spürbaren Effekt auf die Anzahl der begangenen Straftaten haben, andererseits ein hoher Aufwand für die Durchsetzung der Verbotszonen erforderlich ist. Nach den Erfahrungen in Hamburg, kann die Anzahl der sichergestellten Gegenstände auf Grund einer Verbotszone zwar ansteigen, die Anzahl hängt aber in erster Linie von dem dafür betriebenen Aufwand ab. (Hamburg, Bürgerschafts-Drucksache 21/4208). Waffenverbotszonen können allenfalls gegen allgemeine Gewaltkriminalität etwas ausrichten (wenn sie mit entsprechenden personellen Kapazitäten auch durchgesetzt werden) – gegen extremistische Taten und Terroranschläge sind sie praktisch wirkungslos! Das wurde auch bereits in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag am 12.9.2024 deutlich gemacht.

Die Regelungen sind in der Praxis kaum anwendbar, da eine kaum zu überschauende Vielzahl an möglichen Waffenverbotszonen mit einer ebenso großen Vielzahl an Ausnahmekatalogen die Anwendung in der Praxis erheblich erschwert (siehe im Einzelnen bei den Anmerkungen zu §§ 42ff).

Es ist außerdem zu befürchten, dass die vorgesehenen Regelungen in ganz erheblichem Maße die falschen treffen. Diese „Kollateralschäden“ führen dazu, dass potentiell eine gewaltige Zahl an unbescholtenen Bürgern unter die neuen Verbote fällt, die gar nicht das Ziel der Regelungen sind – das Obstmesser im Kinderwagen, das Multitool als Fahrradwerkzeug, das Kellnermesser im Restaurant in der Fußgängerzone, das kleine universelle Taschenmesser am Schlüsselbund, das Cuttermesser eines Hand- oder Heimwerkers, das lediglich durch einen Reißverschluss an der Einkaufstasche gesicherte Messer auf dem Weg vom Kaufhaus in die Küchenschublade und viele mehr…

Entwurf ist handwerklich schlecht gemacht

Über einen Teil der jetzt diskutierten Änderungen wird zwar schon seit längerem diskutiert und es gab dazu ja auch bereits fertig formulierte Entwürfe. Dennoch zeigt sich, dass der Entwurf in weiten Teilen handwerklich schlecht gemacht ist – gerade dort, wo mit Blick auf die Messerkriminalität Ergänzungen gegenüber den bisher diskutierten Änderungen vorgenommen wurden (siehe dazu v.a. die Anmerkungen zu §§ 42ff.).

Aber nicht nur dort – auch bei den Regelungen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5) und zu individuellen Waffenverboten (§ 41) gibt es reihenweise handwerkliche Fehler (s. jeweils bei den entsprechenden Anmerkungen unter B.).

Diese weitergehenden Änderungen – die weitgehend aus den bislang schon diskutierten Entwürfen übernommen wurden – bringen erst Recht keinen Mehrwert für die innere Sicherheit, da in erster Linie rechtstreue Legalwaffenbesitzer betroffen sind und der Mehraufwand für die Behörden Kapazitäten bindet, die an anderer Stelle für die Bekämpfung des illegalen Waffenbesitzes fehlen. Und in Bezug auf erlaubnispflichtige Schusswaffen ist der illegale Besitz das Problem, nicht der legale!

Eilbedürftigkeit?

Es ist richtig, dass Schritte gegen die zunehmende Messerkriminalität unternommen werden sollen. Aber entscheidend ist dafür in erster Linie eine bessere Ausstattung der Polizei. Handwerklich schlecht gemachte, widersprüchliche und wenig gezielte gesetzgeberische Maßnahmen können dazu aber keinen Beitrag leisten – im Gegenteil – sie binden Kapazitäten in den Waffenbehörden, führen zu unnötigen und unerwünschten „Kollateralschäden“ und gaukeln allenfalls eine trügerische Sicherheit vor – wenn überhaupt!

Die durch den Taschenspielertrick der Fraktionsinitiative der unterbliebenen Länder- und Verbändeanhörung wird sich ansonsten in einem handwerklich schlecht gemachten Gesetz zeigen, dass kaum positive Wirkungen zeigen wird.

Es wäre sinnvoll, sich im Gesetzgebungsverfahren wenigstens noch ein paar Wochen mehr Zeit zu nehmen, um zu prüfen, was wirklich notwendig und sinnvoll ist und was nicht. Wir wenden uns nicht gegen sinnvolle Änderungen im Waffengesetz – aber gesetzgeberischen Aktionismus, der kontraproduktiv wirkt, wenn neue Regelungen nicht auch durch ausreichende Kapazitäten bei den Sicherheitsbehörden ergänzt werden, lehnen wir entschieden ab.

Es drängt sich auch der Verdacht auf, dass viele detailliertere Regelungen auch deswegen unterbleiben, weil das Gesetz sonst zustimmungsbedürftig im Bundesrat wäre.

B. Zu den einzelnen Regelungen

Im Einzelnen haben wir zu dem Entwurf folgende Anmerkungen:

§ 4 Abs. 5 u. 6 (persönliches Erscheinen / Einbeziehung öffentlicher Quellen)

Die Änderung in Abs. 5 beinhaltet beispielhaft die „begründeten Einzelfälle“ und nennt hier insbesondere Zweifel an Zuverlässig und Eignung. Dies wird bereits aktuell von der bestehenden Gesetzeslage abgedeckt und ist daher überflüssig.

Der Hinweis auf Anhaltspunkte aus Schriftverkehr und Telefonate stellt auf die typischen Verhaltensweisen von „Reichsbürgern“ ab, die sich in der Praxis durch Ihre Äußerungen gegenüber der Behörde oft selbst zu erkennen geben.

Aus allgemein zugänglichen Quellen wurde und wird bereits jetzt geschöpft, z. B. Urteil VG Würzburg, Az: W 5 K 15.1006 vom 23.6.2016 (Unzuverlässigkeit wg. Facebook-Posts).

Abs. 6 stellt noch einmal explizit auf die Verwertung allgemein zugänglicher Quellen zur Feststellung von (Un-)Zuverlässigkeit bzw. (Nicht-)Eignung ab. Dies wird aktuell bereits praktiziert (s.o.), ist also auch überflüssig.

§ 5 - Zuverlässigkeit

Mit lit. c) wird ein großer Paragrafenkatalog eingeführt, der bei einer Verurteilung von mindestens 90 Tagessätzen zur absoluten Unzuverlässigkeit für zehn Jahre (also ohne möglichen Gegenbeweis) führen soll.

Zwar sind die aufgeführten Paragrafen auch aus der Praxis keine, gegen die Waffenbesitzer verstoßen und bei diesen Taten würde vermutlich auch regelmäßig in den Bereich der Unzuverlässigkeit hinein verurteilt, jedoch ergibt die Regelung natürlich wieder weitere Wertungswidersprüche (und der § 5 ist bereits jetzt nicht ohne Wertungswidersprüche).

Zum Beispiel belegt § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG die Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei/ einem verbotenen Verein mit einer (Regel-)Unzuverlässigkeit für zehn Jahre. Nunmehr soll aber mit der neuen Regelung die Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei/ Verein als Verstoß gegen § 85 Abs. 2 StGB auch zur absoluten Unzuverlässigkeit für zehn Jahre führen.

Weiteres Beispiel: Körperverletzung oder schwere Körperverletzung sind beides keine Verbrechenstatbestände und bei einer Verurteilung unter einem Jahr Freiheitsstrafe befände man sich im Bereich der Regelunzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (also Gegenbeweis möglich und für fünf Jahre). Hierbei wurde jedoch Gewalt angewendet und bei Verurteilungen von sechs bis elf Monaten Freiheitsstrafe war der Unwertgehalt der Tat regelmäßig hoch. Dies wird waffenrechtlich nunmehr milder bewertet als etwa die vorgeschriebene Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein als absolutem Unzuverlässigkeitsgrund.

Die vorgeschlagene Regelung ist zudem voller handwerklicher Fehler und weist kaum nachvollziehbare Lücken auf (s.u.).

Die genannten Straftaten sind:

  • § 80a StGB: Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression,
  • § 83 Abs. 2 StGB: Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen ein Bundesland,
  • § 84 Absatz 1 bis 3 StGB: Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei,
  • § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 StGB: Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot,
  • § 87 Absatz 1 StGB: § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken,
  • § 88 Absatz 1 StGB: Verfassungsfeindliche Sabotage,
  • § 89 Absatz 1 StGB: Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane,
  • § 89a Absatz 1 bis 3 StGB: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat,
  • § 89b Absatz 1 StGB: Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat,
  • § 89c Absatz 1 und 2 StGB: Terrorismusfinanzierung,
  • § 91 Absatz 1 StGB: Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat,
  • § 95 Absatz 1 StGB: Offenbaren von Staatsgeheimnissen,
  • § 96 Absatz 2 StGB: Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen (96 Abs. 1 führt bereits als Verbrechen zur absoluten Unzuverlässigkeit),
  • § 97b StGB: Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses,
  • § 98 StGB (soweit nicht ein Fall des § 98 Abs. 2 StGB vorliegt): Landesverräterische Agententätigkeit,
  • § 99 Abs. 2 StGB (soweit nicht ein Fall des § 99 Abs. 3 StGB vorliegt): Geheimdienstliche Agententätigkeit (im besonders schweren Fall),
  • § 100 Abs. 1 StGB i.V.m. § 100 Abs. 4 StGB): Friedensgefährdende Beziehungen (ein handwerklicher Fehler an dieser Stelle ist, dass § 100 StGB ein Verbrechen ist und die Tat somit ohnehin schon zur absoluten Unzuverlässigkeit führt; einen Abs. 4 gibt es in § 100 StGB dagegen gar nicht),
  • § 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen,
  • § 129a Abs. 3 u. 5 StGB, auch i.V.m. § 129b Abs. 1 StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129b: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Nicht erfasst sind z.B. folgende Tatbestände – auch dabei könnte es sich um einen handwerklichen Fehler handeln, da die genannten Taten durchaus extremismusrelevant sein dürften:

  • § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen,
  • § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen,
  • § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten,
  • § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans.

Nicht erfasst ist außerdem der Versuch bei z.B. folgenden Tatbeständen – auch das kann extremismusrelevant sein:

  • § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot,
  • § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage,
  • § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane,
  • § 96 landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen,
  • § 129 Bildung krimineller Vereinigungen.

Auch die Begründung ist nicht überzeugend: Die Änderung wird damit begründet, dass ja die Möglichkeit bestünde, bei der Regelunzuverlässigkeit ausnahmsweise auch zum Ergebnis zu kommen, dass der Betroffene doch zuverlässig ist. Dies sollte verhindert werden. Das ist aber nicht überzeugend, denn wenn jemand die Regelvermutung widerlegen kann, gibt es keinen Grund die Unzuverlässigkeit auf Grund Abs. 1 zu erklären – im Gegenteil: Dem Einzelfall wird die Regelunzuverlässigkeit besser gerecht! Die Anforderungen an die Widerlegung der Regelunzuverlässigkeit sind hoch (vgl. z.B. Nr. 5.3 WaffVwV).

§ 5 Abs. 5 (Überprüfung der Zuverlässigkeit)

Fraglich ist, welche Daten bei den zusätzlichen Behörden vorliegen sollen, die nicht bereits bisher verfügbar waren? Für die Behörden bedeutet dies Mehrarbeit und Verwaltungsaufwand.

Kritisch zu sehen ist wieder die Verfügbarkeit funktionierender Schnittstellen zwischen kommunalen Waffenbehörden zu den unterschiedlichen Bundesbehörden (ein Negativbeispiel aus der jüngeren Vergangenheit ist die Einbeziehung der Verfassungsschutzämter seit 2020, die noch jahrelang für Schwierigkeiten sorgte). Hier sollten wenigstens Übergangsfristen und am besten Testphasen vorausgehen. Voraussetzung weiterer Abfragen sollte zudem sein, dass diese Beantwortung der Abfrage der Waffenbehörde automatisiert erfolgt, so dass praktisch kein zusätzlicher Aufwand besteht.

Ein weiteres Beispiel für technische Fehler des Entwurfs ist die Legaldefinition „Bedarfsabfragebehörde“? Das macht die Vorschrift nicht lesbarer und der Begriff kommt ansonsten im Gesetz nicht vor.

§ 6 Abs. 1 (Überprüfung der persönlichen Eignung)

Hierzu gilt das zu § 5 Abs. 5 gesagte entsprechend. Die Regelung in § 6 steht zudem im Wertungswiderspruch zu § 5 (dort werden die einzelnen Polizeibehörden nicht abgefragt).

§ 6a (Nachberichtspflicht)

Die Pflicht der Waffenbehörde, die anderen Behörden zu unterrichten, kann zu erheblichem Mehraufwand führen. Bislang mussten nur die Verfassungsschutzämter unterrichtet werden, künftig soll es eine kaum zu überblickende Zahl weiterer Behörden sein. Der Aufwand, nachzuhalten, welche Behörde im Falle von Widerruf oder Rücknahme zu informieren ist (Abs. 3), dürfte erheblich sein. Ebenso der Aufwand bei den Behörden, die nach Abs. 2 zum Nachbericht verpflichtet sind.

§ 6b (Mitteilung an die Jagdbehörden)

Die Regelung ist umständlich und schwer verständlich formuliert. Und was wird mit dem Klammerzusatz „Bedürfnisgrund“ bezweckt?

§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen Waffenverbote im Einzelfall – im Gegenteil, das kann grundsätzlich ein wichtiges Instrument sein, wenn es denn genutzt würde. Es stellt sich auch bei der Änderung von § 41 die Frage nach der Praktizierbarkeit. Es geht um das Umgangsverbot für erlaubnisfreie Waffen d. h. der Betroffene verfügt regelmäßig über keine Erlaubnisse und ist der Waffenbehörde unbekannt. Die Waffenbehörde würde hier wahrscheinlich keine Mitteilung über die Verurteilung erhalten (ggfs. über Nr. 36 Abs. 3 MiStra). Hier wäre also eine Ergänzung der Meldung an die Waffenbehörde der aufgezählten Verurteilungen wichtiger, oder eine Ergänzung dahingehend, dass bei bestimmten Verurteilungen ein Verbot nach § 41 besteht, ohne dass es einer Anordnung durch die Waffenbehörde bedürfte.

Allgemeine Anmerkungen zu §§ 42 bis 42b

1. Der gesamte Regelungskomplex Messerverbote, Waffenverbotszonen usw. wird durch die geplanten Neureglungen noch deutlich unübersichtlicher als ohnehin schon. So ist z.B. nicht nachvollziehbar, warum einzelne Regelungen an der jeweiligen Stelle auftauchen (z.B. der vorgeschlagene § 42 Abs. 7 – VO-Ermächtigung zum Führen von Waffen in Eisenbahnen des Bundes – warum in § 42 und nicht in § 42b, wo es um Regelungen für den öffentlichen Personennahverkehr geht?).

Sinnvoller wäre z.B. folgende Systematik:

  • § 42 Führen von Waffen und Messern bei Veranstaltungen (mit Beispielkatalog für das berechtigte Interesse am Führen von Messern),
  • § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (wie bisher),
  • § 42b Waffen- und Messerverbotszonen (auch im ÖPV),
  • § 42c Kontrollbefugnisse (wie vorgesehen).

2. Es gibt außerdem eine ganze Reihe von (unterschiedlichen!) Ausnahmekatalogen. Die Regelungen sind zum Teil in sich widersprüchlich. Sinnvoller wäre es die Kataloge zu vereinheitlichen und dann darauf zu verweisen (wie dies z.T. bereits mit dem Katalog in § 42 Abs. 4a vorgesehen ist). Dieser Katalog wäre außerdem noch um Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Anlieger (Nr. 1) und die Jagd (Nr. 8 – klarstellend, vgl. § 42 Abs. 6 S. 3 Nr. 4) zu ergänzen.

3. Für Legalwaffenbesitzer – zuverlässigkeitsüberprüfte Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis – bergen die Regelungen zu Verbotszonen die Gefahr, dass auch kleine fahrlässige Verstöße zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen! Der „normale“ Bürger läuft lediglich Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Daher ist es zwingend erforderlich, dass eine Regelung eingeführt wird, dass ein (fahrlässiger) Verstoß gegen die Regelungen zum Führen von Messern keinesfalls zur Unzuverlässigkeit führen darf (entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5). Dies sollte dort explizit klargestellt werden!

4. Die Regelungen zu den Ausnahmen von örtlichen Waffen- und Messerverboten sind zwar einerseits vorhanden, aber andererseits auch unsicher (was ist ein „berechtigtes Interesse“?). Eine klare, zugleich praktisch handhabbare Ausnahmeregelung zu schaffen, ohne der Messerverbotszone ihre Wirksamkeit zu nehmen, gleicht der Quadratur des Kreises. Bei der vorgesehenen Regelung bleibt eine erhebliche Unsicherheit für die potentiell Betroffenen und für die Mitarbeiter von Polizei und Ordnungsbehörden. Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, müsste in Zweifelsfällen geklärt werden müssen – und in der Praxis wohl vor Ort.

5. Der Kreis der potentiell Betroffenen ist sehr groß. Auch wenn in vielen Fällen sicherlich ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, kann es zu Diskussionen darüber kommen, ob das Interesse tatsächlich berechtigt ist. In vielen Fällen wird es gelingen, das berechtigte Interesse glaubhaft zu machen, aber in vielen auch nicht. Ist das Interesse eines Jägers, ein Messer ständig (auch ohne Zusammenhang mit der Jagd) im Handschuhfach des Autos zu haben, berechtigt? Liegt ein berechtigtes Interesse vor, bei einer Bahnfahrt ein kleines Taschenmesser (ohne feststellbare Klinge) dabei zu haben, um eine Orange zu schälen?

6. Die Regelungen zu den Verbotszonen eröffnen sehr weitgehende Befugnisse. Damit kommt der Verhältnismäßigkeit in der Anwendung eine erhebliche Rolle zu, was in der Praxis oft problematisch ist!

7. Es ist außerdem fraglich, ob diese Regelungen überhaupt zur Lösung des Problems nennenswert beitragen können. Schon die Vorschrift des § 42a WaffG, wonach das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und bestimmten Messern verboten wurde, ist deutlich kritisiert worden als wenig wirksam gegen die „Zielgruppe“, wenig anwenderfreundlich und als zu starken Eingriff gegenüber der breiten Bevölkerung (Gade, WaffG, 2. Aufl., § 42a, Rn. 36ff.). In diese Richtung geht auch die Begründung des Bundesratsbeschlusses für ein weitergehendes Messerverbot (14.6.2024, BRat-Drs. 263/24(B)): „Ein Verbot sämtlicher Messer im ÖPV erscheint unverhältnismäßig, da hierunter dann auch Gebrauchsmesser, wie z. B. ein Obstmesser, fallen würden.“. Auch die vergleichbare Regelung in § 42a wird schon seit Jahren kritisiert: „Es ist bedenklich, wenn diese Spezialnorm durch eine zu restriktive Auslegung der Ausnahmevorschrift des Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 zu einer kaum vorhersehbaren potentiellen Belastung für jeden Bürger werden kann“ (Steindorf, WaffG, 10. Aufl., 2015, § 42a Rn. 3c). Entgegen dieser schon damals berechtigten Kritik wird nunmehr der Anwendungsbereich nochmals massiv ausgeweitet, die Probleme (nicht mit Messerkriminalität, sondern mit schwer anwendbaren Regelungen, die allein die falschen treffen) werden potenziert.

§ 42 (u.a. Waffenverbotszonen)

Der Ausnahmenkatalog in Abs. 4a S. 2 und 3 verdeutlicht die Schwierigkeiten, einer klaren Regelung: Ein weitreichender Ausnahmekatalog führt einerseits zur Reduzierung der praktischen Wirksamkeit, andererseits ist er wichtig, um die Fälle abzudecken, die von dem Verbot eben nicht erfasst sein sollen.

Der Katalog ist nach wie vor lückenhaft. Z. B. fehlen die Käufer/ Konsumenten; ein gewerblicher Aussteller darf auf einer Messe seine Waren ausstellen/ feilbieten, der Käufer aber nicht führen, allenfalls nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis (§ 42 Abs. 4a Nr. 3). Gastronomiekunden mit Besteck sind zwar in der Gesetzesbegründung beispielhaft beschrieben und das berechtigte Interesse ist hier auch sehr naheliegend, jedoch lehrt die Erfahrung, dass die Gerichte die Begründung als rechtlichen Maßstab oft ablehnen. Es zählt allein der Gesetzestext (Beispiel: Gebühren für Aufbewahrungskontrollen).

Es fehlen die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse im Ausnahmenkatalog. Möglicherweise ist dies bewusst nicht gewollt - jedoch tragen gerade Jäger regelmäßig Messer bei sich und wären dann von – z. B. ungeplanten – Besuch eines Volksfestes ausgeschlossen. Ob es reicht, das Messer so zu verpacken, dass es als nicht mehr zugriffsbereit gilt, ist fraglich, denn beim spontanen Volksfestbesuch geht es ja nicht um die Beförderung von einem zum anderen Ort und eine Ausnahme für ein nicht zugriffsbereites Messer (vgl. für Schusswaffen Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 13 WaffG) gibt es nicht.

Auch stellt die Nichtbeachtung immer einen Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen dar und kann die Zuverlässigkeit kosten. Gerade wegen der bekannt restriktiven Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis sollten Erlaubnisinhaber vollständig von dieser Regelung ausgenommen werden.

§ 42 Abs. 6 nimmt hier die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen zum Führen von Waffen aus. Dies ist einerseits ein „argumentum e contrario“ zu Abs. 4a und 5; hier sind Erlaubnisinhaber also bewusst nicht ausgenommen worden.

Zum anderen sind wirkliche Führerlaunisse nur der „Kleine Waffenschein“ gem. § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG und die Erlaubnis gem. § 19 WaffG für besonders bedrohte Personen zum Selbstschutz.

Der Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher ist eine ausnahmeweise Freistellung vom Führverbot gem. § 12 Abs. 3 WaffG und grundsätzlich unabhängig von der waffenrechtlichen Erlaubnis. Jäger sind für Tätigkeiten „im Zusammenhang mit der Jagdausübung“ vom Führverbot befreit und nicht auf Grund einer WBK.

Der Gesetzgeber muss sich hier fragen lassen, ob bewusst der „Kleine Waffenschein“ gegenüber einer WBK bevorzugt werden soll oder es sich schlicht um ein Versehen handelt. Im letzten Fall sollte in S. 3 Nr. 1 statt „waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen von Waffen“ durch „waffenrechtliche Erlaubnis“ ersetzt werden (wie in der bisherigen Fassung von Abs. 6 S. 3 Nr. 1).

Beachtenswert ist die Begründung des Bundesratsbeschlusses für ein weitergehendes Messerverbot (14.6.2024, BRat-Drs. 263/24(B)): „Ein Verbot sämtlicher Messer im ÖPV erscheint unverhältnismäßig, da hierunter dann auch Gebrauchsmesser, wie z. B. ein Obstmesser, fallen würden.“

Die Regelungen in § 42 Abs. 5 bis 7 und § 42b führen zu einer extremen Vielzahl an unterschiedlichen Regelungen zu Waffen- und Messerverbotszonen. Ggf. sollten die genauen Verbote und die Ausnahmen hiervon verpflichtend im WaffG geregelt werden, und die Länder, lediglich dazu ermächtigt werden, bestimmte Zonen festzulegen.

Ausnahmen sollten in der Rechtsverordnung nicht nur fakultativ („Soll-Vorschrift“), sondern zwingend vorzusehen sein. Nach der bisherigen Fassung des Gesetzentwurfs könnte ein Land an Kriminalitätsschwerpunkten auch eine Messerverbotszone ohne jede Ausnahme einrichten. Das dürfte allerdings gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Die Regelungen in § 42 Abs. 5 bis 7 und § 42b sollten stärker aufeinander abgestimmt und in sich schlüssiger gemacht werden. Dadurch würde das Gesetz deutlich anwenderfreundlicher.

Die Regelung in Abs. 7 würde eigentlich in § 42b gehören (siehe auch die Vorbemerkung, Nr. 1).

Wenn der Gesetzgeber gewillt ist, Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse im öffentlichen Personenfernverkehr auszunehmen, könnte sich (zusätzlich) eine Änderung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG anbieten: Diese verbieten aktuell den Transport von Waffen; d. h. ein Sportschütze/ Jäger kann nicht mit der Bahn zum Training/ Wettkampf oder zur Jagd fahren. Dies widerspricht dem ökologischen Gedanken.

§ 42b (Waffen und Messer im öffentlichen Personenfernverkehr)

Die Verordnungsermächtigung aus § 42 Abs. 7 gehört systematisch eigentlich in § 42b. Problematisch ist auch hier die Berechtigung für das Führen von Waffen (s.o. zu § 42 Abs. 6 S. 3 Nr. 1). Damit sind Inhaber einer WBK in der Regel nicht erfasst – Inhaber eines kleinen Waffenscheins hingegen schon.

§ 44 (Übermittlung an andere Behörden)

Die Überschrift müsste treffender heißen „Übermittlung an und von Melde- Jagd- und Verfassungsschutzbehörden“. Da die Prüfung der Zuverlässigkeit nunmehr allein bei den Waffenbehörden stattfindet, sollten sich die Gebühren bei den Jagdbehörden für die Jagdscheinerteilung deutlich verringern.

§ 45 (u.a. vorläufige Sicherstellung)

Die Regelung des § 45 Abs. 6 wird für vollständig verfehlt und rechtstaatswidrig erachtet. Hier wird eine Ermächtigung zur Durchsuchung und Sicherstellung normiert, allein auf Verdacht einer möglichen Unzuverlässigkeit für die Dauer der Prüfung durch die Behörde. D. h. es ist einerseits noch nichts festgestellt oder gar entschieden, trotzdem erwirkt die Behörde Durchsuchungsbeschlüsse (oder wird in der Praxis wohl häufig auf Grund von Gefahr im Verzug auf die richterliche Anordnung verzichten) und stellt berechtigt besessenes Eigentum sicher.

Andererseits sind die Unzuverlässigkeitsgründe derart umfassend und die behördliche Praxis so restriktiv, dass eine solche Folge keinem rechtsstaatlichen Maßstab standhält.

Es besteht die Gefahr, dass die Regelung dazu missbraucht werden könnte, um anderen durch einen schlichten Vorwurf zu schaden, der sich dann als unkritisch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit erweist. Andererseits ist auch nicht auszuschließen, dass jemand einen Hinweis auf mögliche Unzuverlässigkeit gegenüber der Behörde nicht äußert, um den Betroffenen nicht schon allein auf Grund des Verdachts um die Möglichkeit der Ausübung der Jagd oder der des Sportschießens zu bringen.

Die Wirksamkeit einer solchen vorläufigen Sicherstellung ist fraglich. Die Bundesregierung möge bitte mitteilen, in wievielen Fällen die Sicherstellung nach der jetzt vorgesehenen Regelung voraussichtlich extremistische oder terroristische Taten hätte verhindern können.

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wird auch bei lediglich ordnungswidrigem oder sogar überhaupt nicht strafbewehrtem Verhalten in Frage gestellt, z. B. bei wiederholter verspäteter Nichteintragung einer erworbenen Waffe. Dies könnte zu einer Wohnungsdurchsuchung und Sicherstellung der Waffen und Erlaubnisse führen und Widerspruch/ Klage würden nicht einmal aufschiebende Wirkung entfalten. Die aufschiebende Wirkung müsste in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) erst mühsam wieder erstritten werden. Erst dann würde vermutlich die „Gefährdung bedeutender Rechtsgüter“ geprüft werden und eine Rolle spielen.

Ob die Hürde der „Gefährdung bedeutender Rechtsgüter“ dazu führen würde, dass von der Sicherstellung nur restriktiv Gebrauch gemacht werden würde, darf bezweifelt werden. Um sich nicht im Nachhinein Vorwürfen ausgesetzt zu sehen, würden Behördenmitarbeiter die Gefahr lieber einmal zu viel als zu wenig annehmen. Vermutlich auch mit dem Argument, dass eine Waffe immer die bedeutenden Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit gefährden würde. Keinesfalls dürften solche generellen Erwägungen aber dazu führen, dass über die Umstände des Einzelfalles hinweggesehen würde.

Auch wenn in der Gesetzesbegründung von einer „konkreten Wahrscheinlichkeit“ die Rede ist, dass „während der Dauer der Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter entsteht“ dürfte allein schon der Umstand, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, zur Sicherstellung führen. Die weitere Begründung unterstreicht dies: „Bei der Ausübung des behördlichen Ermessens wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der Umgang mit Waffen und Munition nach der Grundkonzeption des Waffenrechts einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt. Zudem verfolgt das Waffenrecht einen risikointoleranten Ansatz. Darüber hinaus besteht eine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit.“

Letztlich hätte jede tatsächliche Unzuverlässigkeit den Widerruf zur Folge und hier ist die sofortige Vollziehung bereits jetzt gesetzlich normiert (§ 45 Abs. 5). Die missbilligte Änderung findet also ihren Hauptanwendungsfall, wenn sich der Verdacht der Behörde nicht erhärtet.

Dieser Punkt sollte dringend ersatzlos gestrichen werden.

§ 46 (weitere Maßnahmen)

Die Einziehung von Waffen und Erlaubnisurkunden sind unter Geltung aktueller Gesetzeslage möglich und obergerichtlich bestätigt (VGH Baden-Württemberg, Az.: 6 S 221/24 vom 22.02.2024). Auch dies stellt die Neuregelung des § 45 Abs. 6 weiter in Frage, da die vorgenannte Entscheidung das Aussprechen eines Widerrufs, die Anordnung der sofortigen Vollziehung und Sicherstellung der Waffen sofort gegen den Betroffenen beschreibt. Eine noch weitere Ausdehnung über die rechtsstaatlichen Grenzen ist vor diesem Hintergrund nicht geboten.

Es ist nicht ersichtlich, warum hier auf das bisherige Ermessen verzichtet werden sollte. Normiertes Ermessen dient immer der Einzelfallgerechtigkeit und damit ist fraglich, warum dieses hier nicht weiter eingeräumt werden soll. Selbstverständlich ist, dass die Entscheidungen im Waffenrecht immer restriktiv und risikointolerant ausfallen, sodass auch bisher unter Geltung des bestehenden Gesetzes nach rechtskräftigem Widerruf der Erlaubnisse die Waffen und Erlaubnisurkunden regelmäßig eingefordert werden.

Für die normierte Rechtswegverkürzung durch den Wegfall der Begründungspflicht in Abs. 2 bis 4 gibt es keine überzeugende Begründung. Ist das Ermessen, wie in der Begründung beschrieben, auf Null reduziert, ist eine Entscheidung (einschließlich ihrer Begründung) schnell getroffen.

§ 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 enthält eine Doppelung.

§ 53 Ordnungswidrigkeiten

Ob die Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Verbote in einer Verbotszone angesichts der unüberschaubaren Vielzahl von Fällen rechtsstaatlichen Grundsätzen standhält ist zweifelhaft!

§ 58 Abs. 24, Anl. 2 (Verbot von Springmessern)

Es handelt sich bei dem vollständigen Verbot von Springmessern faktisch um eine Enteignung (zumal es auch keine Altbesitzregelung gibt). Insofern dürfte die Regelung in § 58 Abs. 24 WaffG nicht ausreichend sein.

Zum berechtigten Interesse gilt das oben zu §§ 42ff. gesagte weitgehend entsprechend. Hier kommt allerdings hinzu, dass es sich nicht lediglich um das (örtlich verbotene) Führen eines erlaubnisfreien Gegenstandes geht, sondern um den Besitz eines verbotenen Gegenstandes. Dem Nachweis des berechtigten Interesses kommt daher eine noch größere Bedeutung zu, die Folgen im Falle der Nichtanerkennung des Interesses sind noch deutlich gravierender.
 

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DJV-Stellungnahme zur Änderung des Waffengesetzes (BT-Drs. 20/12805) (Stand: 18. September 2024)

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Was ist der Hintergrund der Änderungen?

Die Änderungen sind Teil des „Sicherheitspaketes“ mit dem die Bundesregierung als Reaktion auf islamistische Taten, wie den Messerangriff in Solingen am 23. August, und andere Gefahren durch Extremisten, die Sicherheit im öffentlichen Raum stärken möchte. Im Rahmen des Sicherheitspaketes hat sich die Bundesregierung auf eine Reihe von Maßnahmen verständigt, die neben der Änderung des Waffengesetzes insbesondere auch das Thema Migration angehen sollen.

Was ist geplant?

Die wichtigsten Änderungen befassen sich mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung, sowie Messerverbotszonen. Im Einzelnen siehe unsere offizielle Stellungnahme, Kurzübersicht und die Synopse.

Waffengesetz Überblick über die im Rahmen des „Sicherheitspaketes“ geplanten Änderungen

Synopse des Gesetzentwurfs im Rahmen des „Sicherheitspaketes“

Welche Änderungen gibt es bei Messern?

Künftig sollen Messer pauschal bei öffentlichen Veranstaltungen verboten sein, nicht nur in Waffen- und Messerverbotszonen. Das Verbot gilt ohne Beschränkung auf eine bestimmte Klingenlänge.

Die Möglichkeiten der Länder, Waffen- und Messerverbotszonen einzurichten, werden ausgeweitet, insbesondere in Bezug auf den öffentlichen Personenverkehr.

Im öffentlichen Personenfernverkehr und in "seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs" (gemeint sind damit insbesondere Bahnhöfe und Wartehäuschen) solle es künftig ohne weitere Verordnung verboten sein, Waffen und jede Art von Messer zu führen.

Bei allen Verboten gibt es eine verwirrende Zahl von (zum Teil unterschiedlichen) Ausnahmeregelungen.

Wer ist von den Regelungen ausgenommen?

Von dem Verbot bei Veranstaltungen sind Personen ausgenommen, die ein berechtigtes Interesse haben. Was dies ist, ist beispielhaft (d.h. nicht abschließend) in § 42 Abs. 4a aufgeführt. Dazu werden dort genannt:

  1. Anlieferverkehr,
  2. Gewerbetreibende und bei ihnen Beschäftigte oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
  3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  4. Personen, die ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
  6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
  8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports oder einem allgemein anerkannten Zweck führen.

Bei den Waffenverbotszonen werden Ausnahmen in der jeweiligen Verordnung genannt. Diese sollen auch das "berechtigte Interesse" umfassen, das hier aber auch diejenigen umfasst, die eine Erlaubnis zum Tragen von Waffen besitzen. Bisher waren alle Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen ausgenommen, einschließlich Jäger mit einer Waffenbesitzkarte. Da die Waffenbesitzkarte aber keine alleinige waffenrechtliche Erlaubnis ist, sollen deren Inhaber künftig nicht mehr automatisch ausgenommen sein. Die Länder können in ihren Verordnungen aber auch weiterhin alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ausnehmen, sie müssen es nur nicht mehr.

Eines der wichtigsten Probleme mit der geplanten Änderung ist die Unsicherheit darüber, wer (und in welcher Situation) unter die Ausnahme fällt. Das "berechtigte Interesse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zwar einerseits die notwendige Flexibilität in das Gesetz bringt, andererseits auch eine erhebliche Unsicherheit. In den meisten Fällen, in denen jemand bisher schon ein Messer mit sich führt, wird das auch weiterhin erlaubt sein. Es gibt allerdings eine erhebliche Unklarheit darüber, wann das der Fall ist. Das führt zu Schwierigkeiten im praktischen Vollzug der Regelungen sowie der Gefahr, dass die Falschen getroffen werden, ohne dass die "Richtigen" von ihren Taten abgehalten werden.

Was sollen die Verschärfungen gegen Taten von Extremisten und Terroristen bringen?

Es ist fraglich, ob die Änderungen überhaupt etwas bewirken. Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen nur legale Waffenbesitzer, die keine Extremisten oder Terroristen sind –, denn die Behörden besitzen bereits die Möglichkeit, ihnen im Einzelfall die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen.

Auch bei den Regelungen zu Messerverbotszonen gibt es erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit. Eine Verbotszone kann nur dann Wirksamkeit zeigen, wenn Polizei und Ordnungsbehörden in der Lage sind, ihre Kontrollbefugnisse wahrzunehmen. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass bei entsprechenden Kontrollen mehr Waffen sichergestellt werden können. Effekte auf das Kriminalitätsgeschehen hatte dies in Hamburg jedoch nicht. Im Zweifel werden Extremisten auch so Wege finden, Anschläge zu begehen.

In der Begründung zum Gesetzentwurf werden praktisch keine Belege für die Wirksamkeit solcher Maßnahmen angeführt. In der Bundestagsdebatte zum Gesetzentwurf am 12.9.2024 wurde (auch aus den Regierungsfraktionen) eingeräumt, dass Messerverbotszonen Extremisten nicht von ihren Taten abhalten würden.

Wie schätzen DJV und BZL den Gesetzentwurf ein?

Der Entwurf trifft in erster Linie die Falschen, wird aber kaum etwas gegen Extremisten und Terroristen ausrichten können. Er kann also kaum das Ziel, extremistische Taten zu verhindern, erreichen.

Die Regelungen sind in der Praxis kaum anwendbar, da eine kaum zu überschauende Vielzahl an möglichen Waffenverbotszonen mit einer ebenso großen Vielzahl an Ausnahmekatalogen die Anwendung in der Praxis erheblich erschwert.

Es ist außerdem zu befürchten, dass die neuen Regelungen vor allem die Falschen treffen. Viele unbescholtene Bürger könnten unter die neuen Verbote fallen, obwohl sie nicht das eigentliche Ziel der Maßnahmen sind. Auch die zusätzliche Überwachung des legalen Waffenbesitzes betrifft die falschen Personen, da Terroristen und Extremisten meist illegale Waffen besitzen. Der erhöhte bürokratische Aufwand für die Kontrolle legaler Waffen bindet Zeit und Ressourcen der Behörden, die eigentlich für den Kampf gegen illegalen Waffenbesitz benötigt werden.

Schließlich ist der Entwurf Großteils unter großem Zeitdruck entstanden und daher in weiten Teilen handwerklich schlecht gemacht und voller Fehler.

DJV-Stellungnahme zur Änderung des Waffengesetzes

Wann ist mit den Änderungen zu rechnen?

Der Bundestag plant, die Änderung im Eiltempo noch im September zu beschließen. Dann muss der Entwurf noch durch den Bundesrat, der aber nicht zwingend zustimmen muss. Denn es handelt sich lediglich um ein Einspruchsgesetz, bei dem der Bundesrat das Verfahren durch einen Einspruch nur verzögern kann, aber die Zustimmung nicht zwingend erforderlich ist. Das Verfahren kann unter Umständen zu Fall gebracht werden, wenn der Bundestag den Einspruch des Bundesrates nicht überstimmt.

Wenn das bisherige Tempo beibehalten wird, könnten die Änderungen noch im Oktober 2024 in Kraft treten.

Faltblatt des Bundesrates zum Gesetzgebungsverfahren

Warum kritisieren DJV und BZL das Verfahren?

Normalerweise gehen einem Gesetzentwurf der Bundesregierung Anhörungen der Länder und der betroffenen Verbände vor. Damit können zahlreiche Aspekte aus der Verwaltungspraxis und den betroffenen Kreisen vorgebracht werden und im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden. Gerade bei einer so komplexen Materie wie dem Waffenrecht wäre das sehr wichtig gewesen.

Auch die Geschwindigkeit, die die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen vorlegen, ist ein Gefahr für ein gutes Gesetz. Denn der Entwurf ist in großen Teilen mit heißer Nadel gestrickt und voller handwerklicher Fehler – abgesehen davon, dass viele Regelungen kaum durchdacht sind.

Warum hat der BZL seine Petition bei Open Petition gestartet und nicht beim Bundestag?

Eine E-Petition beim Bundestag wird erst nach einer ca. drei Wochen dauernden Prüfung zur Mitzeichnung freigeschaltet. Das geht bei einer Plattform wie openPetition deutlich schneller. Wegen des überambitionierten Zeitplans der Bundesregierung und der Regierungsfraktionen käme dies zu spät. Um ein deutliches Zeichen zu setzten, musste es also schnell gehen.

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Frage-Antwort-Papier zur geplanten Waffengesetzänderung 2024 (Stand: September 2024)

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DJV fordert umfangreiche Waffenverbote für Asylsuchende, darunter auch Messer.
DJV fordert umfangreiche Waffenverbote für Asylsuchende, darunter auch Messer. (Quelle: Markus Spiske/Unsplash/DJV)

Sicherheitspaket ist Misstrauensvotum gegen Jäger

30.8.2024, Berlin, DJV

Verschärfte Kontrollen legaler Waffenbesitzer als Antwort auf islamistischen Terror: DJV kritisiert Vorhaben der Bundesregierung scharf. Stattdessen fordert der Verband umfängliche Waffenverbote für Asylsuchende.

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BZL fordert gezielte Entwaffnung radikalisierter Asylbewerber.
BZL fordert gezielte Entwaffnung radikalisierter Asylbewerber. (Quelle: Hamed Mohtashami pouya/Unsplash/DJV)

Radikalisierte Asylbewerber gezielt entwaffnen

27.8.2024, Ratingen, BZL

Nach dem Messerattentat in Solingen fordert der Bundesverband zivile Legalwaffen (BZL) die Entwaffnung radikalisierter Asylbewerber. Waffenrechtsverschärfung werden abgelehnt: Deutschland hat kein Tatmittel-, sondern ein Täterproblem.

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Viele Übereinstimmungen in Bezug auf die Bekämpfung der Messerkriminalität: (v.l.) Matthias Klotz (BZL) und Jochen Kopelke (GdP).
Viele Übereinstimmungen in Bezug auf die Bekämpfung der Messerkriminalität: (v.l.) Matthias Klotz (BZL) und Jochen Kopelke (GdP). (Quelle: BZL)

Starke Polizei statt neuer Verbote

13.8.2024, Berlin, BZL

Neue Messerverbote helfen nicht gegen Messerkriminalität: Darin sind sich Jochen Kopelke von der GdP und der Vorsitzende des Bundesverbandes zivile Legalwaffen, Matthias Klotz, einig.

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DJV-Geschäftsführer Olaf Niestroj bezeichnete Faesers Pläne als "Schaufensterpolitik". Längere Messer sind essenziell bei der Arbeit von Jägerinnen und Jägern.
DJV-Geschäftsführer Olaf Niestroj bezeichnete Faesers Pläne als "Schaufensterpolitik". Längere Messer sind essenziell bei der Arbeit von Jägerinnen und Jägern. (Quelle: Grell/DJV)

Polizei-Gewerkschaften fordern generelles Messerverbot

13.8.2024, Berlin, dpa

Bundesinnenministerin Faeser will das Waffenrecht verschärfen. Aus der FDP kommt Kritik daran - für andere gehen die Pläne nicht weit genug.

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BZL widerspricht GdP nach weiteren Messerverboten für jedermann.
BZL widerspricht GdP nach weiteren Messerverboten für jedermann. (Quelle: Ethan Rougon/Unsplash/DJV)

Legalwaffenverband widerspricht Polizeigewerkschaft

9.8.2024, Ratingen, BZL

Individuelle Waffenverbote statt Netflix-Abos.

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Für die tierschutzgerechte Nachsuche sind Abfangmesser ein wichtiges Werkzeug.
Für die tierschutzgerechte Nachsuche sind Abfangmesser ein wichtiges Werkzeug. (Quelle: Grell/DJV)

Waffenexperten gegen „aktionistische Politik“ bei der Bekämpfung von Messerkriminalität

2.7.2024, Ratingen, BZL

Was hilft gegen Messerkriminalität? Während viele Politiker lautstark eine Ausweitung von Messerverbotszonen und Führverbote für weitere Messertypen fordern, sprechen sich die Waffenexperten vom Bundesverband zivile Legalwaffen für eine konsequente Durchsetzung der bestehenden Gesetze und eine Fokussierung auf die Täter aus.

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Downloads

Wenn Sie nicht online abstimmen wollen, können Sie die Unterschriftenliste herunterladen und ausfüllen. Nachdem Sie diese Unterschriftenliste ausgefüllt haben, können Sie das Dokument einscannen und direkt bei openPetition hochladen, oder aber Sie senden die ausgefüllte Unterschriftenliste einfach per Post an:

Bundesverband zivile Legalwaffen e.V.
An der Pönt 48
40885 Ratingen

🡺 Zeichnungsfrist bis: 31.10.2024 🡸

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Unterschriftenbogen BZL-Petition "Waffengesetzverschärfungen jetzt stoppen!"

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Druckvorlagen für unterschiedliche Plakatmotive der BZL-Petition "Waffengesetzverschärfungen jetzt stoppen!" zum kostenfreien Herunterladen und Ausdrucken. Die Plakate gibt es in den Formaten DIN A1 und A0 – mit und ohne DJV-Logo.

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BZL-Poster Petition "Waffengesetzverschärfungen jetzt stoppen!" DIN A1

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